Rechtliche Betreuung: Bedeutung, Voraussetzungen und Aufgaben © iStock.com/ebstock

13. Dezember 2022, 10:24 Uhr

So geht’s richtig Recht­li­che Betreuung: Bedeutung, Vor­aus­set­zun­gen und Aufgaben

Eine Krankheit oder ein Unfall können dazu führen, dass Betroffene die Kontrolle über bestimmte Lebensbereiche abgeben müssen. Finanzen, Rechtsansprüche oder Fragen der Pflege: Bei Hilfsbedürftigkeit können rechtliche Betreuer Entscheidungen im Sinne der Betreuten übernehmen. Welche Aufgaben das sein können und wie es zu einer rechtlichen Betreuung kommt, regelt das Betreuungsgesetz.

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Was bedeutet recht­li­che Betreuung?

In Deutschland werden Menschen geschäftsfähig, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Entscheidungen fällen sie allein und rechtliche Konsequenzen tragen sie selbst – vorausgesetzt, sie sind im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte. Kann ein Erwachsener jedoch aufgrund einer psychischen Erkrankung oder infolge einer geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst ausführen, kann eine rechtliche Betreuung notwendig werden. In Ausnahmefällen kann das auch bei rein körperlichen Einschränkungen zutreffen.

Gesetzlich geregelt ist rechtliche Betreuung in § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ist eine rechtliche Betreuung vonnöten, kann eine auf Antrag eingesetzte andere Person den Hilfsbedürftigen bei allen Belangen des Alltags unterstützen. Die hilfsbedürftigen Personen sollen hierbei allerdings ihr Selbstbestimmungsrecht behalten.

1992 löste das Verfahren der rechtlichen Betreuung andere Regelungen wie Entmündigung, Vormundschaft für Erwachsene und Gebrechlichkeitspflegschaft ab. Umgangssprachlich wird die rechtliche Betreuung oft auch als gesetzliche Betreuung bezeichnet.

Gut zu wissen: Betreute Personen bleiben grundsätzlich weiterhin geschäftsfähig, das heißt, ihre Unterschrift hat Gültigkeit. Betreute können entsprechend Verträge abschließen, über ihr Konto verfügen oder in ärztliche Behandlungen einwilligen. Um daraus resultierende Konflikte mit dem Betreuer zu vermeiden, kann das Betreuungsgericht jedoch unter Umständen einen Einwilligungsvorbehalt anordnen.

INFO

Betreuungsreform 2023 bringt Betreuten mehr Selbstbestimmung

Seit 1. Januar 2023 gelten die Bestimmungen der Betreuungsreform. Unter anderem legen die neuen Richtlinien Folgendes fest:

  • Der Wille betreuter Personen soll bei Ent­schei­dun­gen im Mit­tel­punkt stehen.
  • Die Bereiche, in denen ein Betreuer unter­stützt, sollen stärker ein­ge­grenzt werden.
  • Betreute sollen mehr Mit­spra­che­recht bei der Wahl des Betreuers haben. Betreuer und Betreuter sollen sich vor der Betreuung per­sön­lich kennenlernen.
  • Die Zwangs­ste­ri­li­sa­ti­on wird verboten. Es reicht nicht aus, dass die betreute Person einer Ste­ri­li­sa­ti­on nur nicht widerspricht.
  • Berufs­be­treu­er müssen sich regis­trie­ren lassen und Kennt­nis­se nach­wei­sen. Ehren­amt­li­che Betreuer ohne familiäre Bindung zum Betreuten müssen sich Vereinen anschlie­ßen, die sie fort­bil­den können.

Recht­li­che Betreuung bean­tra­gen: So ist der Ablauf

Ob es zu einer rechtlichen Betreuung kommt, entscheiden die Betreuungsgerichte. Sie werden tätig, sobald ihnen ein entsprechender Antrag auf rechtliche Betreuung vorliegt. Stellen dürfen diesen Antrag die Betroffenen selbst, aber auch andere Personen wie etwa Familienangehörige.

In einen Antrag auf Betreuung gehören

  • die voll­stän­di­gen Daten des Antrag­stel­lers (Name, Adresse, Kontaktdaten),
  • die voll­stän­di­gen Daten des zu Betreu­en­den sowie die
  • Angaben zur Art der bean­trag­ten Hilfe bezie­hungs­wei­se zum Bereich, in dem die Betreuung statt­fin­den soll, etwa Gesund­heits­sor­ge, Ver­mö­gens­sor­ge oder Behördenangelegenheiten.

Ebenso kann ein ärztliches Gutachten zusammen mit dem Antrag eingereicht werden, welches die Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung untermauert.

Die Richter prüfen im Einzelfall, ob und in welchem Rahmen eine rechtliche Betreuung angemessen ist. Die Kosten des Verfahrens müssen die Betreuten in der Regel selbst tragen. Sind sie dazu finanziell nicht in der Lage, springt der Staat ein.

Die Frage, wer als gesetzlicher Betreuer bestellt wird und in welchem Rahmen dieser die Betreuung übernimmt, entscheidend ebenso das Betreuungsgericht. Entscheidend ist, dass das Gericht die Wünsche der zu betreuenden Person bei der Wahl des Betreuers berücksichtigt. Die als Betreuer gewählte Person muss anschließend eine Einverständniserklärung ausfüllen und unterschreiben.

Zwei ältere Personen und eine Betreuerin sitzen mit Unterlagen an einem Esstisch.
© iStock.com/shapecharge

Wann darf kein gesetz­li­cher Betreuer bestellt werden?

Eine Behinderung oder eine psychische Erkrankung allein ist oft noch kein Grund, einen rechtlichen Betreuer zu bestellen. Es muss immer auch ein Fürsorgebedürfnis hinzutreten. Das heißt, der oder die Betroffene kann sich aufgrund der Erkrankung nicht mehr eigenständig etwa um Vermögens-, Renten- oder Wohnungsangelegenheiten kümmern.

Gut zu wissen: Es gibt keinen Zwang zu einer rechtlichen Betreuung. Gegen den Willen der Betroffenen darf diese nicht angeordnet werden. Beschweren sich Betroffene über eine Entscheidung, so muss das Betreuungsgericht ihren Einwand prüfen. Ausnahme: Die Betreuten sind durch Krankheiten wie Schizophrenie oder Demenz geistig bereits zu stark eingeschränkt, um selbstständig rechtliche oder finanzielle Entscheidungen zu treffen.

Auch kommt eine rechtliche Betreuung nicht infrage, wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt oder noch erstellt werden kann – oder wenn die Angelegenheiten des Betroffenen auch von anderen Hilfsstellen wie etwa dem Sozialdienst geregelt werden können.

Die Dauer der recht­li­chen Betreuung

Die Zeitspanne für eine rechtliche Betreuung legt ebenfalls das Betreuungsgericht fest. Anfangs beträgt die Dauer oft ein halbes Jahr. Ist dieses abgelaufen, beraten die Richter darüber, ob die Maßnahme langfristig weiterlaufen soll. Wenn ja, steht nach sieben Jahren eine erneute Prüfung an.

Das Betreuungsgericht legt auch das Ende der rechtlichen Betreuung fest. Entweder, weil es nach turnusmäßiger Überprüfung dafür keinen Anlass mehr sieht, oder weil ein diesbezüglicher Antrag der betreuten Person, Familienangehöriger oder des Betreuers selbst bei ihm eingegangen ist und die Beendigung der Betreuung gefordert wird.

Wer kann Betreuer werden?

Grundsätzlich benennen die Betreuungsgerichte die Betreuer. Die Betroffenen dürfen hierzu eigene Vorschläge in einer Betreuungsverfügung einbringen, die die Richter berücksichtigen müssen. Wer ganz sichergehen will, den gewünschten Betreuer zu bekommen, kann alternativ eine Vorsorgevollmacht für eine Person seines Vertrauens ausstellen.

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Übernehmen können die Rolle des rechtlichen Betreuers zum Beispiel

In den meisten Fällen wünschen sich Hilfsbedürftige Familienangehörige oder ihnen nahestehende Personen als Betreuer. Ist dies nicht möglich, springen oft Berufsbetreuer ein. Seit Januar 2023 gilt, dass sich Berufsbetreuer und Betreute vor Beginn einer Betreuung persönlich kennenlernen sollen. Auf diese Weise können Betroffene ein Gespür dafür bekommen, ob der Betreuer zu ihnen passt oder auch nicht.

Betreuerin und ältere Frau lesen gemeinsam in einem Notizbuch in der Küche.
© iStock.com/PIKSEL

Befug­nis­se und Auf­ga­ben­krei­se recht­li­cher Betreuer

Betreuer vertreten ihre Schützlinge bei Bedarf in praktisch allen Lebenslagen und -fragen. Sie kümmern sich um Steuern und Finanzen, gesundheitliche Belange, Haushaltsangelegenheiten und entscheiden gegebenenfalls, ob die betreute Person zuhause wohnen kann oder besser in ein Pflegeheim ziehen sollte. Bei wichtigen Angelegenheiten wie Umzug, Klinikaufenthalten oder weitreichenden finanziellen Entscheidungen müssen die Betreuer das Betreuungsgericht um Erlaubnis bitten. Nur in wenigen Ausnahmefällen dürfen Betreuer Entscheidungen allein treffen.

Sofern das Betreuungsgericht jeweils das Postgeheimnis lockert, dürfen sie auch Briefe sowie E-Mails an die betreute Person lesen und Telefonanrufe annehmen. Seit Januar 2023 gilt allerdings: Auch wenn rechtliche Betreuer die Korrespondenz mit Behörden oder Gerichten übernehmen, werden der betreuten Person trotzdem alle Schriftstücke zugesendet.

Wichtig: Wenn ein rechtlicher Betreuer bestellt wird, so darf er nur für die Aufgabenbereiche eingesetzt werden, die der Betreffende nicht mehr allein ausführen kann. Ebenso gilt, dass er die Wünsche des Betreuten berücksichtigen muss und nur bei den Aufgaben unterstützt, für die er eingesetzt worden ist (§ 1901 BGB).

Kontrolle und Wechsel des gesetz­li­chen Betreuers

Betreuer müssen einmal im Jahr einen Tätigkeitsbericht vor dem Betreuungsgericht ablegen und diesen auch mit den von ihnen betreuten Personen besprechen. Das Gericht kontrolliert, ob die Betreuer im Sinne der Betroffenen entschieden und unterstützt haben. Unabhängig davon können die Betreuten selbst, deren Angehörige und Partner, aber auch ihre Anwälte und behandelnden Ärzte beim Gericht die Arbeit der Betreuer beanstanden. Diese Einwände müssen gerichtlich untersucht werden.

Darüber hinaus haften Betreuer, falls sie ihre Pflichten verletzen. Das heißt, sie müssen unter Umständen ihre Schutzbefohlenen für die Folgen von Fehlern entschädigen.

Sind betreute Personen mit ihrem Betreuer nicht mehr einverstanden oder wollen aus anderen Gründen die Betreuung wechseln, können sie beim Betreuungsgericht einen entsprechenden Antrag einreichen (lassen). Dieser kann formlos aufgesetzt werden.

FAZIT
  • Können Menschen aus geistigen, see­li­schen oder kör­per­li­chen Gründen ihren Alltag nicht (mehr) meistern, über­neh­men auf Antrag recht­li­che Betreuer die Ver­ant­wor­tung für ihre Belange.
  • Über Einsatz, Umfang, Beginn, Dauer und Ende der recht­li­chen Betreuung ent­schei­den Betreuungsgerichte.
  • Die recht­li­che Betreuung kann grund­sätz­lich nicht gegen den Willen der Betrof­fe­nen durch­ge­setzt werden. Die Wünsche der Betreuten müssen berück­sich­tigt werden.
  • Wollen betreute Personen den Betreuer wechseln oder die Betreuung beenden, können sie einen Antrag beim Betreu­ungs­ge­richt einreichen.
  • Recht­li­che Betreuer dürfen nur in den Bereichen unter­stüt­zen, in denen sie vom Betreu­ungs­ge­richt ein­ge­setzt werden. Bei wichtigen Ent­schei­dun­gen wie z. B. der Wahl des Wohnortes der Betreuten, müssen Betreuer bei Gericht um Erlaubnis bitten.
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