Pflegegrade ab 2017: Das sollten Betroffene wissen. Eine junge Frau fasst einem älterem Mann mit Stock an die Schulter. Photographee.eu, Fotolia

17. Januar 2017, 11:54 Uhr

Änderungen im Zuge der Pflegereform Pfle­ge­gra­de ab 2017: Das sollten Betrof­fe­ne wissen

Seit 1. Januar 2017 gilt der neu definierte Pflegebedürftigkeitsbegriff. Damit verbunden ändern sich auch die Pflegegrade ab 2017. Da nun geistige und psychische Einschränkungen stärker berücksichtigt werden, dürften nun mehr Betroffene Anspruch auf Pflegeleistungen haben. Wie die Pflegegrade ab 2017 gegliedert sind, lesen Sie hier.

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Leis­tungs­an­spruch auch ohne kör­per­li­che Einschränkungen

Im Zuge des dritten Pflegestärkungsgesetzes (PSG III)  hat sich seit Jahresbeginn die Begutachtungssystematik bei der Bewertung der Pflegebedürftigkeit geändert. Zentrale Frage dabei ist, inwiefern eine Person ihren Alltag noch selbst bewältigen kann und wo sie Unterstützung benötigt. Anders als bei den bislang geltenden Pflegestufen, fließen in die Pflegegrade ab 2017 auch geistige Einschränkungen ein. So können durch die Neuordnung der Pflegegrade ab 2017 beispielsweise auch Demenzkranke, die nicht unter körperlichen Einschränkungen leiden, das Recht auf Leistungen der Pflegekasse haben.

Die Pfle­ge­gra­de ab 2017 im Überblick

Für diese Personengruppe gilt der künftige Pflegegrad 1 – die geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Darunter fallen Personen, die noch nicht pflegebedürftig im Sinne der alten Pflegestufen sind, aber Unterstützung in bestimmten Bereichen benötigen, zum Beispiel bei der Körperpflege oder im Haushalt. Die Pflegegrade 2 bis 4 gelten für Personen mit erheblicher, schwerer beziehungsweise schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Der höchste Pflegegrad 5 richtet sich laut §15 Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI) an Personen, bei der die "schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung" vorliegt.

RechtsschutzNeues System zur Fest­stel­lung der Pflegbedürftigkeit

Zur Festlegung der Pflegegrade wurde im Zuge der Pflegereform 2017 ein neues Begutachtungsverfahren entwickelt. Anders als bei den bisherigen Pflegestufen werden nun sechs Lebensbereiche untersucht, um festzustellen, wie selbstständig Betroffene ihren Alltag noch bewältigen können. Diese sind: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten und psychische Belastungen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens.

Sie fließen in unterschiedlicher Gewichtung  in die Beurteilung nach einem Punktesystem ein. Ab einer Bewertung von mindestens 12,5 bis unter 27 Punkten gilt der Pflegegrad 1. Bis 47,5 Punkte Pflegegrad 2. Voraussetzung für die Einstufung in Pflegegrad 3 sind 47,5 bis weniger als 70 Punkte. Für Pflegegrad 4 sind es 70 bis 90 Punkte. Den höchsten Pflegegrad 5 erhalten Personen mit 90 bis 100 Punkten.

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