Kein Krippenplatz nach Elternzeit: Schadenersatz für Eltern. Eine blonde Frau sitzt mit einem Baby an einem Schreibttisch vor Dokumenten. Sie hält ein Telefon am Ohr. Monkey Business, Fotolia

24. Oktober 2016, 9:46 Uhr

Rechtsanspruch auf Krippenplatz Kein Krip­pen­platz nach Eltern­zeit: Scha­den­er­satz für Eltern

Eltern, denen nach Ende der Elternzeit kein Krippenplatz für ihr Kind zur Verfügung steht, haben bei Verdienstausfall Anspruch auf Schadenersatz. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Geklagt hatten Eltern, die trotz des Rechtsanspruchs auf einen Krippenplatz nicht rechtzeitig einen erhalten hatten.

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Drei Mütter aus Leipzig machten Verdienstausfälle in Höhe von jeweils mehreren Monatsgehältern geltend, nachdem sie wegen fehlender Krippenplätze nach der Elternzeit erst später als geplant wieder in den Beruf einsteigen konnten. Der BGH gab ihnen recht und stellte eine Amtspflichtverletzung der Stadt Leipzig fest: Trotz des Rechtsanspruchs auf einen Krippenplatz und rechtzeitiger Anmeldung der Kinder habe die Kommune in den drei Fällen keine Plätze zur Verfügung gestellt, so die Richter (AZ III ZR 278/15, III ZR 302/15 und III ZR 303/15).

Das Gericht befand, dass bei der Krippenplatz-Vergabe nicht nur der Rechtsanspruch der Kinder, sondern auch die Interessen der Eltern zu berücksichtigen seien, zum geplanten Termin nach der Elternzeit wieder in den Beruf einzusteigen. Hier habe die Kommune eine Gewährleistungspflicht. Daraus ergibt sich laut BGH-Urteil der Schadenersatzanspruch der Eltern gegenüber der Stadt.

RechtsschutzKein Krippenplatz nach der Elternzeit: Mit diesem Problem sehen sich nicht wenige Eltern konfrontiert, obwohl seit 2013 für jedes Kind ein Rechtsanspruch auf Betreuung ab dem ersten Geburtstag besteht. Eine gewisse Flexibilität darf Eltern dabei abverlangt werden: So entschied etwa das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, dass Kommunen ersatzweise auch einen Platz bei einer Tagesmutter anbieten dürfen (AZ 12 B 793/13). Dennoch ist das aktuelle BGH-Urteil richtungsweisend und eröffnet Eltern, die zum gewünschten Termin keine zumutbare Betreuung für ihr Kind erhalten, die Möglichkeit, Ersatzansprüche geltend zu machen. 2016 hatte das Oberverwaltungsgericht Münster bereits entschieden, dass die Stadt die Zusatzkosten für eine private Betreuung übernehmen muss, nachdem Eltern kein Krippenplatz in einer städtischen Kita zu Verfügung stand.

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