4. September 2019, 10:56 Uhr
So geht's richtig Bildung und Teilhabe: 5 wichtige Infos für Familien
Klassenfahrten, Schulausflüge und Sportvereine kosten Geld, das nicht jede Familie erübrigen kann. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe (kurz oft BuT genannt) ermöglichen es finanziell bedürftigen Kindern und Jugendlichen, an solchen Angeboten teilzunehmen.
Seit Juli beziehungsweise August 2019 gilt das Starke-Familien-Gesetz, das in puncto Bildung und Teilhabe einige Änderungen mit sich gebracht hat. Was neu ist und welche Ansprüche bestehen, haben wir hier aufgelistet.
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1. Bildung und Teilhabe: Wer hat grundsätzlich Anspruch auf die Leistungen?
Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene,
- die Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Sozialgeld oder Sozialhilfe bekommen,
- deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten
- oder die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
Außerdem kann ein Anspruch bestehen, wenn Eltern zwar keine der oben genannten Sozialleistungen erhalten, den Bildungs- und Teilhabebedarf ihres Kindes jedoch trotzdem nicht selbst bestreiten können.
2. Bis zu welchem Alter ist Unterstützung möglich?
Bildungsleistungen erhalten bedürftige Schülerinnen und Schüler auf allgemein- oder berufsbildenden Schulen, die keine Ausbildungsvergütung bekommen, bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Ein Teil dieser Leistungen wird auch Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege gewährt.
Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben stehen bedürftigen Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zur Verfügung.
3. Rund um Kita und Schule: Welche Kostenzuschüsse gibt es?
Jedes Schulkind braucht Ranzen, Hefte, Stifte und Co. Damit die Ausstattung nicht am Geld scheitert, gibt es die Leistungen für den sogenannten persönlichen Schulbedarf. Er wird in Höhe von insgesamt 150 Euro pro Schuljahr anerkannt (vor Inkrafttreten des Starke-Familien-Gesetzes: 100 Euro).
Eine weitere finanzielle Hürde für bedürftige Familien sind oft die Kosten für die Fahrt zur Schule. Hier gilt:
- Vom Gesetzgeber als Schülerbeförderung definierte Fahrten werden durch Bildung und Teilhabe finanziell gefördert.
Das gilt auch dann, wenn die Schülerfahrkarte gleichzeitig zu Fahrten außerhalb des Schulverkehrs berechtigt. Der bisher zu zahlende Eigenanteil entfällt.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Kosten für die Schülerbeförderung nicht schon von anderer Stelle übernommen werden – etwa durch ein Schülerticket von Stadt oder Landkreis. - Zu den Neuerungen bei Bildung und Teilhabe gehört auch, dass die Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen und Schule, Kita oder Tagespflege voll übernommen werden. Zuvor war in der Regel ein Eigenanteil zu zahlen.
- Klassenfahrten und Ausflüge sind teuer – trotzdem muss deswegen kein Kind darauf verzichten: Die Kosten für ein- oder auch mehrtägige Ausflüge von Schulklassen, Kitas und Kindertagespflegestätten werden im Rahmen der BuT-Leistungen übernommen.
- Bedürftige Schülerinnen und Schüler können außerdem eine Lernförderung beantragen. Neuerung nach dem Starke-Familien-Gesetz: Die Lernförderung kann von nun an auch dann gewährt werden, wenn das Kind nicht als versetzungsgefährdet gilt.
4. Welche Förderung ist für Freizeitaktivitäten möglich?
Bildungs- und Teilhabeleistungen beinhalten auch die Kosten für die Mitgliedschaft in einem Sportverein oder Kurse bei einer Musikschule. Der Betrag wurde im Rahmen des Starke-Familien-Gesetzes von bisher 10 Euro auf 15 Euro erhöht. Zum Erhalt genügt der Nachweis der Teilnahme an einer gesetzlich genehmigten Aktivität.
Allerdings: Mögliche anfallende Kosten für die Fahrten zum Sportverein oder zur Musikschule können nicht über BuT-Leistungen gefördert werden.
5. Wo und wie kann man BuT-Leistungen beantragen?
Ansprechpartner für Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialgeld ist das Jobcenter, für Empfänger anderer Sozialleistungen die zuständige Stelle bei ihrer Stadt- oder Landkreisverwaltung.
Bisher war mit dem Antrag auf Bildungs- und Teilhabe-Leistungen oft ein hoher bürokratischer Aufwand verbunden. Das Starke-Familien-Gesetz verspricht hier Verbesserungen:
- Neu ist der gesicherte Bewilligungszeitraum von sechs Monaten.
- Steht zum Beispiel ein Schulausflug an, dann sind Schulen künftig berechtigt, die Anträge aller förderberechtigten Schüler gesammelt zu koordinieren.
- Durch weniger Nachweispflichten soll sich der Antragsaufwand verringern.
- Viele Leistungen müssen zudem nicht mehr einzeln beantragt werden. Das gilt insbesondere für Empfänger von Arbeitslosengeld II: Die BuT-Leistungen gelten mit dem Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag automatisch als mitbeantragt. Einzige Ausnahme bildet hier die Lernförderung.
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