Erwachsenenadoption: So läuft sie ab. Eine Frau gibt einem von zwei grauhaarigen Männern die Hand. goodluz, Fotolia

3. März 2016, 10:40 Uhr

Eltern-Kind-Verhältnis Erwach­se­nen­ad­op­ti­on: So läuft sie ab

Die Erwachsenenadoption wird vielfach vorgenommen, um bei der Erbschaftssteuer zu sparen. Um das Gericht zu überzeugen, sollte das allerdings nicht die einzige Motivation sein. Lesen Sie, was nach dem Adoptionsrecht bei der Adoption eines Volljährigen zu beachten ist.

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Antrag auf Erwach­se­nen­ad­op­ti­on stellen

Ebenso wie die Adoption von Minderjährigen ist die Erwachsenenadoption im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Gemäß § 1767 BGB gelten dabei auch fast dieselben Vorschriften. So muss der Antrag notariell beurkundet werden, und ein Familiengericht entscheidet über seine Annahme. Im Unterschied zur Annahme eines Minderjährigen wird der Antrag hier aber von beiden Beteiligten gemeinsam erstellt. Wenn das Adoptivkind verheiratet ist, muss außerdem sein Ehegatte der Adoption zustimmen.

Diese Kriterien gelten laut Adoptionsrecht

Ein wichtiges Kriterium bei der Erwachsenenadoption ist das Bestehen oder der Aufbau eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Das Familiengericht legt darauf den Fokus, also sollten die Beteiligten darauf vorbereitet sein, ihre Motivation in der Verhandlung darzulegen. Weitere Motive wie eine bessere erbschaftsteuerliche Lage oder die Annahme des Namens sind legitim, sollten aber eine untergeordnete Rolle spielen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat zum Beispiel einen Antrag auf Adoption eines Neffen durch seine Tante abgelehnt, weil der Mann noch bei seinen Eltern lebte und ein harmonisches Verhältnis zu ihnen bestand (AZ 11 UF 316/13).

PrivatrechtsschutzVoll­ad­op­ti­on kann beantragt werden

In der Regel erfolgt die Erwachsenenadoption als Adoption mit schwachen Wirkungen. Das bedeutet, dass der Volljährige zwar mit allen rechtlichen Wirkungen – also zum Beispiel der Pflicht zum Elternunterhalt – das Kind des Annehmenden wird und seine Kinder dessen Enkelkinder werden, aber kein Verwandtschaftsverhältnis zu anderen Verwandten des Annehmenden entsteht. Außerdem bleiben die Verwandtschaftsverhältnisse zu den leiblichen Angehörigen des Adoptierten bestehen, sodass er bis zu vier Elternteile haben kann. Auf Antrag ist es aber laut Adoptionsrecht auch möglich, eine Volladoption durchzuführen, die dieselben Auswirkungen hat wie eine Minderjährigenadoption. Damit erlischt auch das Verwandtschaftsverhältnis des Adoptierten zu seinen leiblichen Eltern. Diese sogenannte Adoption mit starken Wirkungen ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die sich in § 1772 BGB finden. Ein solcher Fall ist die Stiefkindadoption, mit der das volljährige Kind eines Ehegatten angenommen wird. Die Volladoption ist nach Adoptionsrecht auch möglich, wenn der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in der Familie des Annehmenden gelebt hat.

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