Urlaubsanspruch bei Elternzeit: Die Rechtslage. Ein blonder Mann mit Bart sitzt lachend auf einem Sofa, hält ein Baby im Arm und hat ein rotes Notebook auf dem Schoß. S.Kobold, Fotolia

25. Juli 2016, 10:24 Uhr

Kürzung möglich Urlaubs­an­spruch bei Eltern­zeit: Die Rechtslage

Wer Elternzeit nimmt, steht dem Arbeitgeber für einige Zeit nicht zur Verfügung – zusätzlich zu den Urlaubstagen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, den Urlaubsanspruch bei Elternzeit zu kürzen. Mehr dazu lesen Sie hier.

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Eltern­zeit: Urlaubs­an­spruch darf gekürzt werden

Auch während der Elternzeit entsteht ein Urlaubsanspruch, sofern Ihr Arbeitsvertrag nicht befristet war oder gekündigt wurde und demnach unverändert weiter läuft. Obwohl Sie während der Elternzeit nicht arbeiten, bauen Sie also Monat für Monat weiter Urlaubsansprüche auf. Der Arbeitgeber ist jedoch gemäß § 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) berechtigt, in solchen Fällen den jährlichen Urlaubsanspruch zu kürzen. Die Regeln besagen: Für jeden vollen Kalendermonat Ihrer Elternzeit kann der Arbeitgeber ein Zwölftel des jährlichen Anspruchs auf Erholungsurlaubs streichen. Bei einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Jahr wären das für jeden vollen Monat also 2,5 Tage.

Urlaubs­an­spruch gekürzt: Diese Formalien sind zu beachten

Macht der Arbeitgeber von seinem Recht Gebrauch, Ihren Anspruch auf Erholungsurlaub aufgrund Ihrer Elternzeit zu kürzen, so muss er Ihnen dies mitteilen. Er ist dabei nicht an Fristen gebunden und darf die Kürzung auch noch nachträglich erklären. Das gilt allerdings nicht, wenn Ihr Arbeitsverhältnis schon beendet ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat für solche Fälle entschieden, dass die Mitteilung über eine nachträgliche Urlaubskürzung unwirksam ist und der noch offene Urlaubsanspruch an den ehemaligen Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss (AZ 9 AZR 725/13).

Bei Arbeitsrechtsfragen sind wir Ihr Partner!Zudem ist zu beachten, dass der Arbeitgeber den jährlichen Urlaubsanspruch nur für volle Monate kürzen darf. Da die Elternzeit sich nach dem Geburtstermin richtet und daher in den meisten Fällen nicht mit dem Monatsersten beginnt und endet, sind der erste und der letzte Monat meist von der Kürzung ausgenommen. Arbeiten Sie während Ihrer Elternzeit sogar mit reduzierter Stundenzahl weiter, ist eine Kürzung des Urlaubsanspruchs aufgrund von Elternzeit gar nicht möglich.

Alter Urlaubs­an­spruch bleibt bestehen

Wenn Sie noch offene Urlaubsansprüche haben, die Sie vor Ihrer Elternzeit nicht mehr nehmen konnten, verfallen diese nicht. Der Arbeitgeber muss Ihnen den Urlaub später noch gewähren. Er ist jedoch nicht verpflichtet, den Urlaub direkt im Anschluss an die Elternzeit zu geben, sondern kann dies auch später noch tun.

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