16. Februar 2023, 11:16 Uhr
So geht’s richtig Gemeinschaftliches Testament: Tipps zum Ehegattentestament
Wollen sich Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner im Todesfall absichern, können sie ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen. Diese Form des Ehegattentestaments unterliegt jedoch einigen Regelungen. Welche das sind und welche Ansprüche weitere Erben geltend machen können, erfährst du hier.
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Was ist ein gemeinschaftliches Testament und wer kann es errichten?
Ein gemeinschaftliches Testament kann gemäß § 2265 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Es wird daher auch als Ehegattentestament bezeichnet. Mit diesem setzen sich Ehepartner in der Regel gegenseitig als Alleinerben ein. Das heißt, dass im Todesfall eines der beiden Partner der andere den gesamten Nachlass seines Gatten erbt.
Kinder oder andere Angehörige sind erst dann erbberechtigt, wenn auch der andere Ehepartner verstorben ist. Ein Ehegattentestament setzt also die gesetzliche Erbfolge außer Kraft. Bei einem Ehegattentestament ohne Schlusserben tritt diese Erbfolge wieder in Kraft.
Achtung: Langjährige Lebensgefährten, die nicht verheiratet oder verpartnert sind, gelten gemäß BGB nicht als berechtigt, ein gemeinschaftliches Testament aufzusetzen. Möchtest du deinen Lebensgefährten im Fall deines Todes dennoch absichern, hast du mehrere Möglichkeiten. Welche das sind, erfährst du auf unserer Themenseite zum Testament.
Welche Formen des Ehegattentestament gibt es?
Juristisch wird zwischen drei Formen des Ehegattentestaments unterschieden: dem wechselbezüglichen, dem gleichzeitigen gemeinschaftlichen sowie dem gegenseitigen Ehegattentestament.
Das wechselbezügliche Ehegattentestament entspricht dabei am ehesten dem gemeinschaftlichen Testament gemäß § 2265 BGB, da die Ehepartner gemeinsame Formulierung treffen und sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Es existiert also nur ein gemeinsames Schriftstück. Ein Beispiel dafür ist das sogenannte Berliner Testament. Mehr über die Regelungen beim Berliner Testament liest du in unserem Ratgeber.
Beim gegenseitigen Ehegattentestament und beim gleichzeitigen gemeinschaftlichen Ehegattentestament wiederum handelt es sich um zwei einzelne letztwillige Verfügungen, die aber inhaltlich oder äußerlich zueinander in Verbindung stehen können.
Bindungswirkung: Ist Ändern eines gemeinschaftlichen Testaments möglich?
Da das Ehegattentestament zwischen zwei Parteien – den Ehepartnern – geschlossen wird, entsteht eine Bindungswirkung. Diese bewirkt, dass die Bestimmungen des gemeinschaftlich aufgesetzten Testaments nicht mehr ohne weiteres verändert oder gar aufgehoben werden können, wenn der Erbfall eintritt. Im Todesfall eines der beiden Partner ist der jeweils andere also an das gebunden, was gemeinsam im Testament festgelegt wurde.
Gut zu wissen: Eine Möglichkeit, sich als Witwer oder Witwe von den getroffenen Vereinbarungen im Ehegattentestament zu distanzieren, ist die Ausschlagung des Erbes innerhalb von sechs Wochen. Auch besteht die Möglichkeit, das Testament anzufechten.
Das heißt jedoch nicht, dass ein einmal aufgesetztes Ehegattentestament nicht mehr geändert werden kann, solange beide Partner noch leben. Hier greift der „eingeschränkte Widerruf zu Lebzeiten”, der jedoch nur über eine notariell beglaubigte Erklärung geltend gemacht werden kann. Außerdem müssen beide Ehepartner darüber in Kenntnis und einverstanden sein, ansonsten wird ein Widerruf ungültig.
Pflichtteil beim Ehegattentestament: Was gilt für Kinder und Verwandte?
In der Regel treten Angehörige und Verwandte bei einem gemeinschaftlichen Testament als Schlusserben auf. Das bedeutet: Sie sind die Erben desjenigen Testamentsverfassers, der zunächst Alleinerbe geworden ist und nach seinem Partner verstirbt. Auch wenn dies im Ehegattentestament klar geregelt ist, kann es innerhalb der Erbengemeinschaft zu Reibereien kommen.
Direkte Verwandte wie beispielsweise Kinder oder Eltern eines Erblassers können durch ein Testament nicht gänzlich vom Erbe ausgeschlossen werden – denn Verwandte ersten Grades haben gemäß § 2303 BGB Anspruch auf einen gesetzlichen Pflichtteil. Diese Ansprüche bestehen auch bei einem Ehegattentestament, bei dem sich beide Partner gegenseitig als Alleinerben einsetzen.
Könnten mögliche Pflichtteilsansprüche dazu führen, dass der verwitwete Ehepartner in finanzielle Not gerät, so kann ein Pflichtteilsverzicht der Erbberechtigten infrage kommen. Partner, die ein gemeinschaftliches Testament errichten, sollten dies beizeiten mit ihren Kindern und weiteren Erbberechtigten besprechen. Will ein Pflichtteilberechtigter jedoch nicht auf seinen Anspruch verzichten, sollten die Testamentsverfasser Kontakt zu einem Anwalt aufnehmen, der sie zu möglichen Maßnahmen berät.
Form, Kosten und Aufbewahrung eines Ehegattentestaments
Bei einem Ehegattentestament gibt es prinzipiell keine vorgegebene Form, die es einzuhalten gilt. Dennoch sollten du und dein Partner auf einige Dinge achten:
- Da ein gemeinschaftliches Testament gemäß BGB wechselbezüglich sein muss, sollten sich beide Partner wechselseitig als Alleinerben einsetzen.
- Euer Ehegattentestament sollte dann aus einem einzelnen Dokument bestehen.
- Auf diesem Dokument sollten beide Ehepartner unterschreiben. Dabei ist es unerheblich, wer von beiden Partnern den Text aufgesetzt hat.
Was den Inhalt eines gemeinschaftlichen Testaments anbelangt, gibt es keine weiteren gesetzlichen Vorgaben.
Grundsätzlich kann ein Ehegattentestamenthandschriftlich und ohne die Hilfe eines Notars aufgesetzt werden. Möchtet ihr die Hilfe eines Notars in Anspruch nehmen, kommen je nach Nachlasswert Kosten auf euch zu; in der Regel liegen diese im dreistelligen Bereich.
Das Testament darf zu Hause aufbewahrt werden – wichtig ist nur, dass die potenziellen Erben wissen, wo es zu finden ist. Mit einer amtlichen Verwahrung, beispielsweise beim Amtsgericht, seid ihr jedoch auf der sicheren Seite. Ihr müsst dafür mit Kosten von rund 75 Euro rechnen, hinzu kommen weitere 18 Euro für die Eintragung im Zentralen Testamentsregister.
Ehegattentestament nach Scheidung: Welche Regelungen gelten bei Trennung?
Da ein gemeinschaftliches Ehegattentestament nur von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden kann, verliert das Testament bei einer Scheidung gemäß § 2077 Absatz 1 BGB seine Gültigkeit. Im Todesfalle eines der beiden Partner gilt: Die Scheidung muss noch nicht rechtskräftig sein, es genügt, wenn einer der beiden Parteien die Scheidung vor seinem Ableben beantragt hat.
Wenn du und dein Partner euch trennt und ein gemeinschaftliches Testament zuhause aufbewahrt, vernichtet ihr es am besten zusammen. Liegt das Testament in amtlicher Verwahrung, ist es nötig, das Dokument zurückzuverlangen. Hierdurch verliert es automatisch an Gültigkeit.
Gut zu wissen: Ein gemeinschaftliches Testament behält bei einer Scheidung auch dann seine Gültigkeit, wenn gemäß § 2077 Abs. 3 BGB davon auszugehen ist, dass die beiden Erblasser die Verfügung auch in solch einem Fall getroffen haben würden. Um keine Zweifel aufkommen zu lassen, ist es also ratsam, das Dokument gegebenenfalls aus der notariellen beziehungsweise amtlichen Verwahrung zurückzufordern oder zu vernichten.
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