Für die Einschulung gilt die freie Schulwahl nicht Kzenon, Fotolia

22. Juli 2019, 14:32 Uhr

Darf ich eigentlich? Ein­schu­lung: Ein­zugs­ge­biet oder freie Schulwahl?

Bei der Einschulung in die Grundschule ist für viele Familien das Einzugsgebiet entscheidend, denn hier gilt in den meisten Bundesländern keine freie Schulwahl. Welche Möglichkeiten Eltern trotz vorgegebenem Schulsprengel haben, liest du hier.

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In der Grund­schu­le gilt meist: Keine freie Schulwahl

Da Bildung in Deutschland Sache der Bundesländer ist, gelten auch bei der Schulwahl je nach Land unterschiedliche Regelungen. Eines aber haben die meisten Bundesländer gemeinsam: In der Grundschule haben Eltern häufig keine freie Schulwahl. Das Kind wird vor Beginn der Schulpflicht entsprechend der Meldeadresse einer bestimmten Grundschule zugeteilt – das wird auch Sprengelprinzip oder Sprengelpflicht genannt. Der Begriff “Schulsprengel” bezeichnet dabei das Einzugsgebiet einer Schule.

Weil es den freien Elternwillen einschränkt, ist das Sprengelprinzip umstritten. Dass es aber grundsätzlich verfassungsgemäß ist, hat 2009 das Bundesverfassungsgericht entschieden (AZ 1 BvQ 37/09). Den Bundesländern steht es frei, das Sprengelprinzip auch für weiterführende Schulen vorzugeben.

 

Bei freier Schulwahl greifen andere Auswahlkriterien

Einige Bundesländer haben den Schulsprengel komplett oder weitgehend abgeschafft. In Nordrhein-Westfalen und in Hamburg gilt beispielsweise bei der Anmeldung für die Grundschule prinzipiell die freie Schulwahl.

Da aber immer einige Grundschulen beliebter sind als andere, kommen bei zu vielen Anmeldungen an einer Schule gegebenenfalls andere Auswahlkriterien zum Einsatz – etwa Geschwisterkinder auf der Schule oder die Schulweg-Entfernung.

Und was, wenn die eigentlich freie Schulwahl auf diesem Weg dann doch mit der Zuweisung zu einer anderen Grundschule endet? Je nach Auswahlkriterium haben Eltern in der Regel die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Dabei ist die Beratung durch einen Anwalt zu empfehlen.

 

Spren­gel­prin­zip umgehen? Das ist beim Antrag zu beachten

Wenn in deinem Bundesland das Sprengelprinzip gilt, du dein Kind aber nicht in deinem Grundschul-Einzugsgebiet einschulen lassen möchtest, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • ein Gast­schul­an­trag, um eine andere öffent­li­che Schule besuchen zu können
  • Anmeldung bei einer freien Schule, zum Beispiel Montesso­ri oder Waldorf. Das muss übli­cher­wei­se vom Schulamt genehmigt werden. Außerdem haben diese Schulen aufgrund der begrenz­ten Plätze oft strikte Auswahlverfahren.

©JenkoAtaman/Fotolia

 

Damit dein Gastschulantrag Erfolg hat, solltest du Argumente anführen können, die zum Beispiel deinen Arbeitsweg oder die Betreuung deines Kindes außerhalb der Unterrichtszeit betreffen. Beispiel: Beide Eltern arbeiten ganztags außerorts und das Kind soll nachmittags von den Großeltern betreut werden, die in der Nähe einer anderen Grundschule leben und Schwierigkeiten hätten, das Kind täglich von der zugewiesenen Schule abzuholen.

Nicht zum Erfolg führen hingegen meist Argumente, die sich direkt gegen die zugewiesene Schule richten. Auch die bisherigen sozialen Kontakte eines Kindes sind in der Regel kein rechtsgültiger Grund für eine abweichende Einschulung. So hat 2017 beispielsweise das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschieden (AZ 6 L 4416/17).

Wenn deinem Gastschulantrag nicht entsprochen wird, dir die Einschulung deines Kindes auf der gewünschten Schule aber sehr wichtig ist, kann dich ein Anwalt
über weitere mögliche rechtliche Schritte beraten.Rechtsschutz

Vorsicht: Für Scheinanmeldungen unter einer anderen Adresse, die im Einzugsgebiet der gewünschten Schule liegt, drohen hohe Bußgelder.

Auch weiterführende Schulen können je nach Bundesland Einzugsgebiete haben. Wenn du dein Kind beispielsweise auf ein anderes Gymnasium schicken möchtest, als ihm zugewiesen wurde, musst du auch in diesem Fall meist einen guten Grund liefern können. Bei Schulen mit einem besonderen Profil, zum Beispiel einem Musik-Schwerpunkt, können zum Beispiel oft auch Kinder aus anderen Einzugsgebieten angemeldet werden.

 

FAZIT
  • In den meisten Bun­des­län­dern wird Familien vor der Ein­schu­lung eine bestimmte Grund­schu­le vor­ge­ge­ben. Aus­schlag­ge­bend ist dabei die Meldeadresse.
  • Dieses soge­nann­te Spren­gel­prin­zip kann auch für wei­ter­füh­ren­de Schulen gelten.
  • Umgehen kann man diese Vorgabe unter Umständen, indem man einen Gast­schul­an­trag stellt oder das Kind auf einer freien Schule anmeldet.
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