Sorgerechtsverfügung für Kinder: Das ist wichtig © iStock.com/PeopleImages

13. September 2023, 11:20 Uhr

So geht’s richtig Sor­ge­rechts­ver­fü­gung für Kinder: Was Eltern beachten sollten

Eltern können mit einer Sorgerechtsverfügung Vorsorge treffen für den Fall, dass ihnen selbst etwas passiert und für ihre Kinder anschließend ein Vormund eingesetzt werden muss. Was dabei zu beachten ist, liest du hier.

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Wer bekommt das Sor­ge­recht für Kinder, wenn die Eltern sterben?

Wenn beide Eltern – ob miteinander verheiratet oder nicht – das gemeinsame Sorgerecht haben und ein Elternteil verstirbt, danngeht im Regelfall automatisch das alleinige Sorgerecht an den verbleibenden Elternteil über. Das gilt auch, wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern vorher getrennt gelebt haben oder geschieden waren.

Generell sind Eltern mit einer Sorgerechtsverfügung auf der sicheren Seite. Denn versterben beide Elternteile, beispielsweise bei einem Unfall, dann bestimmt das Familiengericht gemäß § 1773 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Vormund für die minderjährigen Kinder.

Wozu dient eine Sorgerechtsverfügung?

Oft kommen mehrere Personen als Vormund infrage: zum Beispiel die Großeltern, Onkel oder Tante, die Taufpaten des Kindes oder Freunde der Eltern. Das Familiengericht muss vor seiner Entscheidung gut abwägen, denn neben den familiären sind auch persönliche Bindungen der Kinder ein wichtiges Kriterium für die Wahl des Vormunds. Zudem haben Kinder ab 14 Jahren ein Mitspracherecht.

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In der Sorgerechtsverfügung bringen Eltern zum Ausdruck, wen sie sich im Fall des eigenen Todes als Sorgeberechtigten für ihr Kind wünschen. Sie können auch Personen nennen, die ausdrücklich nicht Vormund werden sollen.Dies hilft dem Gericht bei der Entscheidungsfindung.

Die Sorgerechtsverfügung ist eine sogenannte letztwillige Verfügung und damit ein Testament. Die Willenserklärung der Eltern ist also grundsätzlich rechtlich bindend. Liegt dem Familiengericht eine Sorgerechtsverfügung vor, entscheidet es daher in der Regel in diesem Sinne. Nur zum Wohle des Kindes darf das Gericht von den Vorgaben der Verfügung abweichen. Zum Beispiel, wenn die benannte Großmutter inzwischen erkrankt ist und die Vormundschaft daher nicht mehr übernehmen kann.

Sor­ge­rechts­ver­fü­gung für Allein­er­zie­hen­de: Warum sie besonders wichtig ist

Wenn ein Vater oder eine Mutter das alleinige Sorgerecht hat, überträgt das Familiengericht im Todesfall das Sorgerecht häufig trotzdem auf den anderen Elternteil – sofern dieser greifbar und dazu bereit ist. Das Gericht muss jedoch vorher prüfen, ob dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Wer als Alleinerziehender nicht möchte, dass der andere Elternteil das Sorgerecht erhält, sollte dies in einer Sorgerechtsverfügung darlegen und muss seine Bedenken dort auch begründen.

Gibt es keinen anderen Elternteil, der das Sorgerecht erhalten könnte, können Alleinerziehende mit einer Sorgerechtsverfügung ebenfalls vorsorgen: Damit stellen sie im Todesfall sicher, dass eine von ihnen gewünschte Person Vormund des Kindes wird.

© istock.com/Nastco

Sor­ge­rechts­ver­fü­gung aufsetzen: Das ist zu beachten

Natürlich werden sich Eltern gut überlegen, wen sie als Vormund für ihr Kind benennen. Es kann dabei sinnvoll sein, für alle Fälle auch eine Ersatzperson anzugeben. Und selbstverständlich sollte der gewünschte Vormund bei einer so weitreichenden Entscheidung vorab informiert werden und Bedenkzeit erhalten, um sich darüber klar zu werden, ob er oder sie sich die Verantwortung für das Kind zutraut.

Sind mehrere Kinder betroffen, spielt auch das eine Rolle bei den Überlegungen: Die Kinder sollten nach dem Verlust der Eltern nicht auch noch den Kontakt zu den Geschwistern verlieren. Im Idealfall sollte also eine Person oder eine Familie die Vormundschaft für alle Kinder übernehmen. Der finanzielle Aspekt ist ebenfalls wichtig: Kann die Wunschperson die Versorgung überhaupt sicherstellen?

Anschließend geht es um die Formalitäten:

  • Eigen­hän­dig schreiben: Auch wenn der Verfasser beim For­mu­lie­ren der Verfügung auf eine Vorlage zurück­greift, muss die Sor­ge­rechts­ver­fü­gung grund­sätz­lich hand­schrift­lich auf­ge­setzt, mit Datum versehen und mit Vor- und Zunamen unter­schrie­ben werden – bei einer gemein­sa­men Erklärung von beiden Elternteilen.
  • Unver­hei­ra­te­te Eltern brauchen zwei Dokumente: Nur mit­ein­an­der ver­hei­ra­te­te Eltern­tei­le können rechts­wirk­sam eine gemein­sa­me Erklärung abgeben. Bei unver­hei­ra­te­ten Eltern muss jeder eine eigene Sor­ge­rechts­ver­fü­gung aufsetzen.
  • Auf­find­bar verwahren: Damit die Sor­ge­rechts­ver­fü­gung im Notfall vorgelegt werden kann, empfiehlt es sich, sie beim gewünsch­ten Vormund zu hin­ter­le­gen und eine Kopie zu behalten. Möglich, aber nicht ver­pflich­tend, ist auch die Hin­ter­le­gung bei einem Notar oder beim zustän­di­gen Nach­lass­ge­richt. Sind alle For­ma­li­tä­ten ein­ge­hal­ten, dann muss die Sor­ge­rechts­ver­fü­gung nicht notariell beglau­bigt werden, damit sie gültig ist.
  • Regel­mä­ßig prüfen: Die Sor­ge­rechts­ver­fü­gung gilt, bis die darin erwähnten Kinder voll­jäh­rig sind – sofern sie nicht vorher wider­ru­fen wurde. Es ist daher ratsam, die Verfügung regel­mä­ßig darauf zu über­prü­fen, ob sie noch zu den Lebens­um­stän­den passt.
INFO

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Als ADVOCARD-Kunde kannst du dir ganz einfach eine Sorgerechtsverfügung nach deinen eigenen Wünschen formulieren lassen – rechtliche Prüfung durch Anwälte inklusive. Hier geht es zum Vorsorge-Generator.

Sor­ge­rechts­ver­fü­gung und Sorgerechtsvollmacht

Wenn Eltern aus gesundheitlichen Gründen zu Lebzeiten nicht (mehr) in der Lage sind, sich angemessen um ihre Kinder zu kümmern, benötigen die Kinder ebenfalls einen Vormund. Eltern können für diesen Fall vorsorgen und in einer Sorgerechtsvollmacht angeben, wer das Sorgerecht an ihrer Stelle ausüben soll. Diese Person wird dann in der Regel vom Gericht zum Vormund ernannt.

Die Sorgerechtsverfügung und die Sorgerechtsvollmacht können sinnvollerweise ohne großen Mehraufwand in einem Dokument kombiniert werden.

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