3. Januar 2017, 9:44 Uhr
Neuerungen in der Pflege Pflegestärkungsgesetz III: Die wichtigsten Änderungen 2017
Seit Januar 2017 gilt das Pflegestärkungsgesetz III (PSG III), das einige Änderungen mit sich bringt. So soll es dadurch zum Beispiel mehr Beratungsangebote für pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige geben.
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Pflegestärkungsgesetz III sorgt für mehr Beratungsmöglichkeiten
Die Kommunen erhalten durch das Dritte Pflegestärkungsgesetz mehr Kompetenzen, wenn es um die Organisation der verschiedenen Pflege- und Beratungsangebote vor Ort geht. Sie können Pflegestützpunkte einrichten, in denen zum Beispiel Angehörige von Pflegebedürftigen beraten werden – bisher hatten nur Bundesländer dieses Recht. Es soll außerdem 60 Modellvorhaben in den kommenden fünf Jahren geben, in denen Kommunen aus einer Hand Beratung zu verschiedenen Aspekten der Pflege anbieten. Die Pflegestützpunkte finanzieren jeweils zu einem Drittel die Kommunen oder Länder, die Pflegekassen und die Krankenkassen.
Abrechnungsbetrug soll erschwert werden
Mit dem Pflegestärkungsgesetz III soll aber auch stärker gegen Abrechnungsbetrug durch Pflegedienste vorgegangen werden. Die Krankenkassen, die die Pflegeleistungen finanzieren, haben dadurch ein systematisches Prüfrecht für ambulante Dienstleister. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) soll regelmäßig Abrechnungs- und Qualitätsprüfungen in der häuslichen Krankenpflege durchführen. In der ambulanten Altenpflege finden diese bereits statt. Außerdem dürfen die Krankenkassen auch unabhängig vom MDK Abrechnungen kontrollieren.
Abgrenzung von Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe
Bei Menschen mit Behinderungen kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Unklarheiten in der Frage, welche Kostenträger jeweils für Leistungen zuständig waren – Pflegeversicherung oder Eingliederungshilfe. Hier soll das Pflegestärkungsgesetz III ebenfalls mehr Klarheit schaffen. Wenn Menschen mit Beeinträchtigungen ambulante Pflegeleistungen erhalten, kommt das Pflegeversicherungsgesetz zum Tragen. Geht es dagegen vor allem um Eingliederungshilfe außerhalb des häuslichen Umfelds, sollen auch deren Kostenträger zuständig sein, also Sozialhilfe- oder Rehabilitationsträger und nicht die Pflegekassen.
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