
19. Januar 2017, 16:02 Uhr
Gerichtsentscheid Pflegeheimkosten: Erbe ausgeschlagen – Tochter zahlt dennoch
Die Tochter einer verstorbenen Heimbewohnerin muss für rückständige Pflegeheimkosten aufkommen, obwohl sie das Erbe ausgeschlagen hat. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Die Tochter hatte zwar beim Einzug der Mutter in das Heim schriftlich erklärt, entsprechende Kosten zu übernehmen, fühlte sich angesichts der Umstände aber nicht mehr dazu verpflichtet. Das Gericht sah dies anders.
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Nach dem Tod der Mutter waren noch Pflegeheimkosten in Höhe von 5.600 Euro offen. Das Heim wandte sich an die Tochter, die beim Einzug der Mutter eine Kostenübernahmeerklärung unterschrieben hatte. Die Tochter wollte jedoch nicht für die rückständigen Kosten haften, woraufhin das Pflegeheim Klage erhob.
Die Tochter erklärte vor Gericht, sie werde nicht zahlen, da sie schließlich auch das Erbe der verstorbenen Mutter ausgeschlagen habe. Dieses Argument ließen die Richter nicht gelten: Bei den offenen Pflegeheimkosten handele es sich um einen direkten Anspruch des Heims gegenüber der Tochter, die sich zur Haftung schriftlich verpflichtet habe, und nicht um einen Anspruch gegenüber der Verstorbenen. Somit ändere die Tatsache, dass die Tochter das Erbe ausgeschlagen habe, nichts an ihrer Verpflichtung.
Die Tochter hatte zudem mit einer Formalie argumentiert: Die Kostenübernahmeerklärung sei gemäß § 14 Absatz 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ungültig, da sie nicht direkt im Heimvertrag, sondern in einer Anlage zum Vertrag festgehalten worden sei. Dies stellt jedoch nach Ansicht des Gerichts keinen Verstoß dar. Eine solche Erklärung könne durchaus auch separat vereinbart werden und sei dennoch gültig, hieß es. Zudem wiesen die Richter darauf hin, dass das WBVG nur die Pflegeheimbewohner selbst schütze, nicht aber deren Angehörige. Selbst ein Verstoß oder formaler Fehler erspare der Tochter daher nicht die Haftung für die offenen Pflegeheimkosten. Die Entscheidung des Gerichts ist rechtskräftig.
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