Schenkung zu Lebzeiten: Das solltest du dabei beachten © iStock.com/PixelsEffect

3. Juli 2024, 16:15 Uhr

So geht’s richtig Schenkung zu Lebzeiten an Kinder: Das sind die Regeln

Eine Schenkung zu Lebzeiten kann für Eltern oder Großeltern eine Alternative zum klassischen Testament oder Erbvertrag darstellen, um Vermögen an Kinder oder Enkelkinder zu übertragen. Eine Schenkung zu Lebzeiten unterliegt jedoch weitaus weniger strikten rechtlichen Regelungen. Was du bei einer Schenkung zu Lebzeiten beachten solltest und ob sie auch wieder rückgängig gemacht werden kann, liest du hier.

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Kurz erklärt: Was ist eine Schenkung?

Ein Geschenk kann eine Schachtel Pralinen sein, ein Blumenstrauß oder ein neues Kleid. Überreicht wird ein solches Präsent zum Geburtstag, zu Weihnachten oder einfach nur mal so und ganz formlos.

Bei einer Schenkung ist das hingegen anders. Sie kann einen Teil des Vermögens des Schenkenden umfassen. Allgemein werden Schenkungen gemäß § 516 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Zuwendungen definiert, bei denen ein zweiseitiges Rechtsgeschäft besteht, das allerdings nur einseitig verpflichtend ist.

Alter­na­ti­ve zum Testament: Schenkung zu Lebzeiten

Schenkungen zu Lebzeiten sind ein gern genutztes Mittel zur Übertragung von Vermögenswerten wie Geld, Immobilien, Geschäftsanteilen und mehr. Sie werden auch als vorgezogene Erbfolge bezeichnet und können eine Alternative zum Testament sein. Üblicherweise handelt es sich dabei um Schenkungen von Eltern an Kinder oder von Großeltern an Enkelkinder.

Außerdem können durch eine Schenkung zu Lebzeiten auch Personen begünstigt werden, die ansonsten nicht in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt würden. Auf diese Weise können sich die Zuwendungen auch an Dritte richten.

INFO

Eheleute: Schenkung noch zu Lebzeiten oder doch Testament?

Auch unter Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern ist die Schenkung zu Lebzeiten möglich und kann für die Beteiligten Vorteile haben. So dient sie etwa der vorzeitigen finanziellen Absicherung und es gelten ebenfalls Freibeträge. Für eine alternative Erbfolge bietet sich beispielsweise auch das Berliner Testament an.

Ergeben sich durch eine Schenkung zu Lebzeiten steu­er­recht­li­che Vorteile?

Eine Schenkung kann unter gewissen Umständen steuerliche Vorteile für die Schenkenden mit sich bringen. So gelten beispielsweise bei einer Schenkung zu Lebzeiten Freibeträge im Rahmen einer Zehnjahresfrist: Dadurch entfällt die Schenkungssteuer. Werden diese Beträge innerhalb der zehn Jahre jedoch überschritten, muss die Schenkungssteuer entrichtet werden und die Schenkung ist nicht steuerfrei.

Wird bei der Schenkung ein Grundstück an eine andere Person übertragen, kann sich das ebenfalls steuerlich für die Schenkenden lohnen. Denn in diesem Fall wird auf den Vorgang keine Grunderwerbsteuer erhoben, wie es sonst beim Kauf eines Grundstücks üblich ist.

Schenkung zu Lebzeiten schmälert Erbe für Pflichtteilsberechtigte

Eine Schenkung zu Lebzeiten vermindert das Vermögen des späteren Erblassers, sodass der Pflichtteil der Kinder, Eltern oder Ehe- bzw. Lebenspartner ebenfalls geschmälert wird. Der Anteil pflichtteilsberechtigter Erben bemisst sich stets nach dem Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt des Erblassers.

Durch § 2325 BGB schützt der Gesetzgeber jedoch Pflichtteilsberechtigte mit dem sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser greift, wenn der Erblasser sein Vermögen in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall durch eine Schenkung an andere Personen verkleinert hat. So kann der Pflichtteilanspruch der einzelnen Erben nicht umgangen werden.

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Schen­kungs­ver­trag: Das Schen­kungs­ver­spre­chen schrift­lich festhalten

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Handelt es sich um eine Schenkung zu Lebzeiten von hohem finanziellen Wert, die an nahe Angehörige übertragen wird, sollten der Vorgang und das Schenkungsversprechen idealerweise vertraglich festgehalten werden. Dieser sogenannte Schenkungsvertrag kann im Falle von Rechtsstreitigkeiten als Beweismittel herangezogen werden.

Damit der Vertrag rechtswirksam wird, muss er gemäß § 518 BGB notariell beurkundet werden. Beim Aufsetzen des Schenkungsvertrages fallen zudem Gebühren an, wie etwa Notarkosten, die sich nach der Höhe des Schenkungswertes richten.

Diese Informationen sollten im Schenkungsvertrag üblicherweise enthalten sein:

  • Name und Adresse des jeweils Schen­ken­den und Beschenkten
  • Zeitpunkt der Schenkung
  • Schen­kungs­zweck
  • Wert der Schenkung
  • Beur­kun­de­te Willenserklärung

Gut zu wissen: Für sogenannte Handschenkungen ist kein Schenkungsvertrag nötig. Dabei handelt es sich um Zuwendungen, bei denen das Schenkungsversprechen mit sofortiger Wirkung erfüllt wird.

INFO

Schenkung mit Einschränkungen

Der Schenkungsvertrag ermöglicht es den Schenkenden ebenso, innerhalb der notariell beurkundeten Erklärung Bedingungen für den Beschenkten festzulegen. So kann beispielsweise bestimmt werden, dass der Beschenkte als eine Art „Gegenleistung“ im Erbfall auf seine Erb- oder auch nur auf seine Pflichtteilsrechte zugunsten anderer Erben verzichtet.

Lässt sich eine Schenkung rück­gän­gig machen?

Grundsätzlich soll eine Schenkung beim Beschenkten bleiben. Deshalb gibt es per Gesetz nur wenige Ausnahmen, die erlauben, dass eine Schenkung rückgängig gemacht werden kann. Bestimmte rechtliche Widerrufsgründe können Schenkende zum Rückgängigmachen der Schenkung berechtigen, beispielsweise:

  • Grober Undank des Beschenk­ten gemäß § 530 BGB bei moralisch ver­werf­li­chen Ver­feh­lun­gen gegenüber dem Schen­ken­den – etwa durch eine unbe­grün­de­te Anzeige oder bei schwerer Beleidung
  • Verarmung, wenn der Schen­ken­de in eine finan­zi­el­le Schief­la­ge gerät
  • Nach­weis­li­che Zweck­ver­feh­lung der Schenkung, wenn fest­ge­leg­te Ver­ein­ba­run­gen nicht ein­ge­hal­ten wurden

Darüber hinaus kann auch von Anfang an im Schenkungsvertrag ein Rückforderungsrecht von den Schenkenden festgelegt werden: sowohl zweckgebunden als auch ohne jegliche Angabe von Gründen. Sollte es zwischen Schenkendem und Beschenktem zu Unstimmigkeiten kommen, kann eine Mediation hilfreich sein, bevor rechtliche Schritte unternommen werden.

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