Unterhalt: Die wichtigsten Infos für Familien © iStock.com/fizkes

23. Dezember 2022, 10:02 Uhr

Themenseite Unterhalt: Die wich­tigs­ten Infos für Familien

Das Thema Unterhalt wird für Eltern nach einer Trennung oder Scheidung wichtig. Aber auch wenn die Ehe kinderlos ist, besteht unter Umständen Anspruch auf Unterhalt – und das schon während der Trennungsphase. Nicht zuletzt kann es auch vorkommen, dass Kinder später Unterhalt für ihre Eltern zahlen müssen. Was du über Voraussetzungen, Höhe und Dauer von Unterhaltszahlungen wissen musst, findest du hier im Überblick.

Inhalt

>> Von Kindesunterhalt bis Elternunterhalt: Diese Ansprüche gibt es

>> Auf einen Blick: Wichtige Begriffe zum Thema Unterhalt

>> Kindesunterhalt: Dauer, Höhe und weitere Regelungen

>> Kindesunterhalt beim Wechselmodell

>> Ehegattenunterhalt: Das gilt bei Trennung und Scheidung

>> Elternunterhalt: Wenn die Eltern bedürftig werden

>> Trennungsunterhalt: Vom Trennungsjahr bis zur Scheidung

>> Nachehelicher Unterhalt: Voraussetzungen, Dauer und Höhe

>> Rangfolge beim Unterhaltsanspruch: Das gilt

>> Unterhalt in Steuererklärung: Außergewöhnliche Belastung oder Einkommen?

Von Kin­des­un­ter­halt bis Eltern­un­ter­halt: Diese Ansprüche gibt es

Das Unterhaltsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Doch Unterhalt ist nicht gleich Unterhalt: Es gibt verschiedene Unterhaltsansprüche und entsprechende Regelungen und Voraussetzungen. Folgende Personen können Unterhaltsansprüche geltend machen:

  • Ehegatten unter­ein­an­der
  • ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner untereinander
  • Kinder und Eltern unter­ein­an­der, d. h. Verwandte ersten Grades
  • Ex-Partner nach einer Scheidung oder Auflösung der ein­ge­tra­ge­nen Lebenspartnerschaft
  • nicht ver­hei­ra­te­te Eltern untereinander

Im Unterhaltsrecht wird nach Verwandten- und Ehegattenunterhalt unterschieden. Prinzipiell können beide Unterhaltsformen zusammen auftreten. Zum Beispiel, wenn sich Eltern scheiden lassen: In diesem Fall muss häufig Ehegatten- und Kindesunterhalt gezahlt werden muss.

Allerdings gilt bei allen Formen des Unterhaltsanspruchs: Er richtet sich nach dem Bedarf des Anspruchsstellers und nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Grundsätzlich haben beiden Parteien einen Auskunftsanspruch gegenüber der anderen Seite und ebenso die Pflicht, über ihre eigene Bedürftigkeit und die Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen. Unterhaltsbedürftige Kinder werden dabei vom jeweils sorgeberechtigten Elternteil rechtlich vertreten. Sieht sich ein Unterhaltspflichtiger mehreren Unterhaltsansprüchen gegenüber und übersteigen diese sein Einkommen beziehungsweise seinen Selbstbehalt, greift eine Rangfolge der Unterhaltsbedürftigen.

Dein Ex-Partner zahlt dir keinen Unterhalt? Wir stärken dir den Rücken >>

Auf einen Blick: Wichtige Begriffe zum Thema Unterhalt

Selbstbehalt

Damit ein Unterhaltspflichtiger durch seine Zahlungen nicht finanziell ruiniert wird, gibt es einen Selbstbehalt, auch Eigenbedarf genannt. Über diesen Betrag kann er frei verfügen. Erst wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen diesen Eigenbedarf übersteigt, muss er Unterhalt zahlen. Der Selbstbehalt fällt je nach Unterhaltsart unterschiedlich hoch aus: Wer für Kinder zahlt, kann einen geringeren Betrag für sich behalten als Personen, die für ihre Eltern aufkommen müssen.

Düsseldorfer Tabelle

Die Tabelle liefert Richtwerte für die Berechnung des Unterhalts. Sie stammt vom Oberlandesgericht Düsseldorf und hat keine Gesetzeskraft. Trotzdem wird sie oft als Orientierung herangezogen. Außerdem können Betroffene anhand der Tabelle schon vor einer Gerichtsentscheidung ungefähr einschätzen, mit welcher Summe sie für den Unterhalt rechnen müssen. In der Tabelle gibt es verschiedene Altersgruppen und Einkommensstufen des Unterhaltspflichtigen. Darüber wird der Unterhaltsanspruch ermittelt.

Kin­des­un­ter­halt: Dauer, Höhe und weitere Regelungen

Beide Elternteile müssen gemeinsam für den Unterhalt ihrer Kinder sorgen – auch dann, wenn sie keine Beziehung mehr führen und nicht mehr zusammenleben. Der sogenannte Kindesunterhalt ist als Form der Verwandtenunterhalts in § 1601 BGB geregelt. Beim Unterhalt für Kinder ist es unerheblich, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Es zählt lediglich das direkte Abstammungsverhältnis zwischen Eltern und Kind (§§ 1741 ff. BGB). Bei gemeinsamem Sorgerecht vertritt derjenige Elternteil die Interessen des Kindes, in dessen Obhut sich das Kind befindet (§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Häufig leben Kinder nach einer Trennung überwiegend bei einem der beiden Elternteile. Dieser Elternteil kommt damit seiner Unterhaltspflicht nach und leistet sogenannten Naturalunterhalt. Als Ausgleich dafür muss der andere Elternteil den sogenannten Barunterhalt zahlen, also einen bestimmten monatlichen Geldbetrag. Dieser ist grundsätzlich für einen Monat im Voraus zu zahlen.

Gut zu wissen: In Ausnahmefällen kann eine andere Art des Unterhalts gewährt werden. Dieses sogenannte Gestaltungsrecht des Unterhalts bedeutet, dass ein eigentlich zahlungspflichtiger Elternteil den Unterhalt als Naturalunterhalt bietet, etwa in Form von gewährtem Wohnraum, Verpflegung oder Kleidung.

Der Unterhaltsanspruch gilt für minderjährige Kinder und unter bestimmten Umständen auch über das 18. Lebensjahr hinaus: Zum Beispiel, wenn das Kind unverheiratet ist und sich noch in der Ausbildung befindet. Sobald es beispielsweise nach einer abgeschlossenen Ausbildung in den Beruf startet, endet der Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Wichtig: Der Unterhaltsanspruch kann wieder aufleben, wenn das Kind zum Beispiel erwerbsunfähig wird.

Gemäß der Mindestunterhaltsverordnung (Stand November 2022) liegt ab Januar 2023 der Mindestunterhalt für Kinder unter 5 Jahren bei 437 Euro, bei Kindern zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr bei 502 Euro und bei Jugendlichen zwischen 12 und 17 Jahren bei 588 Euro im Monat.

Der Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige, die einer Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern unterliegen, liegt aktuell …

… für Erwerbstätige bei 1.370 Euro monatlich.

… für Erwerbslose bei 1.120 Euro monatlich.

Der Selbstbehalt bei einer Unterhaltspflicht volljährigen Kindern gegenüber liegt aktuell für Erwerbstätige sowie Erwerbslose bei 1.650 Euro im Monat.

Mann und Frauen stützen ihre Köpfe auf ihre Hände und betrachten Unterlagen.

golubovy, Fotolia

Unterhalt einklagen: Tipps zum richtigen Vorgehen

Dein Ex-Partner zahlt keinen Unterhalt, obwohl er dazu verpflichtet wäre? Dann kannst du Unterhalt einklagen. Worauf es dabei ankommt und wie du vorgehst, liest du hier.

Kin­des­un­ter­halt beim Wechselmodell

Einen besonderen Fall bildet das Wechselmodell: Hierbei lebt das Kind im Wechsel bei beiden Elternteilen. Die Berechnung des Unterhaltsanspruchs gestaltet sich in dieser Situation meist etwas komplizierter, da beide Elternteile Naturalunterhalt leisten und beide gleichermaßen barunterhaltspflichtig sind. In diesem Fall hat sich die Höhe des Unterhalts an den Einkommensverhältnissen der beiden Elternteile zu orientieren, wie der Bundesgerichtshof urteilte (AZ XII ZB 661/12 BGH).

Auch in Patchworkfamilien gibt es zuweilen Streit um Unterhaltszahlungen. Hier müssen in der Regel die leiblichen Eltern weiterhin Unterhalt für ihr Kind leisten, auch wenn eine neue Beziehung besteht. Allerdings kann sich der Unterhalt für den Ex-Partner reduzieren oder sogar ganz wegfallen.

Streit um Unterhalt? Eine Mediation kann weiterhelfen. >>

Eine Mutter sitzt mit ihrem Sohn auf einer Couch und liest ein Buch.

S. Kobold, Fotolia

Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende

Welchen Anspruch du hast, wenn du alleinerziehend bist, und wie du einen Unterhaltsvorschuss beantragst, erfährst du hier.

Ehe­gat­ten­un­ter­halt: Das gilt bei Trennung und Scheidung

Den sogenannten Ehegattenunterhalt regeln §§ 1360 bis 1361 BGB. Danach sind Ehepartner einander verpflichtet, mit ihrem Einkommen und Vermögen „die Familie angemessen zu unterhalten”. Dieser Unterhalt umfasst alles, was zum Bestreiten der Haushaltskosten und der Erfüllung der persönlichen Bedürfnisse beider Ehepartner und gegebenenfalls der Kinder erforderlich ist. Dieser Unterhalt kann beispielsweise in Form der Haushaltsführung, der Kinderbetreuung oder als finanzieller Unterhalt durch das Einkommen erfüllt werden.

Trennt sich ein Ehepaar, so hat der Partner, der weniger verdient oder wegen der Kinderbetreuung nicht oder nur eingeschränkt berufstätig ist, Anspruch auf Unterhaltszahlung durch den besserverdienenden Ehegatten. Unterschieden wird dabei zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt.Welche Dinge du bei einer Trennung ohne Scheidung noch bedenken solltest, erfährst du hier.>>

INFO

Nach­ehe­li­cher Unterhalt und Tren­nungs­un­ter­halt: Der Unterschied

Während der Trennungsunterhalt ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung zu leisten ist, wird der nacheheliche Unterhalt nach der Scheidung gezahlt.

Der Trennungsunterhalt ist im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt ohne besondere Begründung zu entrichten und der begünstigte Partner kann nicht freiwillig auf die Zahlung verzichten. Anders ist es nach der Scheidung: Liegt kein Grund für die Unterhaltszahlung vor, wie beispielsweise eingeschränkte Berufstätigkeit aufgrund von Kinderbetreuung, muss kein Unterhalt an den Ex-Ehepartner gezahlt werden. Nicht zu verwechseln ist dieser nacheheliche Unterhalt mit dem Kindesunterhalt für gemeinsame Kinder.

Tren­nungs­un­ter­halt: Vom Tren­nungs­jahr bis zur Scheidung

Trennt sich ein Ehepaar, ist aber noch nicht geschieden, befinden sich beide Partner im sogenannten Trennungsjahr. Unter gewissen Voraussetzungen hat der finanziell „bedürftigere Ehepartner” dann Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB). In der Regel ist dies der Partner, der während der Ehe weniger verdient hat oder gar nicht berufstätig war. Der berufstätige Partner unterstützt also den anderen auch nach der Trennung weiterhin finanziell.

Ziel ist es, dass der Partner mit dem geringeren Einkommen seinen Lebensstandard zunächst halten kann, ohne seine komplette Lebensgestaltung zu ändern. Wer zum Beispiel vor der Trennung nicht gearbeitet hat, stünde andernfalls plötzlich mit leeren Händen da.

Der Selbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen liegt während der Zahlung des Trennungsunterhalts derzeit bei 1.510 Euro pro Monat. Für Erwerbslose gilt ein Selbstbehalt von 1.385 Euro. Sobald die Scheidung rechtskräftig wird, endet die Pflicht zum Trennungsunterhalt. Gegebenenfalls tritt der nacheheliche Unterhalt an dessen Stelle.

Mehr zu den Voraussetzungen und weiteren Regelungen zum Trennungsunterhalt liest du in unserem Ratgeber zum Thema.

Mann und Frauen sitzen mit den Rücken zueinander gedreht auf einem Sofa.
© iStock.com/courtneyk

Nach­ehe­li­cher Unterhalt: Vor­aus­set­zun­gen, Dauer und Höhe

Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch nach der Scheidung Unterhalt für den Ex-Partner zu zahlen. Anders als bei Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt ist dieser Anspruch aber seltener. Grundsätzlich gilt laut § 1569 BGB der Grundsatz der Eigenverantwortung: Die beiden Geschiedenen müssen jeweils für sich selbst sorgen. Nachehelicher Unterhalt muss nur gezahlt werden, wenn einer der Ex-Partner nicht in der Lage dazu ist. Hierzu kann es aus verschiedenen Gründen kommen, die jeweils zu einem bestimmten Unterhaltsanspruch führen.

Betreuungsunterhalt: Wenn ein Elternteil nach der Scheidung ein Kind unter drei Jahren versorgt und deshalb nicht arbeiten kann, besteht Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Dieser gilt noch länger, wenn für ein Kind zum Beispiel durch eine Behinderung ein erhöhter Betreuungsbedarf besteht. Kann der Elternteil durch das Kind nur in Teilzeit arbeiten, liegt möglicherweise ebenfalls ein Anspruch auf Unterhalt vor – allerdings in reduziertem Umfang.

Unterhalt wegen Alters oder Krankheit: Ist ein geschiedener Partner aufgrund seines Alters oder seines Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage, zu arbeiten, so kann ein Unterhaltsanspruch vorliegen (§§ 1571 und 1572 BGB).

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit: Findet der Ex-Partner trotz nachweisbarer umfassender Bemühungen keine Arbeitsstelle, kann er Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit beanspruchen (§ 1573 BGB).

Aufstockungsunterhalt: Eventuell besteht ein Unterhaltsanspruch, wenn ein Ex-Partner nach der Scheidung mit seinen eigenen Einkünften den bisherigen Lebensstandard nicht halten kann. So soll ein sozialer Abstieg verhindert werden. Das kann zum Beispiel bei Müttern der Fall sein, die für die Kindererziehung im Beruf zurückgesteckt haben und deshalb nach der Scheidung ein sehr geringes Einkommen haben. Aufstockungsunterhalt wird allerdings nicht häufig zugesprochen (§ 1575 BGB).

Sind Ex-Partner zur Unterhaltszahlung verpflichtet, entrichten sie diesen in Form einer monatlich vorauszuzahlenden Geldrente (§ 1585 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch hier wird bei der Höhe des Unterhalts auf die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse des zahlungspflichtigen Partners Rücksicht genommen (§ 1581 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Selbstbehalt von Unterhaltspflichtigen bei nachehelichem Unterhalt beträgt wie beim Trennungsunterhalt derzeit 1.510 Euro im Monat für Erwerbstätige und 1.385 Euro für Erwerbslose.

Der zu zahlende Unterhalt kann beschränkt werden oder der Anspruch darauf erlöschen, wenn der unterhaltsberechtigte Ex-Partner in einer neuen festen Lebensgemeinschaft lebt (§ 1579 BGB)

Da die Rechtslage im Unterhaltsrecht insbesondere bei nachehelichem Unterhalt sehr komplex ist, solltest du dir bei Unsicherheiten juristischen Beistand holen.

INFO

Unter­halts­pflicht auch bei ein­ge­tra­ge­ner Lebenspartnerschaft

Nicht nur verheiratete Paare tragen laut Gesetz füreinander Verantwortung und leisten einander Fürsorge, auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind laut § 5 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) hierzu verpflichtet. Gehen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft getrennte Wege, steht dem bedürftigeren Lebenspartner gemäß § 12 LPartG der Anspruch auf Unterhalt zu. Die Regelungen zum Trennungsunterhalt bei Ehegatten (§ 1361 BGB) greift also auch in diesem Fall.

Eltern­un­ter­halt: Wenn die Eltern bedürftig werden

Nicht nur für Kinder oder den Ex-Partner kann Unterhalt fällig werden. Wenn Eltern im Alter pflegebedürftig werden oder finanzielle Unterstützung benötigen, können unter gewissen Voraussetzungen ihre erwachsenen Kinder für Zahlungen herangezogen werden (§ 1601 BGB). Da die Kosten für ein Pflegeheim sehr hoch sind, reichen Rente und Vermögen der Pflegebedürftigen selbst oft nicht aus. In solchen Fällen übernimmt der Sozialhilfeträger zunächst die Kosten, kann sie aber von den Kindern zurückfordern.

Ein Mann von hinten umgeben von kahlen Bäumen.

Kzenon, Fotolia

Mutter und Tochter sitzen auf einer Bank und lächeln sich an.

© iStock.com/FredFroese

Rangfolge beim Unter­halts­an­spruch: Das gilt

Es kann vorkommen, dass ein Unterhaltspflichtiger für mehrere Personen gleichzeitig aufkommen muss, beispielsweise für die eigenen Kinder, die Ex-Frau und vielleicht sogar für die eigenen Eltern. Möglicherweise reicht das Einkommen dann nicht mehr, um alle Unterhaltsansprüche zu erfüllen. Für diesen Fall legt § 1609 BGB eine Rangfolge fest:

  1. Min­der­jäh­ri­ge Kinder und Kinder bis 21 Jahre, die sich noch in der Schul­aus­bil­dung befinden und bei einem Eltern­teil leben
  2. Eltern­tei­le mit Anspruch auf Betreuungsunterhalt
  3. (Ex-)Ehegatten ohne Anspruch auf Betreuungsunterhalt
  4. Kinder, die nicht unter die Vor­aus­set­zun­gen von Nummer 1 fallen
  5. Enkel­kin­der und andere Nach­kom­men ersten Grades
  6. Eltern
  7. Weitere Verwandte

Unterhalt in Steu­er­erklä­rung: Außer­ge­wöhn­li­che Belastung oder Einkommen?

Viele Unterhaltspflichtige fragen sich, ob Unterhalt steuerlich absetzbar ist. Für Unterhaltsempfänger wiederum stellt sich die Frage: Ist Unterhalt eine Form des Einkommens und muss in der Einkommenssteuererklärung als solches angegeben werden?

Grundsätzlich können viele Unterhaltszahlungen in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung oder Sonderausgaben angegeben und somit steuerlich abgesetzt werden.Bei Kindesunterhalt gibt es allerdings eine große Einschränkung: Steuerlich absetzbar ist die Unterhaltszahlung nur, wenn weder der Unterhaltspflichtige noch der Unterhaltsempfänger Kindergeld oder den Kinderfreibetrag beziehen. Das heißt, dass nur Personen von dem Steuervorteil profitieren, die Unterhalt für ein volljähriges Kind leisten, das kein Kindergeld mehr erhält.

Wichtig für Unterhaltsempfänger: Unterhalt gilt in der Regel nicht als Einkommen. Er muss allerdings als sonstige Einnahmen in die Steuererklärung aufgenommen werden.   

Artikel teilen

Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

So einfach ist Rechtsschutz

Ein Rechtsstreit, ganz gleich in welchem Bereich, kommt oft unverhofft. Darum hat ADVOCARD mit dem 360°-Rechtsschutz einen besonders leistungsstarken Rundumschutz geschaffen.

Mehr erfahren

Mediation

Vertragen statt klagen: mit Mediation rechtliche Konflikte ohne Gerichts­ver­fahren lösen.

Strei­tatlas

Streit in Berlin? Zoff in München? Der interaktive Atlas zeigt, wo die deutschen Streithähne leben.

ADVOCARD-Service

Kompetente Beratung und professionelle Unterstützung rund um die Uhr.