
11. Dezember 2017, 11:50 Uhr
Ferien: Lieber zu Mama oder Papa? Umgangsrecht in den Ferien: Welche Regelungen gibt es?
Für getrennte Eltern ist das Umgangsrecht in den Ferien oft ein großes Thema. In § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist das Umgangsrecht festgelegt als ein Anrecht des Kindes darauf, seine Eltern zu sehen. Im Zentrum steht dabei stets das Kindeswohl. Nur wenn die Eltern sich untereinander nicht einigen können, greift das Familiengericht ein.
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Umgangsregelung braucht Kommunikation
Das Umgangsrecht kennt nur einen unumstößlichen Punkt: Das Kindeswohl darf nicht gefährdet werden. Alles andere ist eine Frage der individuellen Absprache zwischen den Eltern. So hat sich zwar oft das Modell durchgesetzt, dass das Kind jedes zweite Wochenende bei dem Elternteil verbringt, bei dem es nicht lebt – eine rechtliche Grundlage dafür gibt es aber nicht. Bei der individuellen Ausgestaltung des Umgangsrechts müssen Faktoren wie das Alter und die Belastbarkeit des Kindes sowie die Entfernungen zwischen den Wohnorten der Eltern berücksichtigt werden.
Umgangsrecht in den Ferien: Gestaltungsmöglichkeiten
Streit bricht oft ums Umgangsrecht in den Ferien oder während der Feiertage aus. Auch hier gilt: Die Eltern klären das unter sich. Dabei kann eine Elternvereinbarung helfen: Mutter und Vater halten gemeinsam schriftlich fest, wer wann den Nachwuchs bei sich hat. Kommt es später zu Streitigkeiten, wird das Familiengericht diese Vereinbarung als Entscheidungsgrundlage nutzen. Mögliche Regelungen für das Umgangsrecht in den Ferien sind zum Beispiel:
- Das Kind verbringt die ersten drei Wochen der Sommerferien bei der Mutter, die letzten drei Wochen beim Vater.
- An Heiligabend ist das Kind beim Vater, am ersten Weihnachtsfeiertag bei der Mutter.
- In geraden Jahren verbringt das Kind Ostern bei der Mutter, in ungeraden Jahren beim Vater.
Können die Eltern sich gar nicht einigen, kann das Familiengericht eine Umgangspflegschaft anordnen – dann entscheiden Familienhelfer über die Ausgestaltung des Umgangsrechts.
Aufenthaltsbestimmungsrecht beachten
Auch Eltern, die kein Sorgerecht haben, haben für gewöhnlich ein Umgangsrecht. Die Entscheidung darüber, wo sich der Sprössling aufhält – das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht – ist dagegen in der Regel mit dem Sorgerecht verbunden. Möchte der Vater, der nur ein Umgangsrecht hat, zum Beispiel mit seinem Sohn in die Ferien fahren, darf er nicht immer allein entscheiden. Kürzere Reisen innerhalb Deutschlands sind meist unproblematisch.
Sind aber Auslandsreisen oder auch gefährliche Aktivitäten geplant, sollte sich der Vater mit der allein sorgeberechtigten Mutter absprechen. Um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten getrennte Eltern immer versuchen, sich über die Ferienpläne zu einigen.
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