Freibetrag bei der Erbschaftsteuer: Welche Grenzen gelten? Africa Studio, Fotolia

26. Juli 2017, 9:06 Uhr

Verwandtschaftsgrad entscheidend Frei­be­trag bei der Erb­schaft­steu­er: Welche Grenzen gelten?

Nach der ersten Freude über ein größeres Erbe stellt sich häufig die Frage nach der Erbschaftsteuer. Ein Freibetrag ist dabei zwar vorgesehen, allerdings fällt dieser nicht für jeden Erben gleich hoch aus. Entscheidend ist der Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen, hier gibt es genaue gesetzliche Regelungen.

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Höchster Frei­be­trag bei der Erb­schaft­steu­er für Ehepartner

Grundsätzlich gilt: Wer in Deutschland erbt, muss gemäß Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) einen Teil des ihm überlassenen Vermögens an den Fiskus abtreten. In der Praxis bleiben jedoch viele Erben von der Erbschaftsteuer verschont, da hierbei ein Freibetrag berücksichtigt wird. Nur der Teil der Erbmasse, der über diese Grenzen hinausgeht, muss versteuert werden. Je enger der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, desto höher fällt der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer aus. Am stärksten profitieren daher Ehepartner: Hier liegt der Freibetrag bei 500.000 Euro. Sie müssen also erst dann Erbschaftsteuer zahlen, wenn der Wert der Erbmasse eine halbe Million Euro übersteigt.

Erb­schaft­steu­er-Frei­be­trä­ge nach Ver­wandt­schafts­grad im Überblick

Folgende Freibeträge werden bei der Erbschaftsteuer angesetzt:

  • Ehe­part­ner: 500.000 Euro
  • Kinder (ein­schließ­lich Stief- und Adop­tiv­kin­der) sowie Enkel, deren Eltern bereits ver­stor­ben sind: 400.000 Euro
  • Enkel (deren Eltern noch leben) und Urenkel: 200.000 Euro
  • Eltern und Groß­el­tern: 100.000 Euro
  • Geschwis­ter und deren Kinder, geschie­de­ne Ehe­part­ner, Schwie­ger­kin­der, Schwie­ger­el­tern, Stief­eltern: 20.000 Euro
  • nicht verwandte Erben: 20.000 Euro

Rechtsschutz

Bei einer Erbmasse von weniger als 20.000 Euro fällt also grundsätzlich keine Erbschaftsteuer an, da selbst der geringste Freibetrag von 20.000 Euro für entfernt oder nicht verwandte Erben nicht überstiegen wird.

Ver­sor­gungs­frei­be­trag für Ehe­part­ner und Kinder

Neben den oben genannten allgemeinen Freibeträgen wird für Ehepartner sowie für biologische und adoptierte Kinder des Verstorbenen zudem ein sogenannter Versorgungsfreibetrag berücksichtigt. Dem überlebenden Ehepartner wird nach § 17 ErbStG ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 256.000 Euro gewährt. Bei erbenden Kindern richtet sich die Höhe des Versorgungsfreibetrags nach ihrem Alter:

  • bis 5 Jahre: 52.000 Euro
  • 6 bis 10 Jahre: 41.000 Euro
  • 11 bis 15 Jahre: 30.700 Euro
  • 16 bis 20 Jahre: 20.500 Euro
  • 21 bis 27 Jahre: 10.300 Euro.
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