22. August 2018, 13:34 Uhr
Zusammenveranlagung Ehe für alle: Ehegattensplitting rückwirkend möglich
Durch die Ehe für alle können homosexuelle Paare heiraten oder rückwirkend ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Das Ehegattensplitting kann ihnen dann steuerliche Vorteile bringen. Doch gelten diese ebenfalls rückwirkend? Das Finanzgericht (FG) Hamburg hatte in dieser Frage zu entscheiden – und hat dem betroffenen Paar recht gegeben.
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Finanzamt lehnt Zusammenveranlagung ab
Geklagt hatte ein homosexuelles Paar, das im Jahr 2001 eine Lebenspartnerschaft begründet hatte. Als 2017 das Eheöffnungsgesetz (EheöffnungsG) in Kraft trat, wandelten sie diese in eine Ehe um.
Für die Rechte und Pflichten der beiden Partner ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde – sie gelten also rückwirkend. Das Paar wollte deshalb auch für die Jahre seit 2001 vom Ehegattensplitting profitieren. Dieses bietet Eheleuten häufig steuerliche Vorteile: Ihr zu versteuerndes Einkommen wird zusammengerechnet und dann halbiert. So fallen in vielen Fällen geringere Steuern an – besonders wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere.
Im konkreten Fall hatten die Partner bis zum Jahr 2012 schon Bescheide erhalten, in denen sie einzeln veranlagt worden waren. Das zuständige Finanzamt lehnte es deshalb ab, rückwirkend eine Zusammenveranlagung vorzunehmen. Gegen diese Entscheidung erhoben die Ehepartner Klage, sodass das Finanzgericht zu entscheiden hatte.
Rückwirkendes Ehegattensplitting rechtmäßig
Das Gericht bezog sich bei der Beurteilung des Falls auf Artikel 3 EheöffnungsG. In diesem ist der Zeitpunkt festgelegt, der für die Rechte und Pflichten der Partner entscheidend ist. Da die Begründung der Lebenspartnerschaft maßgeblich ist, seien die Partner so zu behandeln, als hätten sie zu diesem Zeitpunkt geheiratet, so das Gericht.
§ 175 Abgabenordnung (AO) legt fest, in welchen Fällen ein bestandskräftiger Steuerbescheid nachträglich geändert werden kann. Unter anderem ist dort ein Ereignis genannt, das steuerliche Auswirkungen für die Vergangenheit hat. Nach Auffassung des Gerichts war ein solches rückwirkendes Ereignis mit der Eheschließung im Jahr 2017 gegeben (AZ 1 K 92/18).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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