10. Oktober 2016, 15:10 Uhr
E-Health-Gesetz Medikationsplan: Neuer Rechtsanspruch für Patienten
Seit Oktober 2016 gilt ein bundeseinheitlicher Medikationsplan. Auf ihn haben ab sofort gesetzlich krankenversicherte Patienten Anspruch, die mindestens drei unterschiedliche Medikamente einnehmen müssen. Damit soll das Risiko von Neben- und Wechselwirkungen möglichst ausgeschlossen werden. Betroffene sollten sich dazu an ihren Hausarzt wenden.
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Viele, vor allem ältere Patienten müssen mehrere Medikamente parallel einnehmen: Laut einer Forsa-Umfrage von 2015 nimmt fast jeder vierte Deutsche ab 65 Jahren regelmäßig drei oder mehr Arzneimittel ein, wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) berichtet. Werden diese Mittel von unterschiedlichen Ärzten verschrieben, steigt das Risiko von Wechselwirkungen. Denn nicht immer erfahren die Mediziner von den Medikamenten, die ihre Kollegen bereits verschrieben haben. Der fehlende Überblick kann auch zu Übermedikation und damit zu Krankheiten durch die Arzneimittel führen.
Mit dem bundeseinheitlichen Medikationsplan soll sich dies nach Plänen der Bundesregierung ändern. Er ist Teil der Maßnahmen, die das neue "Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen", kurz E-Health-Gesetz, vorsieht. In § 31a Sozialgesetzbuch (SGB) V ist der Anspruch auf den Medikationsplan festgehalten. Ab 2018 sollen die entsprechenden Daten auch auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden können. Dafür ist allerdings die Zustimmung des Patienten erforderlich.
Zunächst werden die Medikationspläne jedoch noch auf Papier erstellt. Für Patienten, die drei oder mehr Medikamente einnehmen und den Medikationsplan in Anspruch nehmen wollen, ist die erste Anlaufstelle der Hausarzt. Dieser erstellt den Plan und behält den Überblick über sämtliche verschriebenen Medikamente, die jeweilige Dosierung und den Grund für die Einnahme des Medikaments. Hat der Patient keinen Hausarzt, übernimmt einer der behandelnden Fachärzte diese Aufgabe. Die behandelnden Ärzte sind gemäß § 31a SGB V verpflichtet, anspruchsberechtigte Patienten über den Medikationsplan zu informieren.
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