Der Staat unterstützt Eltern finanziell coldwaterman, Fotolia

5. Februar 2021, 12:00 Uhr

Durchatmen Kin­der­zu­schlag bean­tra­gen: Anspruch, Vor­aus­set­zun­gen und Höhe

  • Wenn ihr Einkommen nicht für den Unterhalt der gesamten Familie ausreicht, können Eltern unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen den soge­nann­ten Kin­der­zu­schlag bean­tra­gen. Hier erfährst du, wie das funk­tio­niert und welche Bedin­gun­gen du erfüllen musst, um die staat­li­che Unter­stüt­zung zu erhalten.

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Was ist der Kinderzuschlag?

Der Staat unterstützt Mütter und Väter finanziell, beispielsweise durch das Kindergeld und bei Bedarf auch mit dem Kinderzuschlag. Dieser wird manchmal auch als “Kindergeldzuschlag”, “Zuschlag zum Kindergeld” oder abgekürzt als “KiZ” bezeichnet. Die Leistung ist nicht identisch mit dem Kindergeld:

  • Kin­der­geld wird grund­sätz­lich für alle im Haushalt lebenden Kinder unter 18 Jahren gezahlt, in bestimm­ten Fällen auch für voll­jäh­ri­ge Kinder.
  • Kin­der­zu­schlag wird nach § 6a Bun­des­kin­der­geld­ge­setz (BKGG) bei nach­ge­wie­se­nem Bedarf auf Antrag zusätz­lich zum Kin­der­geld gezahlt und gilt als Sozialleistung.

Wer kann den Kinderzuschlag beantragen?

Können Eltern zwar für ihren eigenen Lebensunterhalt aufkommen, nicht aber für den ihrer Kinder, dann haben sie womöglich Anspruch auf den Kinderzuschlag. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Im Haushalt lebt min­des­tens ein Kind, für das Kin­der­geld bezogen wird.
  • Die Eltern – oder: ein Eltern­teil und dessen Partner, der mit im Haushalt lebt – haben zusammen ein monat­li­ches Brut­to­ein­kom­men von min­des­tens 900 Euro.
  • Bei Allein­er­zie­hen­den liegt die Min­dest­ein­kom­mens­gren­ze bei 600 Euro brutto im Monat.
  • Das Einkommen der Eltern zuzüglich Kin­der­geld, Kin­der­zu­schlag und gege­be­nen­falls Wohngeld reicht aus, um den Lebens­un­ter­halt der Familie zu bestrei­ten, ohne dass zusätz­lich Arbeits­lo­sen­geld II (ALG II bzw. Hartz IV) oder ähnliche Leis­tun­gen nach dem Zweiten Sozi­al­ge­setz­buch (SGB II) beantragt werden müssen.

Zum Einkommen zählen hier beispielsweise auch Kurzarbeitergeld und Krankengeld. Wer ausschließlich Sozialleistungen erhält und kein eigenes Einkommen hat, hat keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag.

Kinderzuschlag kann für jedes unverheiratete Kind bis 25 Jahre gezahlt werden, das im Haushalt der Eltern lebt und für das Kindergeld gezahlt wird.

Kinderzuschlag berechnen: Wie hoch ist er und was fließt mit ein?

Eltern können pro Monat und Kind maximal 205 Euro Kinderzuschlag erhalten (Stand: Februar 2021). Die genaue Höhe des Zuschlags wird in jedem Fall individuell berechnet. Diese Faktoren sind dabei besonders wichtig:

  • Einkommen und anre­chen­ba­res Vermögen der Eltern
  • Wohn­kos­ten, die die Familie zu zahlen hat
  • Größe der Familie
  • Alter der Kinder

Wodurch verringert sich der Kinderzuschlag?

Eine Höchsteinkommensgrenze gibt es beim Kinderzuschlag seit 2020 nicht mehr. Liegt das Einkommen der Eltern jedoch über deren Gesamtbedarf, mindert das in der Regel den Kinderzuschlag.

  • Erwerbs­ein­kom­men der Eltern, das deren eigenen Min­dest­be­darf über­schrei­tet, rechnet der Staat dabei nur zu 45 Prozent an.
  • Einkünfte aus Kapi­tal­erträ­gen hingegen fallen für die Berech­nung voll ins Gewicht.

Auch eigene Einkünfte der Kinder, zum Beispiel aus Unterhaltszahlungen eines getrennt lebenden Elternteils, mindern den Kinderzuschlag. Sie werden ebenfalls zu 45 Prozent angerechnet.

Nicht anrechenbar sind aber beispielsweise eine selbst bewohnte Immobilie, die eine der Familie angemessene Größe hat, und eine private Altersvorsorge.

Wo gibt es den Antrag auf Kinderzuschlag?

Der Antrag auf Kinderzuschlag muss dies schriftlich erfolgen. Auf der Website der Arbeitsagentur kann der Antrag zwar online ausgefüllt werden. Das Formular muss danach aber trotzdem ausgedruckt werden oder wird dir per Post zugesendet, wenn du keinen Drucker hast. Den unterschriebenen Antrag schickst dann an die Familienkasse. Alternativ kannst du das leere Formular auch direkt bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit herunterladen und per Hand ausfüllen.

Entsprechend zum Kindergeld erhält den Kinderzuschlag immer nur ein Elternteil. Alle Änderungen deiner finanziellen Verhältnisse, die sich auf deinen Leistungsanspruch auswirken, musst du der Familienkasse umgehend mitteilen.

Gut zu wissen: Der Kinderzuschlag wird auf Antrag immer nur für maximal sechs Monate gezahlt. Anschließend musst du ihn erneut beantragen. Der Zuschlag wird außerdem nicht rückwirkend ausgezahlt, sondern erst ab dem Monat der Antragstellung.

Übrigens: Familien, die den Kinderzuschlag erhalten, sind von der Zahlung der Kita-Gebühren befreit. Sie haben außerdem Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.

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