22. September 2023, 15:41 Uhr
Durchatmen Grabpflege: Gesetzliche Regelungen und Kosten
Die Grabpflege kann unter Hinterbliebenen für Streit sorgen: Wer hat das Sagen in Sachen Gestaltung? Und wer muss den Gärtner bezahlen, wenn niemand Zeit hat, sich um das Grab zu kümmern? Neben der Friedhofsordnung sind dabei auch testamentarische Verfügungen des Verstorbenen zu beachten. Der Streitlotse gibt einen Überblick über die Rechtslage.
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Erbengemeinschaft: Wer muss das Grab pflegen?
Grundsätzlich ist der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte für deren Gestaltung und Pflege zuständig, also die Person, die die Grabstätte erworben hat. Gibt es mehrere Geschwister, die sich um das Grab eines Elternteils kümmern wollen oder müssen, sollte rechtzeitig besprochen werden, wer diese Verantwortung übernimmt.
Die Kosten für die Beerdigung und die Nutzungsgebühr der Grabstätte gelten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als Nachlassverbindlichkeiten und können somit aus dem Nachlass des Verstorbenen bezahlt werden, bevor dieser unter den restlichen Erben geteilt wird.
Hat der Verstorbene selbst noch zu Lebzeiten die Grabstätte bezahlt, dann übernehmen die Erben mit dem Nachlass das Nutzungsrecht und müssen sich gleichberechtigt um die Grabpflege kümmern. Es sei denn, der Verstorbene hat in seinem Testament verfügt, dass eine bestimmte Person für die Grabpflege zuständig sein soll und dafür gegebenenfalls auch ein Geldvermächtnis erhält.
Bei einem größeren Familiengrab ist grundsätzlich der Nutzungsberechtigte der gesamten Grabstätte zur Pflege verpflichtet und hat das letzte Wort, wenn es um die Gestaltung geht.
Friedhofsordnung setzt Grenzen bei der Grabgestaltung
Nicht alles, was Verstorbene oder ihre Angehörigen sich wünschen, ist auf dem Friedhof erlaubt. Bevor der Grabstein bestellt und die Gestaltung der Grabstätte geplant wird, empfiehlt sich ein Blick in die Friedhofsordnung.
Diese kann es zum Beispiel untersagen, Firmenlogos oder großflächige Fotos des Verstorbenen auf dem Grabstein anzubringen, bestimmte Farben und Materialien zu verwenden oder das Grab mit auffälligem oder stark blinkendem Schmuck zu dekorieren, der dem Ort nicht angemessen ist. Die Aufschriften auf dem Grabstein müssen außerdem im Einklang mit dem Grundgesetz stehen.
Für Schlagzeilen sorgte 2017 ein Friedhofsstreit im bayerischen Neuburg an der Donau: Eine Frau hatte dort auf dem Grab ihrer Großeltern Tomaten angepflanzt. Trotz einer öffentlichen Diskussion um die Angemessenheit dieser Grabgestaltung sah die Stadtverwaltung letztlich keinen Anlass für ein Verbot. Dies ist aber selbstverständlich als Einzelfall zu sehen – für jeden Friedhof in Deutschland gelten individuelle Regeln.
Fragen rund um Grabgestaltung und Grabpflege zu Lebzeiten klären
Wer genaue Vorstellungen davon hat, wie sein Grab später einmal aussehen soll, sollte dies in einer gesonderten Bestattungsverfügung mit Grabpflegeverfügung festhalten und den Angehörigen, der nach dem Tod die Grabpflege übernimmt, darüber informieren.
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Dabei gilt es auch, mögliche Fragen und Unstimmigkeiten zu besprechen. Denn für die Pflege einer opulent gestalteten Grabstätte, auf der je nach Jahreszeit fast täglich gegossen, Unkraut gejätet oder Laub entfernt werden muss, findet nicht jeder Hinterbliebene im Alltag die Zeit. Gehen die Vorstellungen weit auseinander, kann ein Grabpflegeservice die Lösung sein, zum Beispiel von einer Gärtnerei.
Grabpflegekosten aus dem Nachlass bestreiten: Geht das?
Wenn feststeht, dass ein Dienstleister die Grabpflege übernehmen soll, geht es im nächsten Schritt um die Frage: Wie teuer wird das – und wer zahlt?
Angehörige müssen mit Grabpflegekosten in Höhe von mehreren Hundert Euro pro Jahr rechnen: je nach Vertragslaufzeit mit dem Dienstleister, Größe der Grabstelle und Pflegeaufwand. Grabpflegekosten sind nicht steuerlich absetzbar – weder als haushaltsnahe Dienstleistung noch als außergewöhnliche Belastung.
Wenn der Erblasser möchte, dass die Grabpflegekosten aus dem Nachlass bestritten werden, sollte er das im Testament ausdrücklich festhalten. Denn die laufenden Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeit und dürfen ohne entsprechende testamentarische Verfügung nicht als solche von der restlichen Erbmasse abgezogen werden – anders als die Kosten für die Beerdigung. Das bestätigte 2021 der Bundesgerichtshof (BGH, AZ IV ZR 174/20).
Auf der sicheren Seite ist daher, wer Grabpflege und Kostenübernahme in seinem letzten Willen eindeutig regelt. Die Erben müssen sich dann nicht über die Kostenaufteilung streiten.
Wer die Grabpflege vernachlässigt, riskiert Ärger
Die Pflege der Grabstätte muss in jedem Fall sichergestellt sein, denn wenn sie stark vernachlässigt wird und Pflanzen auf die Nachbargräber hinüberwuchern, droht Ärger mit der Friedhofsverwaltung. Reagieren die Angehörigen auf ihre Mahnungen nicht, darf die Verwaltung ab einem gewissen Zeitpunkt die Pflege von einem Gärtner vornehmen lassen und sie dem Nutzungsberechtigten in Rechnung stellen.
Der Friedhofsträger muss seine Verkehrssicherungspflicht gemäß §§ 823 ff. BGB erfüllen, indem er unter anderem regelmäßig prüft, ob Grabsteine noch standsicher sind. Ist dies nicht mehr der Fall, wird der Grabstein in der Regel mit einem Hinweis markiert und der Grabnutzungsberechtigte benachrichtigt. Im Interesse der Gefahrenabwehr kann der Friedhofsträger den Stein auch vorübergehend umlegen lassen.
Der Nutzungsberechtigte muss zeitnah reagieren und den Stein in Ordnung bringen lassen, denn er kann sonst haftbar sein, falls der Stein umfällt und jemanden verletzt.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.