13. September 2021, 10:00 Uhr
Darf ich eigentlich Masern-Impfpflicht: Die gesetzlichen Regelungen
Seit März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft – und mit ihm gilt eine Masern-Impfpflicht für bestimmte Gruppen. Das Gesetz ist eine historische Entscheidung mit dem Ziel, eine Viruserkrankung auszurotten, die schwere Folgen nach sich ziehen kann. Wie sehen die Regelungen jetzt genau aus und für wen gilt die Masern-Impfpflicht? Wir informieren dich über das, was du jetzt wissen musst.
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Wozu überhaupt eine Masern-Impfpflicht?
Masern sind hochansteckend. Über feinste Tröpfchen, etwa beim Husten, Niesen oder Reden, wird die Krankheit sehr schnell übertragen. Und das schon, bevor ein Erkrankter überhaupt erste Symptome verspürt.
Schwerwiegender als die akuten, grippeähnlichen Symptome wie Halsschmerzen, Husten, Abgeschlagenheit, Fieberschübe und schließlich der typische Hautausschlag, sind die möglichen Komplikationen oder Folgeerkrankungen. Dazu zählen Mittelohr-, Lungen- oder gar Gehirnentzündung, die sogenannte Masern-Enzephalitis. Sie kann zu irreversiblen Hirnschäden führen, auch weil es keine wirksamen Medikamente gegen das Virus gibt. Sogar sechs bis acht Jahre nach der akuten Infektion können Masern eine Entzündung des Gehirns auslösen, die zum Tod führt. Außerdem kann die Erkrankung das Immunsystem über Wochen und Monate stark schwächen.
Was bringt die Impfpflicht?
In Deutschland und auch im restlichen Europa haben sich die Masern in den vergangenen Jahren wieder stärker ausgebreitet – nachdem die Infektionskrankheit lange Zeit keine große Rolle mehr gespielt hatte. Verantwortlich dafür ist ein lückenhafter Impfschutz. Dem wirkt die Bundesregierung jetzt mit einer Impfpflicht entgegen.
Damit die Bevölkerung vor Masern geschützt ist, müssten laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) 95 Prozent geimpft oder durch eine zurückliegende Erkrankung immunisiert sein. In Deutschland liegt die Impfquote bei Schulanfängern für die Erstimpfung gegen Masern bei 97,1 Prozent. Die für den Impfschutz notwendige Zweitimpfung haben aber nur noch 93 Prozent der Abc-Schützen.
Für wen gilt die Masern-Impfpflicht?
Das neue Gesetz betrifft alle Kinder ab der Vollendung ihres ersten Lebensjahres. Spätestens bei der Anmeldung in der Kita, dem Kindergarten oder der Schule musst du nachweisen, dass dein Kind geimpft ist. Auch für erwachsene Personen, die in von dem Gesetz erfassten Gemeinschaftseinrichtungen beschäftigt sind, besteht die Masern-Impfpflicht, sofern sie nach 1970 geboren sind. Darunter fallen beispielsweise …
- Erzieher und Lehrer,
- medizinisches Personal,
- Tagesmütter und -väter, die Kinder außerhalb deren Elternhaushalts mehr als 15 Stunden wöchentlich und länger als drei Monate betreuen.
Entscheidend dafür, ob ein Beschäftigter einer solchen Einrichtung impfpflichtig ist oder nicht, sind zeitliche Aspekte, nicht etwa die Art des Beschäftigungsverhältnisses. Impfpflicht besteht für Personen, die dort …
- regelmäßig (also nicht nur für wenige Tage) und
- nicht nur zeitlich vorübergehend (also länger als einige Minuten)
tätig sind. Es können also auch ehrenamtliche Kräfte und Praktikanten vom Masernschutzgesetz betroffen sein.
Außerdem fallen Asylbewerber und Flüchtlinge, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, unter das Gesetz. Sie müssen die Impfung spätestens vier Wochen nach Aufnahme in die Unterkunft nachweisen können.
Wie und wann wird die Masernimpfung kontrolliert?
Seit dem 1. März 2020 müssen Krankenhäuser, Kindergärten, Kitas, Schulen oder sonstige Ausbildungs- oder Gemeinschaftseinrichtungen, in denen Minderjährige betreut werden, einen Nachweis der Masernimpfung verlangen. Für Kinder wird der Impfschutz bei der Anmeldung überprüft, für Personal bei der Einstellung.
Alternativ kann auch verfügt werden, dass der Nachweis nicht bei der Einrichtung selbst, sondern beim zuständigen Gesundheitsamt oder einer anderen öffentlichen Stelle vorgelegt werden muss.
In der Regel musst du mindestens zwei Masernimpfungen oder aber eine ausreichende Immunität gegen die Krankheit nachweisen.
Die Impfungen beziehungsweise eine vorhandene Immunität lässt sich durch folgende Dokumente belegen:
- ein Impfausweis mit entsprechendem Eintrag,
- das gelbe Kinderuntersuchungsheft,
- ein ärztliches Zeugnis, das den Impfschutz bestätigt,
- ein ärztliches Attest, das eine vorliegende Immunität bestätigt.
Wenn eine Impfung nicht möglich ist, zum Beispiel bei Unverträglichkeit/Kontraindikation oder weil eine Schwangerschaft vorliegt, muss dies ebenfalls durch ein ärztliches Attest bestätigt werden.
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Hinweis: Eine Übergangsfrist gilt für alle, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes (1. März 2020) bereits in einer der genannten Einrichtungen gearbeitet oder sie besucht haben. Sie müssen die Impfung oder Immunisierung bis zum 31. Dezember 2021 nachweisen.
Was passiert, wenn man die Masernimpfung nicht vorweist?
Impfpflichtige Personen, die keinen ausreichenden Schutz gegen Masern vorweisen können, dürfen in betroffenen Einrichtungen nicht betreut werden beziehungsweise nicht tätig sein. Der Kita-Platz kann also verweigert werden. Die in Deutschland geltende Schulpflicht wird durch die fehlende Impfung jedoch nicht aufgehoben.
Wird für ein Schulkind kein Masernimpfnachweis vorgelegt, muss die Schulleitung das zuständige Gesundheitsamt informieren. Wer am 1. März 2020 bereits in einer betroffenen Einrichtung betreut wurde oder tätig war und bis zum Ende der Übergangsregelung am 31. Dezember 2021 keine Masernimpfung belegt, wird ebenfalls an das Gesundheitsamt gemeldet.
Das Gesundheitsamt setzt dann eine Frist von mindestens zehn Tagen, innerhalb derer die Masernimpfung nachgewiesen werden muss. Geschieht das nicht, kann die Behörde zu einem Beratungsgespräch einladen und ein Beschäftigungs- oder Betretensverbot verhängen. Allerdings nicht für schulpflichtige Kinder – die müssen weiterhin in die Schule. Zudem kann das Gesundheitsamt Buß- oder Zwangsgelder von bis zu 2.500 Euro anordnen.
- Seit dem 1. März 2020 ist die Masernimpfung in Deutschland für Kinder und bestimmte Gruppen von Erwachsen vorgeschrieben.
- Sie gilt in Betreuungseinrichtungen für Kinder und Schulen, in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete, für das Personal in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen.
- Wenn kein Masernschutz nachgewiesen wird, wird das Gesundheitsamt eingeschaltet. Die Behörde darf Beschäftigungsverbote und Bußgelder verhängen.
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