13. Juni 2017, 9:40 Uhr
Binationale Ehe Heirat zwischen Nicht-EU-Bürgern und deutschen Staatsangehörigen
Für eine Heirat zwischen Nicht-EU-Bürgern und deutschen Staatsangehörigen bedarf es einiger Behördengänge. Unter anderem werden ein Visum und ein Ehefähigkeitszeugnis benötigt. Um die notwendigen Voraussetzungen für die binationale Ehe zu treffen und die Konsequenzen der Eheschließung im Heimatland des Nicht-EU-Partners zu überblicken, ist ein Rechtsbeistand empfehlenswert.
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Ehe muss in beiden Ländern erlaubt sein
Bei einer Heirat zwischen Nicht-EU-Bürgern und deutschen Staatsangehörigen müssen beide Partner nach dem Recht ihres Heimatlandes ehefähig sein. Das bedeutet zunächst, dass sie volljährig sind. Darüber hinaus dürfen keine sogenannten Ehehinderungsgründe bestehen. Ein klarer Hinderungsgrund wäre zum Beispiel, dass die Person in ihrem Heimatland bereits verheiratet ist. In Deutschland prüft das Standesamt die Ehefähigkeit. Der Nicht-EU-Bürger muss gemäß § 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen. Das Zeugnis ist sechs Monate gültig und wird entweder vom Konsulat oder von der Heimatbehörde ausgestellt. Eine Befreiung von dieser Zeugnispflicht ist nur unter sehr strengen Auflagen möglich.
Binationale Ehe bringt nicht automatisch doppelte Staatsbürgerschaft
Das Aufenthaltsrecht ist im Falle einer Hochzeit klar geregelt: Wenn die Heirat der Zweck des Aufenthalts ist, reicht ein Schengen-Visum nicht aus. Es muss ein nationales Visum beantragt werden. Dieses ist drei Monate gültig und wird problemlos um weitere drei Monate verlängert. Sollten die Hochzeitsvorbereitungen länger dauern, kann mitunter eine Aus- und Wiedereinreise nötig sein.
Eine binationale Ehe erzeugt ein dreijähriges Aufenthaltsrecht. Im Anschluss daran erhält der ausländische Ehepartner ein zeitlich unbefristetes Niederlassungsrecht. Beides gilt, sofern dem keine Gründe entgegenstehen, wie etwa schwere Straftaten, eine frühere Ausweisung oder eine mittlerweile eingetretene Scheidung.
Die binationale Ehe bringt nicht automatisch den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft mit sich, erleichtert aber ihre Beantragung. Nach drei Jahren Aufenthalt oder zwei Jahren Ehe können sich nicht-deutsche Staatsbürger um die Einbürgerung bemühen.
Gleichgeschlechtliche Ehe
Für gleichgeschlechtliche Paare bietet Deutschland keine Möglichkeit zur Ehe, sondern die Eintragung der Lebenspartnerschaft. Sie ist der Ehe hinsichtlich der rechtlichen Pflichten und Privilegien gleichgestellt und steht auch für die Heirat zwischen Nicht-EU-Bürgern und deutschen Staatsangehörigen offen. Zu bedenken ist, dass diese Eintragung in den meisten anderen Staaten nicht anerkannt wird.
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