Urlaubsanspruch bei Kündigung: Dieser Resturlaub steht dir zu © iStock.com/PeopleImages

18. November 2021, 9:30 Uhr

So geht’s richtig Urlaubs­an­spruch bei Kündigung: Dieser Rest­ur­laub steht dir zu

Dein Arbeitgeber hat dir gekündigt oder du verlässt das Unternehmen auf eigenen Wunsch: Jetzt fragst du dich zu Recht, wie viel Resturlaub dir noch zusteht. Wie du diese Urlaubstage berechnest, kommt ganz auf den Zeitpunkt der Kündigung an. Was es dabei zu beachten gilt und ob du dir nicht genommene Urlaubstage auch auszahlen lassen kannst, erfährst du hier.

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Kündigung in der ersten Jahreshälfte: So berechnest du deinen Urlaubsanspruch

Endet dein Arbeitsvertrag in der ersten Jahreshälfte (also spätestens zum 30. Juni), errechnen sich deine Urlaubstage anteilig nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses im aktuellen Jahr.

  • Du teilst deinen ver­trag­lich gere­gel­ten Jah­res­ur­laub durch die zwölf Monate des Jahres und berech­nest so den Urlaub, der dir pro Monat 
  • Diesen Wert mul­ti­pli­zierst du mit der Anzahl der Monate, die du im betref­fen­den Jahr in deinem Job beschäf­tigt warst.

Beispielrechnung bei 24 Tagen Urlaub und Kündigung zum 30. April:

  • 24 Urlaubs­ta­ge geteilt durch 12 Monate mal 4 Monate Beschäf­ti­gung = 8 Tage Urlaubsanspruch 
  • Solltest du zum Zeitpunkt deiner Kündigung von diesen 8 Tagen zum Beispiel schon 5 ver­braucht haben, stehen dir noch 3 restliche Urlaubs­ta­ge zu.

Kündigung in der zweiten Jah­res­hälf­te: Anspruch auf mehr Resturlaub?

Wer im zweiten Halbjahr kündigt und aus dem Unternehmen ausscheidet, hat grundsätzlich Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Kündigst du also zum Beispiel bei einem Jahresurlaub von 26 Tagen zum 31. August und warst seit dem 1. Januar des Jahres durchgängig im Unternehmen beschäftigt, stehen dir im Regelfall die vollen 26 Tage Urlaub zu.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Arbeitnehmer bei Kündigung seit mindestens sechs Monaten beim Arbeitgeber angestellt war. Warst du also zum Beispiel erst seit April im Unternehmen beschäftigt und kündigst zu Ende August, berechnet sich dein Urlaubsanspruch anteilig nach Monaten. Es gilt das gleiche Prinzip wie bei einer Kündigung in der ersten Jahreshälfte.

Achtung: In manchen Arbeits- oder Tarifverträgen ist eine sogenannte “Pro rata temporis”-Klausel enthalten. Sie sieht vor, dass bei Kündigung in der zweiten Jahreshälfte etwaiger Resturlaub, der über dem gesetzlichen jährlichen Mindestmaß (= 20 Tage bei einer Fünftagewoche) liegt, ebenfalls nur anteilig nach Monaten gewährt wird. Solche Klauseln sind grundsätzlich zwar erlaubt, aber nicht in jeder Form rechtens. Bist du diesbezüglich unsicher, helfen Rechtsexperten dir weiter.

Eine Frau schreibt mit Bleistift in ihren Tisch-Kalender.
© istock.com/Chainarong Prasertthai

Kündigung, aber den ganzen Urlaub schon genommen: Was jetzt?

Angenommen, du hast zum Zeitpunkt der Kündigung schon mehr Urlaubstage verbraucht, als dir für das Jahr (anteilig) zustehen. Kann dir der Arbeitgeber dafür jetzt das noch ausstehende Gehalt kürzen?

Bei Kündigung und Ausscheiden innerhalb der ersten Jahreshälfte kann das nicht passieren: Gemäß § 5 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) darf dir der Arbeitgeber dafür in diesem Fall nichts vom Gehalt abziehen.

Gehst du aber erst in der zweiten Jahreshälfte und hast vorher schon deinen gesamten Jahresurlaub verbraucht, kann der Arbeitgeber gegebenenfalls das Entgelt für die genommenen Urlaubstage, die dir eigentlich nicht mehr zugestanden hätten, mit dem ausstehenden Gehalt verrechnen. Hier kommt es oft auf die genaue vertragliche Vereinbarung zum Urlaubsanspruch an. Im Zweifel solltest du dich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

Arbeit­ge­ber lehnt Rest­ur­laub ab: Müssen Urlaubs­ta­ge aus­be­zahlt werden?

Und wann kannst du den Resturlaub nehmen? Bleibt noch ein wenig Zeit bis zu deinem letzten Arbeitstag, dann sollte der Arbeitgeber zumindest deine Wünsche berücksichtigen. Das klappt aber nicht immer. In einigen Fällen kann der Arbeitgeber deinen Urlaub zum gewünschten Zeitpunkt ablehnen oder ihn sogar ganz verweigern. Dies ist der Fall, wenn …

  • dring­li­che betrieb­li­che Belange dagegen sprechen, wie zum Beispiel Unter­be­set­zung, ein erhöhter Kran­ken­stand oder ein unvor­her­ge­se­he­nes Mehr­auf­kom­men von Arbeit.
  • der Urlaub anderer Arbeit­neh­mer unter sozialen Gesichts­punk­ten Vorrang hat.

Kann dein Arbeitgeber dir gar keinen Urlaub mehr gewähren, muss er eine sogenannte “Abgeltung des Urlaubs in Geld” leisten. Das greift auch bei einer fristlosen Kündigung, bei der restliche Urlaubstage nicht mehr genommen werden können. Diese sogenannte Urlaubsabgeltung bemisst sich an dem durchschnittlichen Gehalt der letzten 13 Wochen deiner Tätigkeit. Wie das berechnet wird, erfährst du im Streitlotse-Ratgeber “Urlaub auszahlen lassen”.

Gut zu wissen: Bei längerer Krankheit vor einer Kündigung verfällt der Anspruch auf Urlaub nicht. Kann er aufgrund der Erkrankung vor Ende der Kündigungsfrist nicht genommen werden, besteht grundsätzlich ebenso ein Anspruch auf Abgeltung. Mehr dazu liest du hier: “Weniger Urlaubsanspruch bei längerer Krankheit?

FAZIT
  • Dein noch offener Rest­ur­laub steht dir nach einer Kündigung zu, egal, ob du gekündigt wurdest oder selbst gekündigt hast.
  • Bei einer Kündigung im ersten Halbjahr berechnet sich der Urlaub anteilig nach der Beschäf­ti­gungs­dau­er im aktuellen Jahr.
  • Bei einer Kündigung in der zweiten Jah­res­hälf­te steht dir in der Regel der volle Jah­res­ur­laub zu, es sei denn, eine wirksame Klausel im Arbeits­ver­trag regelt etwas anderes.
  • Nur wenn der Arbeit­neh­mer den Urlaub nicht genehmigt bezie­hungs­wei­se der Urlaub nicht mehr genommen werden kann, muss er dir aus­ge­zahlt werden.
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