Die Hilfe zur Pflege soll eine ausreichende Versorgung pflegebedürftiger Menschen sichern Halfpoint, Fotolia

29. Dezember 2017, 10:48 Uhr

Sozialamt unterstützt Pflege Hilfe zur Pflege: Wer erhält die Unterstützung?

Die Hilfe zur Pflege ist im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) verankert und soll eine ausreichende Versorgung von pflegebedürftigen Menschen sichern, wenn die Pflegeversicherung nicht greift oder das Geld trotz der Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht ausreicht, um die Pflegekosten zu decken.

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Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege?

Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben Personen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung im Alltag regelmäßig Hilfe benötigen – etwa bei Körperpflege, Ernährung und Bewegung. Wenn Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besteht, müssen diese vorrangig beansprucht werden. Ist die finanzielle Last danach immer noch unzumutbar, greift die Hilfe zur Pflege. Einige Personen haben keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegekasse:

  • Pfle­ge­be­dürf­tig­keit von weniger als sechs Monaten
  • nicht oder noch nicht lange genug pflegeversichert
  • Nicht­er­rei­chen des Pfle­ge­grad I trotz Hilfs­be­dürf­tig­keit (bei­spiels­wei­se bei Demenz)

Hat die Pflegekasse die grundsätzliche Pflegebedürftigkeit festgestellt, ist das Sozialamt an diese Einschätzung gebunden und muss die Hilfe zur Pflege zahlen. Sie strebt eine möglichst lange Versorgung zu Hause an, greift aber auch bei stationärer, teilstationärer und Kurzzeitpflege.

Kurz zusammengefasst: Die Hilfe zur Pflege greift dann, wenn Leistungen der Pflegekasse, eigenes Einkommen und Vermögen sowie möglicher Elternunterhalt zu knapp sind, um die Pflegekosten zu bezahlen.

Höhe und Umfang der Hilfe zur Pflege

Rechtsschutz

Die genaue Höhe der Hilfe zur Pflege hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab, wie etwa den tatsächlichen Pflegekosten, den Leistungen der Pflegekasse, der Art der Unterbringung oder auch davon, ob die Kinder des Pflegebedürftigen Elternunterhalt leisten müssen. Allgemeine Pflegekosten können durch die Hilfe zur Pflege vom Sozialamt komplett übernommen oder bezuschusst werden. Das ist besonders interessant für:

  • sehr kos­ten­in­ten­si­ver Pflege, für die die gede­ckel­ten Leis­tun­gen der Pfle­ge­kas­se nicht ausreichen
  • Ver­pfle­gungs-, Unter­brin­gungs- und Inves­ti­ti­ons­kos­ten bei (teil-)stationärer Pflege – diese Kosten werden nicht von der Pfle­ge­ver­si­che­rung übernommen.
  • Eltern von voll­jäh­ri­gen Kindern, die Hilfe zur Pflege erhalten, bezahlen maximal 26 Euro pro Monat dafür. Eine Ein­kom­mens­über­prü­fung findet nicht statt.
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