24. Oktober 2016, 14:36 Uhr
Betreuungsrecht Medizinische Zwangsbehandlung: Die Rechtslage
Eine medizinische Zwangsbehandlung kann laut Betreuungsrecht bei Personen angewendet werden, die nicht in der Lage sind, über die Behandlung selbst zu entscheiden. Zu ihrem eigenen Schutz werden sie auch dann behandelt, wenn sie selbst diesen Maßnahmen nicht zustimmen. Informieren Sie sich hier über die Rechtslage.
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Wer die medizinische Zwangsbehandlung anordnen kann
Gemäß Artikel 2 Grundgesetz (GG) hat jeder Mensch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Wenn Patienten zum Beispiel aufgrund von psychischen Erkrankungen nicht erkennen, dass eine Behandlung nötig ist, kann eine medizinische Zwangsbehandlung angeordnet werden. Das ist allerdings nur gerichtlich möglich. Ein eventuell eingesetzter Betreuer darf nicht eigenmächtig über medizinische Maßnahmen entscheiden, sondern muss laut § 1906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen. Die medizinische Zwangsbehandlung darf außerdem nur durchgeführt werden, wenn erfolglos versucht wurde, den Patienten von der Notwendigkeit der Behandlung zu überzeugen, andernfalls ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht und der Nutzen der Maßnahmen die zu erwartenden Beeinträchtigungen des Patienten übersteigt.
Es ist auch möglich, in einer Patientenverfügung bestimmten Zwangsmaßnahmen für den Fall zuzustimmen, dass man selbst nicht mehr darüber entscheiden kann.
Betreuungsrecht soll geändert werden
Lange Zeit galten die genannten Regelungen allerdings nur für Patienten, die zwangsweise in einem Krankenhaus oder einer vergleichbaren Einrichtung untergebracht waren. Wenn ein Patient lediglich nicht einsichtsfähig war, konnte keine medizinische Zwangsbehandlung veranlasst werden. Im Sommer 2016 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Regelungen auch für Personen gelten müssen, die nicht zwangsweise untergebracht sind (AZ 1 BvL 8/15). Deshalb forderten die Richter vom Gesetzgeber eine Neuregelung im Betreuungsrecht. Übergangsweise sollen die Vorgaben aus § 1906 BGB auch für Patienten gelten, die anderweitig nicht einsichts- oder entscheidungsfähig sind.
Auslöser war der Fall einer an einer Form von Schizophrenie erkrankten Patientin. Da sie durch Muskelschwäche keine "Weglauftendenz" aufwies, erfolgte ihre Unterbringung in einer Klinik nicht aus Zwang. Als sie an Krebs erkrankte, konnte ihre Betreuerin deshalb keine medizinische Zwangsbehandlung veranlassen und die Frau verstarb.
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