Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird als Freibetrag von der Summe der steuerpflichtigen Einkünfte abgezogen bpstocks, Fotolia

23. April 2018, 10:58 Uhr

So geht's richtig Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de: Was ist das?

Rund 1,6 Millionen Mütter und Väter in Deutschland erziehen nach Angaben des Bundesfamilienministeriums ihre Kinder allein. Mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende versucht der Staat, zumindest einen Teil der finanziellen Belastungen ausgleichen, die den betroffenen Eltern dadurch entstehen. Denn gerade sie haben in der Regel höhere Kosten durch eine verteuerte Haushaltsführung, können andererseits aber häufig nur in Teilzeit arbeiten und verdienen somit weniger.

Der Entlastungsbetrag wird als Freibetrag von der Summe der steuerpflichtigen Einkünfte abgezogen – so verbleibt dem alleinstehenden Elternteil mehr Netto vom Brutto.

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Wie hoch ist der Alleinerziehendenentlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag beträgt 1.908 Euro pro Jahr; er erhöht sich bei mehreren Kindern um 240 Euro pro Kind. Die Staffelung sieht also folgendermaßen aus:

  • Allein­er­zie­hen­de mit einem Kind: 1.908 Euro
  • Allein­er­zie­hen­de mit zwei Kindern: 2.148 Euro
  • Allein­er­zie­hen­de mit drei Kindern: 2.388 Euro
  • Allein­er­zie­hen­de mit vier Kindern: 2.628 Euro

Wer bekommt den Alleinerziehendenentlastungsbetrag?

Für die Gewährung des Entlastungsbetrages müssen vier Voraussetzungen nach § 24b Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt sein:

  • Es muss ein Anspruch auf Kin­der­geld oder Kin­der­frei­be­trag bestehen. Nur ein Eltern­teil kann den Ent­las­tungs­be­trag bean­spru­chen – und zwar derjenige,  der Kin­der­geld oder den Kin­der­frei­be­trag erhält.
  • Das Kind muss im Haushalt des­je­ni­gen leben und gemeldet sein, der das Kin­der­geld oder den Kin­der­frei­be­trag bekommt.
  • Die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Kindes muss in der Steu­er­erklä­rung in der Anlage "Kind" angegeben werden. Diese Nummer erhalten Kinder bei der Geburt.
  • Der allein­er­zie­hen­de Eltern­teil muss auch allein­ste­hend sein.

Wer gilt als allein­ste­hen­der Elternteil?

Der Begriff "alleinstehend" ist für diesen Fall genau definiert: Der Alleinstehende darf nicht in einer Ehe- oder auch nur Hausgemeinschaft mit einem anderen Erwachsenen leben. Eine Hausgemeinschaft ist gegeben, sobald ein Mitbewohner an derselben Adresse mit seinem Erst- oder Zweitwohnsitz gemeldet ist.

Eine Ausnahme bilden volljährige Kinder, für die noch Kindergeld gezahlt wird – sie dürfen noch zu Hause wohnen, ohne dass dadurch der Anspruch auf den Entlastungsbetrag verfällt.

Beispiele:

  • Ein Eltern­paar ist nicht mit­ein­an­der ver­hei­ra­tet, lebt aber mit dem gemein­sa­men Kind in einem Haushalt. Ein Anspruch auf den Ent­las­tungs­be­trag besteht nicht: Die Eltern leben in einer Haus­ge­mein­schaft und sind nicht alleinerziehend.
  • Ein allein­er­zie­hen­der Vater lebt mit seinem voll­jäh­ri­gen Sohn in einem Haushalt; der Sohn macht eine Berufs­aus­bil­dung. In diesem Fall besteht Anspruch auf den Ent­las­tungs­be­trag, weil für den im Haushalt lebenden Sohn noch Kin­der­geld bezogen wird bezie­hungs­wei­se ein Kin­der­frei­be­trag geltend gemacht werden kann.

Wann entfällt der Anspruch auf den Ent­las­tungs­be­trag wieder?

Der Entlastungsbetrag verringert sich um pro Jahr um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem nicht alle vier Voraussetzungen erfüllt wurden.

Sobald ein Alleinerziehender heiratet, entfällt der Entlastungsbetrag komplett, das heißt für das ganze Kalenderjahr – selbst, wenn die Hochzeit erst im Dezember stattfinden sollte. Im Gesetzestext heißt es dazu, dass im Jahr die Voraussetzungen für den Splittingtarif nicht gegeben sein dürfen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Ehepaar später in der Steuererklärung tatsächlich eine Zusammenveranlagung wählt.

Wie kann man den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de geltend machen?

Rechtsschutz

Der Entlastungsbetrag wird einmal jährlich zusätzlich zum Kindergeld oder Kinderfreibetrag gewährt und spätestens bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt – dazu muss der Elternteil in der Anlage "Kind" die entsprechenden Angaben machen.

Vorteilhafter ist es aber für Alleinerziehende, beim Finanzamt direkt die Steuerklasse II zu beantragen. Dann wird nämlich der Entlastungsbetrag für das erste Kind gleich beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt und das zusätzliche Geld steht sofort zur Verfügung; man muss also nicht auf die Steuerrückerstattung warten.

Die Erhöhungsbeträge für weitere Kinder können gegebenenfalls als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte vermerkt werden. Dafür ist zusätzlich ein Lohnsteuerermäßigungsantrag notwendig. Mit diesem Antrag wird der Freibetrag jeweils für zwei Jahre gesichert.

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