Mehrfacher Steuerklassenwechsel: Elterngeld steigt nicht immer ©JankoAtaman / Fotolia

2. April 2019, 9:20 Uhr

Bundessozialgericht entscheidet Mehr­fa­cher Steu­er­klas­sen­wech­sel: Eltern­geld steigt nicht immer

Ein Steuerklassenwechsel vor der Geburt eines Kindes kann das Elterngeld erhöhen – vorausgesetzt, der Wechsel in die günstigere Steuerklasse erfolgt rechtzeitig. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied jetzt jedoch: Wird die Steuerklasse vor der Geburt des Kindes mehrmals gewechselt, dann ist immer diejenige Steuerklasse maßgeblich, die in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt am längsten gegolten hat (AZ B 10 EG 8/17 R).

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Zwei­fa­cher Steu­er­klas­sen­wech­sel vor Elterngeld-Bezug

Im konkreten Fall hatte die Mutter vor der Geburt des Kindes, das im Februar 2016 zur Welt kam, zweimal die Steuerklasse gewechselt:

  • Zwischen Dezember 2014 und Mai 2015 hatte sie die Steu­er­klas­se 1.
  • Im Juni und Juli 2015 hatte sie die Steu­er­klas­se 4.
  • Schließ­lich wechselte sie für den Zeitraum August bis November 2015 in die Steu­er­klas­se 3, bei der besonders viel Netto vom Brutto übrig bleibt – was sich in der Regel positiv auf die Bemessung des Eltern­gel­des auswirkt.

Für die Berechnung des Elterngeldes legte die zuständige Landkreisverwaltung das Einkommen aus dem Zeitraum Dezember 2014 bis November 2015 zugrunde – allerdings gemäß der ungünstigeren Steuerklasse 1, die in diesem Zeitraum 6 Monate lang und damit jeweils länger als die Steuerklassen 4 (2 Monate) und 3 (4 Monate) gegolten hatte.

Klägerin wollte Eltern­geld-Berech­nung gemäß Steu­er­klas­se 3

Dagegen klagte die Mutter: Sie war der Meinung, Anspruch auf die Elterngeldberechnung nach der zuletzt gültigen Steuerklasse 3 zu haben. Dazu verwies sie auf die gesetzliche Regelung gemäß § 2c Absatz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Daraus ergibt sich unter anderem, dass bei einem Steuerklassenwechsel im Elterngeld-Bemessungszeitraum diejenige Steuerklasse maßgeblich ist, die während der "überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums" gegolten hat. Da der Bemessungszeitraum 12 Monate umfasst, sind das in der Regel 7 Monate. Steuerklasse 1 könne also nicht maßgeblich sein, argumentierte die Klägerin, denn diese habe bei ihr im fraglichen Zeitraum nur für 6 Monate Gültigkeit gehabt.

Mehr­fa­cher Steu­er­klas­sen­wech­sel: Gel­tungs­dau­er von 7 Monaten nicht nötig

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Das Bundessozialgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und erklärte die Berechnungsgrundlage mit Steuerklasse 1, die die Landkreisverwaltung angelegt hatte, für rechtens. Das BSG erklärte: Wenn Eltern vor der Geburt mehrfach die Steuerklasse wechseln, müsse diejenige Steuerklasse maßgeblich sein, die im Bemessungszeitraum – relativ gesehen, also im Vergleich mit den anderen infrage kommenden Steuerklassen – am längsten gegolten habe. Denn sie habe die Einkommenshöhe im entscheidenden Zeitraum am meisten geprägt. Eine Mindest-Geltungsdauer von 7 Monaten, wie sie sich bei einem einmaligen Steuerklassenwechsel automatisch ergibt, sei in einem solchen Fall nicht erforderlich.

Steu­er­klas­sen­wech­sel zur Eltern­geld-Erhöhung ist grund­sätz­lich erlaubt

Zum Hintergrund:

  • Im Jahr 2009 hat das BSG es grund­sätz­lich für legal erklärt, vor der Geburt die Steu­er­klas­se zu wechseln und dadurch das Eltern­geld zu erhöhen (AZ B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R).
  • Seit 2013 gilt aller­dings das "Gesetz zur Ver­ein­fa­chung des Eltern­geld­voll­zu­ges". Seitdem haben es werdende Eltern schwerer, beim Eltern­geld von einem Steu­er­klas­sen­wech­sel zu pro­fi­tie­ren. Denn sie müssen sehr früh­zei­tig wechseln, damit die neue, güns­ti­ge­re Steu­er­klas­se noch im über­wie­gen­den Bemes­sungs­zeit­raum vor Beginn des Mut­ter­schut­zes gilt – und das Eltern­geld ent­spre­chend auf dieser Grundlage berechnet wird.
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