Urteil: Keine Altersdiskriminierung durch Abfindung. Sechs Geschäftsleute sitzen gemeinsam an einem Tisch und reden. .shock, Fotolia

21. März 2016, 15:42 Uhr

Bundesarbeitsgericht Urteil: Keine Alters­dis­kri­mi­nie­rung durch Abfindung

Vorgezogener Ruhestand mit 60 Jahren gegen eine Abfindung: Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) liegt keine Altersdiskriminierung vor, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein solches Angebot macht. Geklagt hatte ein ehemaliger Angestellter eines Automobilkonzerns.

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Der Kläger war bis 2012 als Führungskraft bei dem Automobilunternehmen beschäftigt. Anschließend begann sein vorgezogener Ruhestand, den er mit 60 Jahren antrat. Einige Jahre zuvor hatte der Mann das Angebot angenommen, seinen Arbeitsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung entsprechend befristen zu lassen. Dieses Angebot hatte der Arbeitgeber gemäß einem grundsätzlichen Konzept mehreren seiner leitenden Führungskräfte im entsprechenden Alter unterbreitet. Später änderte das Unternehmen das Konzept: Ein vorgezogener Ruhestand war nun mit 62 Jahren statt mit 60 Jahren vorgesehen. Der Kläger war kurz zuvor vertragsgemäß aus dem Unternehmen ausgeschieden.

Der Mann zog schließlich mit dem Verweis auf Altersdiskriminierung vor Gericht. Er vertrat zudem die Ansicht, dass das Unternehmen ihm ein weiteres Angebot hätte machen müssen, wonach sein vorgezogener Ruhestand dann erst mit 62 Jahren begonnen hätte, und verlangte eine Ausgleichszahlung. Bereits in den Vorinstanzen hatte er mit seiner Klage keinen Erfolg gehabt, jetzt bestätigte auch das BAG das Urteil (AZ 8 AZR 677/14).

Bei Arbeitsrechtsfragen sind wir Ihr Partner!Die Richter sahen keine Altersdiskriminierung in dem Angebot, gegen eine Abfindung früher in den Ruhestand zu gehen. Sie sahen im vorliegenden Fall den wichtigen Umstand als erfüllt an, dass der Kläger eine echte Wahlfreiheit gehabt habe, das Angebot entweder anzunehmen oder abzulehnen. Zudem sei er nicht anders behandelt worden als andere Führungskräfte, die das gleiche Angebot erhalten hätten. Keine Benachteiligung sahen die Richter auch darin, dass der Kläger kein neues Angebot erhalten habe: Schließlich sei er zu jenem Zeitpunkt durch die vereinbarte Befristung schon aus dem Unternehmen ausgeschieden gewesen.

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