Nahaufnahme einer Überwachungskamera an der Decke eines Büros © iStock.com/onurdongel

19. Februar 2025, 17:24 Uhr

Fake oder Fakt? Über­wa­chung von Mit­ar­bei­tern: Infos für Arbeit­neh­mer und Arbeitgeber

Moderne Technologien ermöglichen es Arbeitgebern, minutengenau nachzuvollziehen, wann du arbeitest, welche PC-Programme du nutzt oder ob du eine Pause machst. Doch welche Maßnahmen sind rechtlich zulässig, und wo überschreiten Arbeitgeber die Grenze zur unzulässigen Kontrolle? Was du hierzu wissen solltest, liest du in diesem Ratgeber.

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Mit­ar­bei­ter über­wa­chen: Diese Rege­lun­gen gelten

Die Überwachung von Mitarbeitern – ob vor Ort oder im Homeoffice – ist in Deutschland durch verschiedene Gesetze reguliert. Diese schützen die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten und setzen klare Grenzen für den Einsatz von Überwachungsmaßnahmen.

  • Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) und Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG): Arbeit­ge­ber dürfen per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten von ihren Ange­stell­ten nur erheben, wenn eine recht­li­che Grundlage besteht, etwa eine frei­wil­li­ge Ein­wil­li­gung der Mit­ar­bei­ten­den oder ein berech­tig­tes Interesse des Arbeitgebers.
  • Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG): Der Betriebs­rat muss bei der Ein­füh­rung tech­ni­scher Über­wa­chungs­sys­te­me mit­be­stim­men. Das ver­hin­dert, dass Arbeit­ge­ber eigen­mäch­tig Kon­troll­maß­nah­men einführen.
  • Grund­ge­setz (GG): Das all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht schützt Arbeit­neh­mer vor unge­recht­fer­tig­ten Ein­grif­fen in ihre Privatsphäre.

Der Datenschutz ist bei der Mitarbeiterüberwachung besonders streng: Unternehmen dürfen die Aktivitäten ihrer Angestellten nur in engen Grenzen kontrollieren.

Überwachungsmaßnahmen sind deshalb nur dann zulässig, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig sind. Eine anlasslose Kontrolle ist in der Regel unzulässig. Unternehmen müssen zudem die Mitarbeitenden über bestehende Überwachungen informieren.

Info

Arten von Mit­ar­bei­ter­über­wa­chung am Arbeitsplatz

Zur Mitarbeiterüberwachung zählen Maßnahmen, die das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten kontrollieren – offen oder verdeckt.

Zu den häufigsten Formen gehören:

  • Video­über­wa­chung in Ver­kaufs­räu­men oder Eingangsbereichen
  • Telefon- und E-Mail-Kontrolle, besonders bei Verdacht auf Missbrauch
  • Internet- und PC-Über­wa­chung, etwa durch Pro­to­kol­lie­rung von Webseitenaufrufen
  • GPS-Tracking, besonders bei Dienstfahrzeugen
  • Zeit­er­fas­sungs­sys­te­me, die Arbeits­be­ginn, Pausen und Arbeits­en­de dokumentieren

Dann ist Über­wa­chung am Arbeits­platz gerecht­fer­tigt

Für Arbeitgeber kann eine gezielte Überwachung der Angestellten notwendig sein, um etwa Diebstahl zu verhindern, Arbeitszeiten zu kontrollieren oder Betriebsabläufe zu optimieren. Arbeitnehmer hingegen haben ein berechtigtes Interesse daran, dass ihr Privatleben und ihre Persönlichkeitsrechte nicht verletzt werden.

Liegen berechtigte betriebliche Interessen vor, sind manche Überwachungsmaßnahmen zulässig. Dazu gehören etwa:

  • Waren- und Eigen­tums­schutz: Unter­neh­men im Ein­zel­han­del dürfen etwa nach § 6b BDSG in öffent­lich zugäng­li­chen Räumen Über­wa­chungs­ka­me­ras einsetzen, um Laden­dieb­stahl zu ver­hin­dern. Aller­dings müssen Arbeit­neh­men­de über die Kameras infor­miert werden.
  • GPS-Über­wa­chung von Dienst­fahr­zeu­gen: Wenn der Arbeit­ge­ber ein berech­tig­tes Interesse daran hat, den Standort der Fir­men­fahr­zeu­ge zu verfolgen, etwa zur Rou­ten­op­ti­mie­rung oder zum Schutz vor Diebstahl, kann das Tracking erlaubt sein. Aller­dings ist eine dau­er­haf­te Standort­über­wa­chung in der Freizeit der Beschäf­tig­ten nicht zulässig. Das bestä­tig­te das Ver­wal­tungs­ge­richt Lüneburg 2019 (AZ 4 A 12/19).
  • E-Mail- und Inter­net­nut­zung: Ist die private Nutzung dienst­li­cher E-Mail- und Inter­net­zu­gän­ge untersagt, kann eine stich­pro­ben­ar­ti­ge Kontrolle der Nut­zungs­da­ten unter Auflagen zulässig sein. Private Nach­rich­ten dürfen jedoch nicht ein­ge­se­hen werden.
  • Arbeits­zeit­er­fas­sung: Arbeit­ge­ber sind ver­pflich­tet, die Arbeits­zei­ten ihrer Ange­stell­ten sys­te­ma­tisch zu erfassen, wie das Bun­des­ar­beits­ge­richt 2022 bestä­tig­te (AZ 1 ABR 22/21).
Mann fotografiert mit Kamera mit Teleobjekt aus dem Fenster eines roten Autos heraus
© iStock.com/AndreyPopov

Unzu­läs­si­ge Über­wa­chungs­maß­nah­men und ihre Konsequenzen

Alle Informationen zur Arbeitsrechtsschutz von ADVOCARD

Einige Überwachungsmethoden sind grundsätzlich gar nicht oder nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. So ist etwa die Beauftragung eines Detektivs, um festzustellen, ob ein Angestellter tatsächlich krank ist, nicht erlaubt: Der Verdacht einer vorgetäuschten Krankheit allein ist nicht ausreichend, um eine solche Kontrolle zu rechtfertigen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte (AZ 8 AZR 1007/13).

Auch die Installation verdeckter Kameras am Arbeitsplatz, um mutmaßliche Pflichtverstöße von Mitarbeitern aufzudecken, ist nicht zulässig. Das BAG entschied: Verdeckte Videoüberwachung von Mitarbeitern ist nur erlaubt, wenn ein konkreter, auf Tatsachen beruhender Verdacht auf eine Straftat vorliegt. Eine anlasslose, andauernde Überwachung sei rechtswidrig (AZ 1 ABR 34/03).

Moderne Technik macht es möglich, per Keylogger-Software sämtliche Tastatureingaben und Mausbewegungen aufzuzeichnen. Als Überwachung ist diese Maßnahme allerdings unzulässig, da sie einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer darstelle, so das BAG (AZ 2 AZR 681/16).

Info

Arbeit­ge­ber besucht kranken Mit­ar­bei­ter: Darf er das?

Du liegst verschnupft auf dem Sofa, als es plötzlich klingelt. Auch das noch: Deine Vorgesetzte steht vor der Tür, um sich nach deinem Wohlbefinden zu erkundigen. Mit einem mulmigen Gefühl schließt du die Tür wieder. War das ein Kontrollbesuch, ob du wirklich krank bist? Und dürfen Arbeitgeber das überhaupt?

Ja, das dürfen sie. Aber durchatmen – du bist in so einem Fall nicht verpflichtet, die Tür zu öffnen. Ebenfalls gut zu wissen: Du musst Fragen über deinen Gesundheitszustand nicht beantworten.

Arbeitgeber, die sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten, müssen mit arbeits-, datenschutz-, straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen. Mögliche Sanktionen sind je nach Verstoß unter anderem Bußgelder in Höhe von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes, aber auch Freiheitsstrafen. Hinzu kommen mögliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen betroffener Arbeitnehmer sowie Imageschäden für das Unternehmen.

Kranke Frau in grauer Strickjacke schaut aus ihrer geöffneten Haustür
© iStock.com/Svetikd

Rechte und Schutz­mög­lich­kei­ten für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer müssen sich nicht schutzlos einer unzulässigen Überwachung aussetzen. Wichtig ist zunächst, Anzeichen für eine übermäßige Kontrolle zu erkennen. Wenn auffällig detaillierte Rückmeldungen zum eigenen Arbeitsverhalten erfolgen oder sich verdächtige Software auf dem Dienstrechner befindet, kann das auf eine heimliche Überwachung hindeuten.

In solchen Fällen hast du verschiedene Möglichkeiten, die unzulässige Überwachung zu verhindern oder dich gegen Verstöße zur Wehr zu setzen:

  • Gespräch mit Vor­ge­setz­ten oder dem Betriebs­rat: Oft lassen sich Miss­ver­ständ­nis­se bereits intern lösen. Kommt es zum Streit mit deinem Arbeit­ge­ber, kann eine Mediation ziel­füh­rend sein.
  • Ein­schal­ten des Daten­schutz­be­auf­trag­ten: Unter­neh­men mit mehr als 20 Mit­ar­bei­tern müssen einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten benennen. Er ist ver­pflich­tet, die Ein­hal­tung der Daten­schutz­be­stim­mun­gen zu über­prü­fen und kann bei Daten­schutz­fra­gen helfen.
  • Recht­li­che Schritte einleiten: Falls eine ernst­haf­te Ver­let­zung deines Per­sön­lich­keits­rechts vorliegt und interne Lösungen scheitern, kannst du dich an die Daten­schutz­be­hör­de oder ein Arbeits­ge­richt wenden. In diesem Fall solltest du dir recht­li­chen Beistand suchen.

FAQ

  • Darf man Mit­ar­bei­ter überwachen?

Ja, aber nur mit berechtigtem Interesse, unter strengen gesetzlichen Vorgaben und unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Angestellten.

  • Was ist bei Mit­ar­bei­ter­über­wa­chung erlaubt?

Erlaubt sind verhältnismäßige Überwachungsmaßnahmen zur Sicherheit oder Arbeitszeiterfassung, vorausgesetzt, die Mitarbeiter werden darüber informiert oder aber es liegt ein konkreter Verdacht auf eine Straftat vor.

  • Wann ist Video­über­wa­chung am Arbeits­platz erlaubt?

Videoüberwachung kann gerechtfertigt sein, wenn sie aus legitimen Gründen (z. B. Diebstahlschutz) erfolgt und es keine milderen Mittel hierfür gibt, die Überwachung offen kommuniziert wird und keine schutzwürdigen Interessen verletzt werden.

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