21. März 2017, 14:46 Uhr
Gerichtsurteil Living Apart Together: Zusammenveranlagung ist möglich
Paare, die nach dem Modell "Living Apart Together" leben, wohnen nicht zusammen, führen aber eine Beziehung. Das Finanzgericht Münster hatte nun zu entscheiden, ob ein verheiratetes Paar, das seit langer Zeit getrennt lebt, von einer Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer profitieren kann.
Ärger mit Behörden? Wir stärken Ihre Rechte. >>
Im verhandelten Fall ging es um ein Ehepaar, das einen gemeinsamen Sohn hat, aber seit dem Jahr 2001 nicht mehr unter einem Dach lebt. Das Finanzamt hatte für das Jahr 2012 zunächst eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vorgenommen, bei einer späteren Prüfung aber den Eindruck gewonnen, dass die Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien. Deshalb wurden die beiden Eheleute nun einzeln veranlagt, wogegen sie Klage erhoben.
Sie erklärten vor Gericht, lediglich räumlich getrennt zu leben, also nach dem Modell "Living Apart Together". Sie hätten sich regelmäßig getroffen und gemeinsame Urlaube verbracht und seien außerdem gemeinsam für den Unterhalt des Sohnes aufgekommen. Das Paar äußerte zudem die Absicht, gemeinsam einen Bungalow zu bauen, um dort wieder zusammenzuziehen.
Das Finanzgericht Münster zeigte sich schließlich überzeugt von dieser Darstellung und hielt deshalb den Wunsch nach einer Zusammenveranlagung für berechtigt (AZ 7 K 2441/15 E). In der heutigen Zeit gebe es einige Paare, die nicht unter einem Dach leben, aber gemeinsam Kinder erziehen. Das sei auch bei den Klägern der Fall. Die Lebensform "Living Apart Together" spreche also nicht zwingend gegen eine gemeinsame Veranlagung bei der Einkommensteuer. Im vorliegenden Fall hatte auch die Aussage des Sohnes und der Plan des gemeinsamen Hausbaus das Gericht überzeugt.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.