Ehe annullieren: Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Eine Männerhand zeigt auf eine Stelle auf einem Dokument. Eine andere Männerhand setzt einen Kugelschreiber auf diese Stelle. Nonwarit, Fotolia

20. Juli 2016, 9:14 Uhr

Eheaufhebung Ehe annul­lie­ren: Diese Vor­aus­set­zun­gen müssen erfüllt sein

Ehe annullieren, Ehe aufheben, Scheidung einreichen: Auch aufgrund zahlreicher verschiedener Begrifflichkeiten herrscht beim Thema Eheende oft Unklarheit. Rechtlich gesehen existiert der Begriff Eheannullierung nicht, er entstammt vielmehr der Umgangssprache. Korrekt ist Aufhebung der Ehe. Eine solche wird gerichtlich verfügt und ist nur unter sehr konkreten Bedingungen möglich.

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Ehe annul­lie­ren: Aufhebungsgründe

Eine Eheaufhebung kann beantragt werden, wenn die Ehegatten die Voraussetzungen für eine Eheschließung bereits vorher nicht erfüllt haben. Gemäß § 1314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt dies beispielsweise, wenn ein Ehepartner oder beide bei der Eheschließung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und keine Ausnahme möglich ist. Weiterhin sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn einer oder beide Ehepartner nicht geschäftsfähig sind oder bereits verheiratet waren. Eine Eheannullierung ist ebenfalls zulässig, wenn die Eheleute im ersten Grad verwandt sind oder sich nicht persönlich zur Eheschließung bereit erklärt haben. Um eine Ehe annullieren zu lassen, muss ein Antrag beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Dieses entscheidet dann über die Aufhebung.

RechtsschutzEhe­an­nul­lie­rung aus Fol­ge­grün­den oft schwierig

Unter bestimmten Umständen ist es auch möglich, die Eheannullierung aus Gründen zu beantragen, die erst nach der eigentlichen Eheschließung offenbar werden. Oftmals kann es jedoch für die Beteiligten und die Gerichte problematisch werden, diese Gründe zweifelsfrei nachzuweisen. Mögliche Fälle sind laut § 1314 BGB etwa, dass ein Ehepartner beim Eingehen des Ehebündnisses bewusstlos oder geistig beeinträchtigt war, beispielsweise unter Alkoholeinfluss stand. Auch wer nachweisen kann, dass er nicht wusste, um welchen Anlass es sich handelte, kann möglicherweise die Ehe annullieren lassen. Ähnliches gilt für Zwangsheirat. Täuschungen im Zusammenhang mit der Eheschließung können zwar auch zu einer Eheannullierung führen. Dies gilt jedoch nicht für falsch dargestellte Vermögensverhältnisse, sondern eher für verschwiegene Krankheiten und persönliche Verhältnisse. Auch eine Scheinehe kann annullierbar sein. Häufig stellt zum Beispiel die Ausländerbehörde den Antrag auf die Eheaufhebung, wenn es bei der Eheschließung um das Erlangen einer Aufenthaltserlaubnis ging.

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