12. Mai 2016, 8:18 Uhr
Bei Todesgefahr Nottestament: Diese Regelungen gelten
Wer sich zum Beispiel durch Krankheit oder einen Unfall in unmittelbarer Todesgefahr befindet, kann ein Nottestament errichten lassen. Dieses muss allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um wirksam zu sein. Wichtig sind dabei die Zeugen.
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Mündliche Erklärung vor drei Zeugen
Wenn ein Erblasser vor seinem Tode voraussichtlich kein Testament mehr niederschreiben kann, gibt es für ihn laut § 2250 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch die Möglichkeit, mündlich ein Nottestament vor drei Zeugen zu errichten. Die Zeugen fertigen eine Niederschrift an, die sie dem Erblasser noch vor seinem Tod vorlesen müssen, damit er sie genehmigen kann. Alle drei Zeugen müssen das Nottestament unterschreiben. Wie bei anderen Testamenten auch müssen Testierfähigkeit und Testierwille des Erblassers vorliegen.
Die Zeugen bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass es sich tatsächlich um den letzten Willen des Erblassers handelt. Dieser kann das Testament selbst unterschreiben. Sollte er dazu allerdings nicht in der Lage sein, kann die Unterschrift auch wegfallen, wenn die Zeugen das in ihrer Niederschrift vermerken. Zu beachten ist außerdem, dass es sich bei den Zeugen nicht um im Testament benannte Erben oder Testamentsvollstrecker handeln darf.
Nottestament vor dem Bürgermeister
Gemäß § 2249 BGB ist auch ein Nottestament vor dem Bürgermeister der Gemeinde oder seinem Stellvertreter möglich, wenn keine Zeit mehr bleibt, um einen Notar zu rufen. Beim Bürgermeistertestament werden ebenfalls noch zwei weitere Zeugen benötigt. Auch ansonsten gelten dieselben Regeln wie für das Nottestament vor drei Zeugen.
Todesgefahr als Voraussetzung für Gültigkeit
Damit das Nottestament wirksam ist, muss sich der Erblasser allerdings in unmittelbarer Todesgefahr befinden, sodass es ihm nicht möglich ist, das Testament stattdessen von einem Notar errichten zu lassen. Im Fall einer an Lungenkrebs erkrankten Erblasserin erklärte das Kammergericht Berlin das von Arzt, Krankenschwester und einem weiteren Zeugen unterschriebene Nottestament für ungültig (AZ: 6 W 93/15). Formal entsprach das Testament zwar den Vorgaben, allerdings lebte die Erblasserin nach seiner Errichtung noch 25 Tage. Laut Gerichtsentscheidung war ihr Tod zu dem Zeitpunkt nicht direkt zu erwarten, außerdem wäre es möglich gewesen, einen Notar ins Krankenhaus zu rufen.
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