7. September 2016, 13:42 Uhr
Gerichtsurteil Keine Erbunwürdigkeit durch vorformuliertes Testament
Bei der Tochter einer Erblasserin liegt laut einem aktuellen Urteil keine Erbunwürdigkeit vor, weil sie ihrer Mutter ein vorformuliertes Testament zur Unterschrift vorgelegt hat. Der Bruder hatte sie mit dieser Begründung der Urkundenfälschung beschuldigt und deshalb für erbunwürdig erachtet.
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Vor dem Oberlandesgericht Hamm wurde ein Erbschaftsstreit verhandelt, in dem es um die Frage ging, ob die Tochter der Erblasserin sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe und deshalb bei ihr eine Erbunwürdigkeit vorliege. In einem früheren notariellen Testament hatte die inzwischen verstorbene Mutter zunächst ihren Sohn als Alleinerben eingesetzt und wollte ihrer Tochter lediglich den Pflichtteil zukommen lassen.
Ein späteres Testament sprach allerdings der Enkelin, also der Tochter ihrer Tochter, einen großen Teil des Vermögens zu. Dieses war handschriftlich von der Tochter der Erblasserin verfasst, die Mutter hatte es lediglich selbst unterschrieben. Deshalb wurde es als formunwirksam erachtet. Der Bruder und Alleinerbe verweigerte daraufhin seiner Schwester den im ursprünglichen Testament für sie vorgesehenen Pflichtteil. Für ihn stellte das zweite Testament eine Urkundenfälschung dar, durch die sie erbunwürdig geworden sei.
Das Gericht entschied allerdings, dass dieser Tatbestand gemäß § 267 Strafgesetzbuch (StGB) nicht erfüllt sei (AZ 10 U 83/15). Es handele sich zwar nicht um ein wirksames Testament, doch die Tochter habe ihre Mutter damit auch nicht getäuscht, da diese das Dokument selbst unterzeichnet habe. Deshalb sah das Gericht keine Erbunwürdigkeit der Tochter gegeben. Der Pflichtteil stehe ihr also zu.
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