Pflegeheimkosten: Zahlungspflicht endet am Auszugstag Rido, Fotolia

10. Oktober 2018, 13:36 Uhr

BGH-Urteil Pfle­ge­heim­kos­ten: Zah­lungs­pflicht endet am Auszugstag

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil zu Pflegeheimkosten bei Heimwechsel für Klarheit gesorgt: Wenn ein Bewohner seinen Pflegeplatz kündigt und schon vor Ablauf der Kündigungsfrist in ein anderes Pflegeheim wechseln möchte, muss er ab dem Tag seines Auszugs nichts mehr an das bisherige Heim zahlen. Damit hat der BGH die Rechte von Pflegeheimbewohnern gestärkt (AZ III ZR 292/17).

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Vor­zei­ti­ger Auszug: Keine Pfle­ge­heim­kos­ten für ganzen Monat

Der konkrete Fall: Ein Mann aus Baden-Württemberg hatte 2015 seinen Heimplatz gekündigt und wollte in ein Pflegeheim wechseln, das auf seine Multiple-Sklerose-Erkrankung spezialisiert ist. Da dort bereits ein Platz frei wurde, bevor seine einmonatige Kündigungsfrist im alten Heim abgelaufen war, zog der Mann bereits zur Monatsmitte um. Das bisherige Pflegeheim forderte dennoch die Kosten für den kompletten Monat von ihm. Dagegen klagte der Pflegeheimbewohner – und erhielt in letzter Instanz vor dem BGH recht.

BGH: Auch Leis­tun­gen der Pfle­ge­kas­se werden tages­ge­nau abgerechnet

Der BGH verwies als Begründung auf das sogenannte Prinzip der tagesgleichen Vergütung. Dieses ist in § 87a Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) festgeschrieben. Es besagt, dass das Heim die Leistungen der Pflegekasse nur bis zu dem Tag abrechnen darf, an dem ein Bewohner auszieht oder stirbt. Liegt dieser Tag mitten im Monat, darf das Heim also nicht die Leistungen für den vollen Monat bei der Pflegeversicherung in Rechnung stellen.

Rechtsschutz

Gleiches müsse auch für Bewohner gelten, die in ein anderes Pflegeheim wechseln, entschied der BGH: Zahlen müssen sie nur bis zum tatsächlichen Auszugstag, nicht bis zum Ende der Kündigungsfrist.

Das Prinzip der tagesgleichen Vergütung solle Pflegeheimbewohner und ihre Angehörigen davor schützen, einen vollen Monat lang Pflegeheimkosten für Leistungen bezahlen zu müssen, die nur noch teilweise in Anspruch genommen wurden, führten die Richter weiter aus.

Pfle­ge­hei­me sichern sich gegen Zah­lungs­aus­fäl­le ab

Der BGH verwies darauf, dass sich Pflegeheime ohnehin gegen Kostenausfälle absichern würden, die durch Leerstände entstehen: Dafür würden bereits Zuschläge in die Pflegesätze eingerechnet und anteilig auf die anderen Bewohner umgelegt. Außerdem, so die Richter abschließend, habe das Heim ja durch die Kündigung rechtzeitig von dem Auszug gewusst und hätte die Möglichkeit gehabt, den Platz sofort nach Auszug neu zu vergeben.

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