16. Dezember 2014, 15:52 Uhr
BVerwG-Urteil Wird Kindergeld auf BAföG angerechnet?
Viele junge Menschen erfüllen sich den Traum vom Studium mit staatlicher Ausbildungsförderung. Bleibt die Frage: Wird Kindergeld auf BAföG angerechnet? So geschehen im Fall einer Studentin, die daraufhin vor das Bundesverwaltungsgericht zog.
Der Fall: Uni rechnet Kindergeld auf BAföG an
Im zu entscheidenden Fall klagte eine Studentin gegen ihre Universität, um den vollen für ihren Bedarf ermittelten BAföG-Satz zu erhalten. Die Universität hatte zwar die begehrte Vorausleistung der Ausbildungsförderung für einen Zeitraum von fast einem Jahr bewilligt, jedoch den ermittelten Bedarf um den Betrag ihres Kindergeldes gemindert. Die Studentin erhob vor Gericht Anspruch auf den vollen BAföG-Satz, auch weil ihr Vater keinen Unterhalt leistete und darüber hinaus keine Auskünfte zu seinem Einkommen erteilte. Das zuständige Verwaltungsgericht sowie das Oberverwaltungsgericht gaben der Klägerin Recht, woraufhin die Universität beim Bundesverwaltungsgericht Revision einlegte.
Bundesverwaltungsgericht gibt Universität Recht
Im Gegensatz zu den Vorinstanzen wies das Bundesverwaltungsgericht die Klage ab. Die Leipziger Richter begründeten ihr Urteil (AZ 5 C 3.14): Ausbildungsförderung in Form der Vorausleistung ist nach § 36 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz nur dann zu leisten, wenn die Ausbildung "gefährdet" ist – etwa durch eine tatsächliche finanzielle Notlage. Eine solche kann beispielsweise durch Nichtleistung des elterlichen Unterhaltsbetrages entstehen, die zu einer akuten Mittellosigkeit des Kindes führen kann. Solange Auszubildenden und Studenten jedoch Kindergeld ausgezahlt wird, sei eine solche Gefährdung nicht festzustellen: Der ermittelte BAföG-Betrag darf in seinem Umfang um den Betrag des ausgezahlten Kindergeldes gemindert werden.
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Urteil bei der Finanzplanung der Ausbildung beachten
Damit steht also fest, dass Kindergeld auf BAföG angerechnet wird. Die vom Einkommen der Eltern unabhängige finanzielle Familienbeihilfe vom Staat wird bis zur Berufstätigkeit des Kindes geleistet – höchstens jedoch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Wenn ein Kind also zum Beispiel studieren und dafür BAföG in Anspruch nehmen möchte, sollte bei der Finanzplanung immer berücksichtigt werden, dass die staatliche Ausbildungsförderung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres um den Kindergeldbetrag gemindert werden kann.
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