5. Juni 2015, 14:42 Uhr
Einigung zu Lebzeiten Erbverzicht-Vertrag: Dies sollten Erben und Erblasser wissen
Bei einem Erbverzicht-Vertrag handelt es sich um eine schriftliche Vereinbarung zwischen Erblasser und Erben: Im Rahmen dieser Vereinbarung erklären Sie noch zu Lebzeiten des späteren Erblassers, dass Sie auf Ihr gesetzliches Erbrecht und damit auf Ihre Ansprüche verzichten. Das ist ein heikles Thema - Familienstreitigkeiten sind da keine Seltenheit. Bei Problemen im Familien- und Erbrecht kann professionelle Beratung im Rahmen eines Privat-Rechtsschutzes hilfreich sein. Was Sie wissen müssen, lesen Sie in unserem Ratgeber.
Probleme in der Familie und keine Einigung in Sicht? Lassen Sie sich beraten. >>
Vertrag muss notariell beurkundet werden
Häufig wird Erbverzicht mit Erbausschlagung verwechselt. Während die Ausschlagung eines Erbes jedoch erst fristgerecht nach Anfall der Erbschaft erfolgen kann, können Sie mit einem Erbverzicht-Vertrag bereits zu Lebzeiten des späteren Erblassers erklären, dass Sie auf Ihr gesetzliches Erbrecht verzichten und infolgedessen vom Erbe ausgeschlossen werden. Die gesetzlichen Grundlagen für den Erbverzicht und die Anforderungen an einen entsprechenden rechtskräftigen Vertrag finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch ab § 2346; der schriftliche Vertrag bedarf auf jeden Fall der notariellen Beurkundung. Auf jeden Fall sollten Sie den fachlichen Rat eines Experten einholen.
Beachten Sie: Verzichten Sie vertraglich auf Ihren Erbanteil, sind auch Ihre Kinder vom Erbe ausgeschlossen.
Mögliche Gründe für Erbverzicht
Ein Erbverzicht-Vertrag kommt häufig zugunsten anderer Erben zum Einsatz. Wenn Sie als Verzichtender sicherstellen möchten, dass der Verzicht einer bestimmten Person aus Ihrer Familie auch tatsächlich zugutekommt, sollte dies im Vertrag klargestellt werden.
Auch um das Familienvermögen besser zusammenzuhalten, entscheiden sich viele Familien für das Schließen eines Erbverzicht-Vertrags. Geht es zum Beispiel um eine Immobilie oder besteht ein langjähriges Familienunternehmen, das erhalten und nicht aufgesplittert werden soll, kann der Verzicht gewisser Erben auf ihre Anteile sinnvoll sein. Damit der Verzichtende nicht völlig leer ausgeht, erfolgt der Erbverzicht in der Praxis oft gegen eine Abfindung in Geld oder anderen Vermögenswerten.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.