22. April 2016, 7:42 Uhr
Leibliche Eltern in der Pflicht Patchworkfamilie und Unterhalt: Die Rechtslage
Die Entstehung einer Patchworkfamilie kann viele rechtliche Fragen aufwerfen: Wer muss zum Beispiel Unterhalt zahlen, wenn Eltern sich trennen und anschließend mit neuen Partnern zusammenleben? Hier erfahren Sie, welche Ansprüche gelten.
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Patchworkfamilie: Leibliche Eltern, neue Partner
Eine Patchworkfamilie entsteht, wenn ein leiblicher Elternteil eines Kindes mit einem neuen Partner zusammenlebt, der möglicherweise auch Kinder aus früheren Beziehungen mitbringt. In Sachen Sorgerecht und Unterhalt treffen dann nicht selten unterschiedliche Vorstellungen aufeinander. So kann es etwa sein, dass ein leiblicher Vater nicht einsieht, weiter Unterhalt für sein Kind oder die Ex-Frau zahlen zu müssen, da deren neuer Partner doch ausreichend verdient.
Unterhalt für Kinder: Leibliche Eltern zahlen
Bei leiblichen Kindern ist die Gesetzeslage jedoch ganz eindeutig: Der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, ist immer unterhaltspflichtig – dabei ist es unerheblich, wie gut etwa der Stiefvater in der neuen Patchworkfamilie verdient. Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich auch in diesem Fall nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Der Anspruch des Kindes gegenüber seinem unterhaltspflichtigen Elternteil bleibt auch bestehen, wenn der andere Elternteil wieder heiratet. Es gibt jedoch auch Ausnahmen: Wenn der getrennt lebende Elternteil finanziell nicht zu den Unterhaltszahlungen in der Lage ist oder selbst eine neue Familie gründet und dadurch erhöhte finanzielle Belastungen hat, kann der Anspruch des Kindes gegebenenfalls gekürzt werden.
Unterhalt für Ex-Partner kann reduziert werden
Anders sieht es beim Unterhalt für den ehemaligen Partner oder die ehemalige Partnerin aus, wenn er oder sie mit den Kindern und einem neuen Partner eine Patchworkfamilie gründet. Sobald zum Beispiel eine geschiedene Frau wieder heiratet, muss ihr Ex-Ehemann ihr keinen Unterhalt mehr zahlen – auch wenn der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegenüber seinem Vater bestehen bleibt. Lebt die frühere Ehefrau jedoch mit dem neuen Partner unverheiratet zusammen, bleibt ihr Unterhaltsanspruch für gewisse Zeit bestehen. Er kann aber meist nach einigen Jahren gekürzt werden, wenn der neue Partner oder sie selbst über ein ausreichendes Einkommen verfügen. Hier kommt es auf die individuelle Situation innerhalb der Patchworkfamilie an.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.