Eine Härtefallscheidung kann beantragt werden, wenn das Trennungsjahr eine unzumutbare Härte für einen der Partner darstellt Nontavut, Fotolia

20. März 2018, 12:18 Uhr

Ausnahmeregelung für Scheidung Här­te­fall­schei­dung: Wann es auch ohne Tren­nungs­jahr geht

Im Regelfall setzt eine Scheidung eine einjährige Trennung der Ehepartner voraus. In Ausnahmefällen kann eine Härtefallscheidung beantragt werden, wenn das Trennungsjahr eine unzumutbare Härte für einen der beiden Partner darstellt. Worauf kommt es hierbei an?

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Gründe für eine Härtefallscheidung

Die Voraussetzungen für eine Scheidung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in §§ 1564 - 1568 geregelt. § 1565 Abs. 2 BGB lässt eine Ausnahme von den regulären Fristen für eine Scheidung zu: Eine Scheidung ist demnach auch vor Ablauf des Trennungsjahres möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte für den Scheidungswilligen darstellt, die in der Person des Ehepartners begründet ist. Härtefallscheidungen oder auch Blitzscheidungen sind Spezialfälle und werden daher nur in besonderen (Not-)Situationen durchgeführt.

Vor­aus­set­zun­gen für die Blitzscheidung

Für eine Härtefallscheidung gelten hohe Anforderungen. Die Ehe muss – wie bei einer regulären Scheidung – unwiderruflich gescheitert sein (Zerrüttungsprinzip). Eine räumliche Trennung der Ehepartner sollte vorliegen. Der Noch-Ehepartner muss benennen und im Streitfall auch nachweisen können, warum die Ehe ihm objektiv nicht mehr zuzumuten ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob einer der Noch-Ehepartner es subjektiv unzumutbar findet, weiterhin verheiratet zu sein. Vielmehr müsste auch eine unbeteiligte dritte Person die Fortsetzung der Ehe als unzumutbar erachten. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Ehepartner psychisch oder körperlich unter dem Noch-Ehepartner leidet, etwa durch eine anhaltende Suchterkrankung des Noch-Ehepartners, Gewalt oder Missbrauch.

Ablauf der Scheidung ohne Trennungsjahr

Rechtsschutz

Die Härtefallscheidung wird per Scheidungsantrag beim Familiengericht eingeleitet. Die Härtegründe sind hierin aufzuführen und es empfiehlt sich, bereits entsprechende Beweise in Form von ärztlichen Attesten oder Zeugen anzugeben. Das anschließende gerichtliche Verfahren ist im Streitfall aufwändig, da das Gericht die Stichhaltigkeit der Beweise überprüfen muss. Eine Härtefallscheidung wird nicht im Eilverfahren durchgeführt und unterliegt dem Anwaltszwang – Sie unterscheidet sich daher nur im Fehlen des Trennungsjahres von einem klassischen Scheidungsverfahren.

Eine Blitzscheidung unterliegt strengen rechtlichen Regularien. Da der Gesetzgeber durch das Trennungsjahr leichtfertige Scheidungen verhindern möchte, sind Ausnahmen hiervon stets Einzelfallentscheidungen, die einer genauen Prüfung unterliegen.

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