Einen Ehevertrag kann man auch noch nachträglich abschließen Africa Studio, Fotolia

28. August 2017, 10:56 Uhr

Später Vertragsschluss Ehe­ver­trag nach­träg­lich abschlie­ßen: Ist das möglich?

Ein Ehevertrag lässt sich auch nachträglich schließen, wenn bei der Hochzeit keine solche Vereinbarung aufgesetzt wurde. Sie funktioniert im Nachhinein ganz ähnlich wie vor der Heirat.

In allen Lebenslagen gut abgesichert. >>

Wann ist ein Ehe­ver­trag sinnvoll?

Die allermeisten Ehen brauchen keinen Ehevertrag, um bei einer Trennung faire Verhältnisse zu schaffen. In einigen Fällen ist ein solcher Vertrag aber durchaus sinnvoll. Gerade wenn Paare schon sehr lange zusammen sind, haben sich womöglich die wirtschaftlichen Bedingungen geändert und die Partner würden gern klare Regelungen schaffen. Unter folgenden Bedingungen kann es sinnvoll sein, auch noch nachträglich einen Ehevertrag aufzusetzen:

• mindestens ein Partner ist Unternehmer
• hohes Alter oder großer Altersunterschied der Partner
• Partner mit verschiedenen Nationalitäten
• große Vermögensunterschiede
• wirtschaftliche Unabhängigkeit beider Partner und kein Kinderwunsch

Wenn sich eine dieser Situationen ergibt, obwohl Sie das bei der Hochzeit noch nicht absehen können, ist ein nachträglicher Vertrag durchaus ratsam.

Was ist zu beachten, wenn ein Ehe­ver­trag nach­träg­lich geschlos­sen wird?

Rechtsschutz

Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist für die Inhalte nicht entscheidend, insofern gelten für einen Ehevertrag, den Sie nachträglich abschließen, dieselben Regeln wie für einen Vertrag, der vor dem Ja-Wort unterzeichnet wird. Übrigens können Sie auch eine vorher geschlossene Vereinbarung einvernehmlich nachträglich ändern und Ihren neuen Lebensbedingungen anpassen.

Wenn Sie im Ehevertrag nachträglich die Umstellung von der Zugewinngemeinschaft – in der Sie ohne Ehevertrag automatisch leben – auf eine Gütertrennung veranlassen wollen, ist es sinnvoll, eine Aufstellung aller Vermögenswerte vorzubereiten.

Mögliche Inhalte und Rechts­grund­la­ge des Ehevertrags

Die rechtliche Grundlage bildet § 1408 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beziehungsweise § 7 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) bei gleichgeschlechtlichen Paaren. In der Gestaltung der Inhalte sind Sie sehr frei, nur sittenwidrig darf es nicht werden. Damit der Vertrag auch wirklich gültig ist, muss er vom Notar geprüft und beurkundet werden.

Wenn die Trennung schon beschlos­sen ist

Falls Sie wissen, dass Sie sich trennen möchten, und sich über die Bedingungen einig sind, brauchen Sie nicht kurz vor der Trennung noch einen Ehevertrag nachträglich zu vereinbaren, um eine Scheidung nach Ihren Wünschen zu gewährleisten. Für solche Fälle gibt es Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen.

Artikel teilen

Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

So einfach ist Rechtsschutz

Ein Rechtsstreit, ganz gleich in welchem Bereich, kommt oft unverhofft. Darum hat ADVOCARD mit dem 360°-Rechtsschutz einen besonders leistungsstarken Rundumschutz geschaffen.

Mehr erfahren

Mediation

Vertragen statt klagen: mit Mediation rechtliche Konflikte ohne Gerichts­ver­fahren lösen.

Strei­tatlas

Streit in Berlin? Zoff in München? Der interaktive Atlas zeigt, wo die deutschen Streithähne leben.

ADVOCARD-Service

Kompetente Beratung und professionelle Unterstützung rund um die Uhr.