In einer Zugewinngemeinschaft lebt automatisch, wer bei der Hochzeit keinen Ehevertrag geschlossen hat Andrey Popov, Fotolia

25. September 2017, 13:00 Uhr

Vermögensausgleich nach Trennung Zuge­winn­ge­mein­schaft: Was Ehepaare wissen sollten

Wer keinen Ehevertrag schließt, lebt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass Sie im Scheidungs- oder Todesfall womöglich finanzielle Ansprüche haben (§ 1362 BGB).

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Was ist eine Zugewinngemeinschaft?

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass beide Ehepartner das Vermögen behalten, das sie vor der Eheschließung besaßen. Auch das Vermögen, das während der Ehe entsteht, gehört dem Ehepartner, der es erwirtschaftet. Mit geringen Einschränkungen kann jeder Ehepartner mit seinem Hab und Gut tun und lassen, was ihm beliebt. Gemeinsames Eigentum gibt es in diesem Güterstand nur, wenn die Eheleute bewusst gemeinsam einen Vertrag eingehen – also beispielsweise gemeinsam einen Kaufvertrag unterschreiben. Lediglich wenn einer der Partner sein komplettes Vermögen auflösen möchte, hat der andere ein Einspruchsrecht (§ 1365 BGB) – hier unterscheidet sich die Zugewinngemeinschaft von der Gütertrennung.

Zuge­winn­aus­gleich – wenn der Güter­stand wichtig wird

Wirklich wichtig wird der Güterstand meist bei der Trennung; dann kommt es zwischen den Expartnern zum sogenannten Zugewinnausgleich: Das Vermögen vor der Eheschließung und zum Zeitpunkt der Scheidung wird gegenübergestellt; die Differenz ist der Zugewinn (§ 1373 BGB). Hat Partner A während der Ehe weniger Zugewinn erwirtschaftet als Partner B, steht Partner B die Hälfte der Differenz zwischen den Zugewinnbeträgen als Ausgleich zu. Schulden werden berücksichtigt, allerdings kann der Zugewinn nicht kleiner als null Euro sein.

Ein Beispiel: A hatte vor der Ehe Vermögen im Wert von 100.000 Euro und bei der Scheidung von 300.000 Euro, also einen Zugewinn von 200.000 Euro. Partner B hatte bei der Hochzeit 25.000 Euro und bei der Scheidung 50.000 Euro, also einen Zugewinn von 25.000. Die Differenz der Zugewinne beträgt 175.000 Euro, wovon 87.500 Euro als Zugewinnausgleich an Partner B gehen.

Ihre Ansprüche, wenn die Zuge­winn­ge­mein­schaft endet

Rechtsschutz

Stichtage für die Berechnung sind, sofern nicht anders vereinbart, das Datum der Hochzeit und das Datum des Scheidungsurteils. Allerdings haben Sie schon ab dem Tag der Trennung einen Auskunftsanspruch gegenüber Ihrem Partner (§ 1379 BGB).

Ein vor der Hochzeit angelegtes Vermögensverzeichnis kann später Streit vermeiden. Der Ausgleich erfolgt in Geld – ein Anspruch auf bestimmte Vermögenswerte besteht nicht. Beim Tod des Partners ist der Zugewinnausgleich als Erbe steuerfrei.

 

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