25. Mai 2016, 9:12 Uhr
Fortbildungen Weiterbildung: Diese Rechte haben Arbeitnehmer
Das Thema Weiterbildung sorgt in einigen Arbeitsverhältnissen für Konflikte. Lesen Sie, welche Ansprüche Sie als Arbeitnehmer haben und was Ihr Arbeitgeber im Bereich Weiterbildung und Fortbildung laut Arbeitsrecht von Ihnen verlangen kann.
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Kein Anspruch auf Weiterbildung
Arbeitnehmer haben keinen grundsätzlichen, im Gesetz verankerten Anspruch auf Weiterbildungen. Allerdings können im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im individuellen Arbeitsvertrag durchaus Regelungen enthalten sein, die einen solchen Anspruch begründen. In fast allen Bundesländern besteht außerdem ein Anspruch auf Bildungsurlaub. Dabei erhalten die Angestellten allerdings lediglich einen bezahlten Sonderurlaub, die Kosten für die Fortbildung müssen sie selbst tragen.
Verpflichtung zur Fortbildung möglich?
Eine andere Frage ist, ob der Arbeitgeber seine Angestellten zu einer Weiterbildung zwingen kann. Zwar kann er von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen und verlangen, dass Sie an einer Fortbildung teilnehmen, wenn diese für Ihre arbeitsvertragliche Tätigkeit dringend nötig ist – etwa, wenn technische Entwicklungen eine Fortbildung erfordern. Sie können aber nicht verpflichtet werden, eine Weiterbildung zu machen, die eine höhere oder andere Qualifikation bedeutet als die, die Sie in Ihrem Arbeitsalltag benötigen.
Vertragsbindung nach einer Weiterbildung
Unter bestimmten Bedingungen kann der Arbeitgeber eine Vertragsbindung verlangen. Damit wollen Firmen sicherstellen, dass sie nicht in Mitarbeiter investieren, die kurz danach kündigen. Eine solche Bindung ist aber nur möglich, wenn Sie darüber eine Vereinbarung getroffen haben und für die Fortbildung bezahlt freigestellt wurden. Außerdem muss ein angemessenes Verhältnis zwischen der Dauer der Fort- oder Weiterbildung und der Vertragsbindung bestehen. Häufig sind solche Vereinbarungen unwirksam, weil der Arbeitgeber eine zu lange Vertragsbindung verlangt.
Rückzahlungspflicht bei Kündigung?
Häufig wird eine Rückzahlungspflicht für den Fall vereinbart, dass der Arbeitnehmer nach kurzer Zeit kündigt. Auch diese kann aber für unwirksam erklärt werden, wenn der Angestellte dadurch unangemessen benachteiligt wird. Das war zum Beispiel im Fall eines Ingenieurs gegeben, der kurz nach seiner zehnmonatigen Ausbildung beim neuen Arbeitgeber kündigte. Dieser verlangte die Ausbildungskosten in voller Höhe zurück, wie es vertraglich vereinbart worden war. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erklärte die Klausel für unwirksam, sodass der Mann nichts bezahlen musste (AZ 8 Sa 561/14). In der Begründung erklärte das Gericht, dass die Rückzahlungsforderung das Einkommen des Mannes um ein Vielfaches übersteige und dass die nur jährlich gestaffelte Minderung des Rückzahlungsbetrags nicht angemessen sei.
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