12. Dezember 2018, 15:54 Uhr
Altersunterschied bei Ehepartnern Höhe der Witwenrente sinkt ab zehn Jahren Altersunterschied
Die Höhe der Witwenrente darf in einer betrieblichen Hinterbliebenenversorgung gekürzt werden, wenn die Witwe mehr als zehn Jahre jünger ist als der verstorbene Ehemann. Diese Ungleichbehandlung aufgrund des Altersunterschieds stellt keine Altersdiskriminierung dar. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil (AZ 3 AZR 400/17).
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Ehepartner mit mehr als zehn Jahren Altersunterschied
Die Klägerin ist 1945 geboren; ihr verstorbener Ehemann war Jahrgang 1930. Die beiden trennten also 15 Jahre. Geheiratet hatten sie bereits 1966 – es handelte sich also nicht um eine Versorgungsehe.
Der Arbeitgeber des Verstorbenen hatte eine Hinterbliebenenversorgung zugesichert. Allerdings war darin eine Altersabstandsklausel enthalten: Bei mehr als zehn Jahren Altersunterschied sinkt die Höhe der Witwenrente um fünf Prozent für jedes volle Jahr über zehn Jahren, das die beiden Eheleute trennt.
Höhe der Witwenrente sinkt schrittweise
Die Höhe der Witwenrente sinkt also immer weiter, je größer der Altersunterschied ist beziehungsweise war. Bei elf Jahren sind es fünf Prozent, bei 20 Jahren Altersunterschied halbiert sich die Hinterbliebenenrente und bei mehr als 30 Jahren Altersunterschied würde die Witwe gänzlich leer ausgehen.
Berechtigtes Interesse des Arbeitgebers
Die Klägerin hatte sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen. Das Gericht allerdings sah die altersbedingte Benachteiligung als gerechtfertigt an. Zur Begründung hieß es: Der Arbeitgeber habe ein berechtigtes Interesse daran, sein finanzielles Risiko gering zu halten. Außerdem müssten die Betroffenen bei einem Altersunterschied von zehn bis 20 Jahren ohnehin damit rechnen, den letzten Lebensabschnitt allein bestreiten zu müssen. Die maßvolle, schrittweise Reduzierung der Witwenrente sei daher nicht nur legitim, sondern sogar notwendig, um die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers zu schützen.
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