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20. Februar 2020, 10:00 Uhr

So geht’s richtig Kin­der­geld beim Wech­sel­mo­dell: Welcher Eltern­teil bekommt es?

Viele Eltern vereinbaren nach einer Scheidung, die Betreuung ihres Kindes nach dem sogenannten Wechselmodell jeweils zur Hälfte übernehmen. Das Kindergeld wird aber immer nur an einen Elternteil ausgezahlt. Das birgt Konfliktpotenzial. Denn der andere sollte nicht leer ausgehen.

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Eltern bestimmen den Berechtigten

Für Kinder ist eine Trennung der Eltern in der Regel schwer genug. Gut, wenn diese sich dann wenigstens gütlich auf eine gemeinsame Betreuung einigen können wie beim Wechselmodell. Dabei lebt das Kind bei beiden Eltern zu gleichen Teilen.

Woran viele Paare vielleicht nicht sofort denken: Sie müssen sich auch verständigen, an wen fortan das Kindergeld überwiesen wird; der Fachbegriff dafür lautet Bezugsbestimmung. Denn § 64 Einkommensteuergesetz (EStG) legt fest, dass Kindergeld immer nur einem Berechtigen gezahlt wird. Im Falle einer Scheidung erfolgt die Zahlung meist erst einmal an denjenigen, bei dem das Kind offiziell mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Wenn die Eltern sich nicht einigen können, legt das Amtsgericht als Familiengericht auf Antrag den sogenannten vorrangig Kindergeldberechtigten fest. Mehr Informationen zum Thema Rechtsschutz

Auf­tei­lung nach Vereinbarung

Nach einer Trennung erhält also nur einer der Ex-Partner Kindergeld; untereinander aufteilen müssen die Eltern die Summe dann selbst. Ist doch ganz einfach, könnte man denken: halbe-halbe. Schließlich teilen sich die Eltern beim Wechselmodell die Betreuung zu gleichen Teilen – warum also nicht auch das Kindergeld? Klingt nach einer ganz simplen Lösung – wenn sich beide einig sind: Der Kindergeldempfänger überweist seinem Ex-Partner einfach den entsprechenden Betrag. In der Praxis ist es allerdings oft nicht ganz so einfach.

Längst nicht immer kommt es nach der Scheidung zu einer einvernehmlichen Lösung über das Kindergeld. Dann müssen gegebenenfalls auch darüber Gerichte entscheiden. Die orientieren sich dabei mitunter an einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2016 (AZ XII ZB 45/15) – und der geht nicht automatisch von einer 50-50-Lösung aus.

"Bar­un­ter­hal­tungs­be­darf" und "Betreu­ungs­leis­tun­gen"

Vielmehr teilt der BGH das Kindergeld gedanklich quasi in zwei gleich große Anteile. Der eine Teil dient als finanzieller Ausgleich für die tatsächlich erbrachte Betreuungsleistung; er stellt sozusagen eine Art Bezahlung für die Kinderbetreuung dar.

Der andere Teil soll den sogenannten Barunterhaltungsbedarf des Kindes decken, also die Kosten der Lebensführung. Dazu gehören zum Beispiel Ausgaben für

  • Ernährung,
  • Beklei­dung,
  • Unter­kunft,
  • Gesund­heits­für­sor­ge,
  • Schul­be­darf sowie für
  • Frei­zeit­in­ter­es­sen wie Mit­glied­schaft im Sport­ver­ein oder und Musikunterricht.

Nach Auffassung des BGH steht beim Wechselmodell der Teil des Kindergeldes, der auf die Betreuungsleistungen entfällt, beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu; jedem also ein Viertel des gesamten Kindergeldes.

Diesen Anteil kann der Elternteil, der nicht bezugsberechtigt ist, in jedem Fall vom anderen einfordern. Und zwar unabhängig davon, wie viel jeder von beiden verdient.

Bar­un­ter­halts­pflicht nach Einkommen

Die andere Hälfte des Kindergeldes wird dagegen nach finanzieller Leistungsfähigkeit der Eltern aufgeteilt. Es werden also die Einkommensverhältnisse berücksichtigt. Die Verteilung des Barunterhalts-Anteils des Kindergelds ist also im Prinzip genauso geregelt wie  bei der Unterhaltspflicht: Eltern kommen entsprechend ihrem Einkommen dafür auf.

Wer mehr verdient, muss also auch einen höheren Anteil am Unterhalt des Kindes tragen. Klaffen die Einkommen der beiden Elternteile deutlich auseinander, steht der Barunterhaltungs-Anteil des Kindergelds vollständig dem Geringerverdienendem zu, entschied der BGH. Dieser erhält dann also 75 Prozent des gesamten Kindergelds, der anderer nur seine Hälfte der Leistungen für die Betreuung, also 25 Prozent.

FAZIT
  • Bei getrenn­ten Eltern­paa­ren wird das Kin­der­geld immer an eine Person ausgezahlt.
  • Die Auf­tei­lung des Kin­der­gel­des müssen die Eltern unter­ein­an­der ver­ein­ba­renoder gericht­lich klären lassen.
  • Der BGH teilt das Kin­der­geld in eine Hälfte für Betreu­ungs­leis­tun­genund eine Hälfte für den Bar­un­ter­halt.
  • Die Hälfte für Betreu­ungs­leis­tun­genwird beim Wech­sel­mo­dell immer 50/50 zwischen beiden Eltern­tei­len geteilt.
  • Die Hälfte für den Bar­un­ter­haltwird den Ein­kom­mens­ver­hält­nis­sen ent­spre­chend verteilt.
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