Mit Testament fürs Haustier vorsorgen: Können Tiere erben? © iStock.com/Edgar G. Biehle

18. Oktober 2022, 11:12 Uhr

So geht’s richtig Mit Testament fürs Haustier vorsorgen: Können Tiere erben?

Wer sein Haustier liebt, möchte es gut versorgt wissen, wenn er selbst einmal stirbt. Das Vermögen ihres Besitzers können Tiere in Deutschland zwar nicht erben. Aber: Die (menschlichen) Erben können per Testament verpflichtet werden, das Haustier des Erblassers bei sich aufzunehmen und zu pflegen. Welche Auflagen gelten und was du noch beachten solltest, erfährst du hier.

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Tiere können in Deutsch­land nicht als Erben ein­ge­setzt werden

Kann ein Hund oder eine Katze etwas erben? So gern mancher Tierhalter vielleicht seinen vierbeinigen Liebling als Alleinerben einsetzen würde: Geschichten, in denen Tiere das Vermögen eines Verstorbenen erben, gehören oft ins Reich der Fiktion. Oder sie tragen sich außerhalb Deutschlands zu.

So machte 2021 zum Beispiel ein Fall aus den USA international Schlagzeilen: Ein wohlhabender Unternehmer aus Nashville im Bundesstaat Tennessee vererbte seiner geliebten Border-Collie-Hündin rechtswirksam fünf Millionen Dollar, die Pflegerin des Tieres durfte das Geld verwalten.

In Deutschland hingegen können Tiere nicht selbst erben, denn sie gelten als nicht rechtsfähig. Auf sie sind gemäß § 90a BGB die für Sachen geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden, wenngleich Tiere selbst rechtlich keine Sachen sind. Eine Erbschaft antreten können in Deutschland nur natürliche Personen – also Menschen – oder juristische Personen. Das kann zum Beispiel ein Verein oder eine Stiftung sein.

Tier als Erbe benannt: Testament wird ungültig

Wer in seinem Testament trotzdem verfügt, dass ein Haustier die Erbschaft antreten soll, tut sich keinen Gefallen. Denn in diesem Fall wird das Testament unwirksam und die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft. Das Tier gilt dann – wie auch das Geld und übrige Besitztümer des Verstorbenen – als Teil des Nachlasses, und die Erbengemeinschaft kann entscheiden, was mit ihm geschieht. Dabei kann es auch sein, dass letztlich nicht im Sinne der verstorbenen Person gehandelt wird.

Können sich die Erben nicht darüber einigen, wer das Tier aufnehmen soll, muss in der Regel ein Gericht entscheiden.

Klare Ver­hält­nis­se: Im Testament die Haus­tier­pfle­ge zur Auflage machen

Wer für einen Hund, eine Katze oder andere Haustiere vorsorgen will, sollte also in einem Testament eine wirksame Verfügung dazu treffen. Um das Haustier abzusichern, kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht.

An das Erbe kann zum Beispiel direkt die Bedingung geknüpft werden, dass ein Begünstigter das Haustier bei sich aufnehmen und pflegen muss. Eine solche testamentarische Auflage ist rechtlich bindend, wie zum Beispiel das Amtsgericht Lüdinghausen 2015 bekräftigte: Eine Frau hatte ihr Vermögen einer Privatstiftung vererbt und zur Bedingung gemacht, dass ihr Hund und ihre Katzen auf dem Anwesen der Stiftung versorgt werden. Die Tiere kamen nach dem Tod der Frau jedoch anderweitig unter. Obwohl sie auch dort gut versorgt waren, entschied das Gericht, dass die Stiftung kein Anrecht mehr auf die Erbschaft hatte (AZ 27 VI 230/14).

Es ist ebenso möglich, das Tier einer Person zu vermachen, die vom übrigen Vermögen nichts erben soll, etwa einer Freundin oder einem Nachbarn, mit dem das Tier vertraut ist. In diesem Fall können die Erben – also zum Beispiel die Kinder des Verstorbenen – per Testament verpflichtet werden, dem neuen Halter von Hund oder Katze monatlich einen Geldbetrag für den Unterhalt zu zahlen.

Älteres Paar mit Hund. Die Frau kuschelt mit ihrem Vierbeiner.
© iStock.com/vorDa

Wie stelle ich sicher, dass es dem Tier bei meinen Erben gut geht?

Im Testament solltest du genau festhalten, welcher Erbe – namentlich genannt – dein Haustier nach deinem Tod pflegen soll und wie genau sich die Pflege gestalten soll. Du kannst zum Beispiel ausdrücklich ausschließen, dass der Erbe das Tier in ein Tierheim gibt. Es empfiehlt sich selbstverständlich, all dies mit den Erben im Voraus zu besprechen.

Zur Sicherheit kannst du zusätzlich einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der regelmäßig kontrollieren soll, ob der Begünstigte seiner Verpflichtung zur Pflege deines Haustiers auch nachkommt. Tut er dies nicht, kann er das Erbe verlieren. Der Testamentsvollstrecker kann für diesen Fall dazu verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass das Tier anderswo unterkommt, wo es gut gepflegt wird. Die Kosten hierfür können demjenigen auferlegt werden, der das Tier ursprünglich pflegen sollte.

Was du grundsätzlich beachten solltest, wenn du dein Testament verfasst, liest du in diesem Streitlotse-Ratgeber. Ein Rechtsanwalt oder Notar kann dich zudem beraten, wenn es darum geht, deine Wünsche in Bezug auf dein Haustier rechtssicher zu formulieren.

FAZIT
  • In Deutsch­land können Tiere selbst nicht erben.
  • Wer ein Tier als Erben einsetzt, macht dadurch sein Testament ungültig: Dann tritt die gesetz­li­che Erbfolge in Kraft.
  • Aber es ist möglich, einen oder mehrere Erben im Testament dazu zu ver­pflich­ten, für das Tier zu sorgen. Halten diese sich nicht an die Auflage, können sie das Erbe verlieren.
  • Alter­na­tiv kann verfügt werden, dass das Tier bei einer ver­trau­ten Person unter­ge­bracht werden, der die Erben einen monat­li­chen Unterhalt zahlen.
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