22. Februar 2019, 9:26 Uhr
So geht's richtig Scheidung einreichen: Das richtige Vorgehen in 6 Schritten
Wenn die Ehe gescheitert ist, dann wird es Zeit, die Scheidung einzureichen – aber wann, wo und wie? Der Ablauf einer Scheidung ist ein großer bürokratischer Akt und deutlich aufwendiger als die Eheschließung. Deshalb solltest du bei dem Verfahren einen Anwalt zur Seite haben. Trotzdem ist es gut, auch selbst zu wissen, wie du vorgehen musst und worauf du vorbereitet sein solltest.
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1. Trennungszeit abwarten
In Deutschland gilt das Zerrüttungsprinzip: Nur wenn die Ehe unwiderlegbar gescheitert ist, kann einer der Partner die Scheidung einreichen. Nach § 1566 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gelten dafür folgende Zeiträume als Maßstab:
- Trennungsjahr: Die Partner sind seit einem Jahr getrennt und beide stimmen der Scheidung zu.
- Nach drei Jahren: Leben die Partner seit mindestens drei Jahren getrennt, kann einer von beiden die Scheidung einreichen – auch gegen den Willen des anderen.
- Härtefall-Regelung: Wer sich scheiden lassen will, ohne das Trennungsjahr abzuwarten, muss dafür gute Gründe haben. Das Fortbestehen der Ehe muss objektiv unzumutbar sein.
Es ist durchaus sinnvoll, während der offiziellen Trennungszeit die sogenannten Scheidungsfolgesachen zu klären. Dazu gehören zum Beispiel Sorgerecht, Unterhalt oder Zugewinnausgleich. Für Paare, die sich einvernehmlich trennen und einiges zu regeln haben, bietet sich eine Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung an.
2. Anwalt suchen
Für Scheidungssachen besteht Anwaltszwang. Das heißt, dass die Eheleute die Scheidung nicht selbst einreichen können. Bei einvernehmlichen Scheidungen reicht ein Anwalt für beide: Einer der Partner nimmt sich den Anwalt und der andere stimmt allen Anträgen zu. Sobald es aber Differenzen gibt, braucht jeder seinen eigenen Vertreter.
In der Regel sollte es ein Fachanwalt für Familienrecht sein. Sehr simple Scheidungen, bei denen weder Kinder noch nennenswerte Vermögenswerte im Spiel sind, können aber auch von Kollegen mit anderen Fachgebieten abgewickelt werden.
Wer den Anwalt beauftragt, bezahlt ihn auch. Bei einvernehmlichen Scheidungen teilen sich die Noch-Eheleute für gewöhnlich die Rechnung. Tipp: Bekommt einer der Partner Prozesskostenhilfe, sollte er die juristische Vertretung beauftragen. Das hält die Kosten gering.
3. Anwalt stellt Scheidungsantrag
Ein Anwalt reicht beim zuständigen Familiengericht den Antrag auf Scheidung ein. Welche Unterlagen dafür notwendig sind, hängt vom Einzelfall ab, üblicherweise sind es:
Vollmacht zur juristischen Vertretung des Mandanten
Heiratsurkunde
Einkommensnachweise
ggf. Geburtsurkunden gemeinsamer, minderjähriger Kinder
ggf. Belege für Folgesachen – zum Beispiel den Ehevertrag
Der Gerichtsstand ist einer der folgenden Orte:
- der Wohnort ggf. gemeinsamer Kinder
- der Ort der letzten gemeinsamen Wohnung – wenn einer von beiden ausgezogen ist
- der Ort des Antragsgegners – wenn beide die eheliche Wohnung verlassen haben.
Es gibt immer nur einen einzigen Scheidungsantrag. Als Antragsgegner gilt deshalb immer der Partner, der nicht den Antrag gestellt hat – auch bei einvernehmlichen Trennungen.
Wichtig: Bereits jetzt fallen Kosten an.
Das Gericht bearbeitet den Scheidungsantrag erst, wenn der Gerichtskostenvorschuss bezahlt ist.
Sofern das Verfahren nicht über Prozesskostenhilfe gedeckt ist, bezahlt der Antragsteller jetzt den vollen Betrag und bekommt nach Ende des Verfahrens die Hälfte vom Antragsgegner zurück.
Auch die Kanzlei verlangt in der Regel einen Vorschuss.
Die Höhe der Scheidungskosten richtet sich nach dem Streitwert – also nach Einkommen, Vermögen und Co.
4. Versorgungsausgleich und Anträge bearbeiten
Sobald das Gericht den Antrag bearbeitet hat, verschickt es Post: Auch der Antragsgegner erhält nun den Scheidungsantrag. Bei einer nicht einvernehmlichen Trennung erfährt der Ex-Partner also spätestens jetzt, dass die Scheidung eingereicht wurde.
Beide Partner erhalten Fragebögen zum Versorgungsausgleich. Damit werden die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche ausgeglichen. Diese Berechnung kann einige Monate dauern. Bei Ehen, die länger als drei Jahre währten, gehört er zum Standardprozedere; bei kürzeren Ehen ist dafür ein Antrag nötig. Außerdem kann ein Ausgleich im Ehevertrag ausgeschlossen werden.
Jetzt besteht auch noch die Chance, Anträge für die Regelung von Scheidungsfolgesachen einzureichen. Der späteste Zeitpunkt dafür ist zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin.
5. Gerichtstermin für den Scheidungsbeschluss
Das Einreichen der Scheidung und der Papierkram im Vorfeld können komplett über die Anwälte der Beteiligten laufen. Zum Schluss aber müssen sich die Eheleute noch mal gegenübertreten: Es wird ein Gerichtstermin angesetzt, zu dem beide persönlich erscheinen müssen. Wer nicht kommen will, muss das gut begründen können, denn sonst droht ein Ordnungsgeld. Der gesamte Gerichtstermin dauert in der Regel nicht länger als eine halbe Stunde.
Das Scheidungsverfahren besteht aus zwei Teilen:
- Im nicht-öffentlichen Teil werden zunächst die Personalien festgestellt, dann wird geklärt, ob die Ehe wirklich gescheitert ist. Es folgt der Versorgungsausgleich und ggf. noch die Entscheidung über Unterhalt, Sorgerecht und andere Folgesachen.
- Im anschließenden öffentlichen Teil verliest der Familienrichter den Scheidungsbeschluss.
Mit dem Richterspruch ist die Scheidung aber noch nicht rechtskräftig.
6. Rechtsmittel einlegen oder darauf verzichten
Beide Seiten haben nun einen Monat Zeit, um Rechtsmittel einzulegen oder darauf zu verzichten – sprich: der Scheidung zuzustimmen oder Einspruch dagegen zu erheben. Auch dafür besteht weiterhin Anwaltszwang.
Paare, die sich einvernehmlich einen Anwalt teilen, müssen also regulär einen Monat abwarten, bevor sie rechtskräftig geschiedene Leute sind. Mitunter bittet der engagierte Anwalt aber auch einen Kollegen vor Ort, für diese kurze Formalie die Vertretung der Gegenseite zu übernehmen.
Nach Ablauf der Monatsfrist oder mit Unterzeichnung des Rechtsmittelverzichts ist die Scheidung rechtskräftig. Beide erhalten dann einen schriftlichen Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk. Dieses Dokument wird zum Beispiel wichtig, wenn im Anschluss eine Namensänderung gewünscht ist oder noch mal die Hochzeitsglocken läuten sollen.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.