Schmerzensgeld nach Operation: Patientin steht Bedenkzeit zu Chinnapong, Fotolia

12. März 2019, 14:50 Uhr

Keine übereilten Entscheidungen Schmer­zens­geld nach Operation: Patientin steht Bedenk­zeit zu

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat einer Krankenhauspatientin Schmerzensgeld nach einer Operation zugesprochen – nicht wegen eines OP-Fehlers, sondern wegen einer unwirksamen Einwilligungserklärung der Patientin (AZ 5 U 29/17).

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Patientin unter­schrieb OP-Ein­wil­li­gungs­er­klä­rung nur zögerlich

Die 57-jährige Frau war nachts in die Klinik eingeliefert worden, nachdem sie sich bei einem Unfall den Oberschenkelhals gebrochen hatte. Die Ärzte empfahlen eine Operation. Die Patientin war davon nicht vollends überzeugt und bat ihren Ehemann, am Vormittag ihren Orthopäden zu kontaktieren und zusätzlich dessen Meinung einzuholen. Eine Einwilligungserklärung für eine Operation, die am folgenden Mittag stattfinden sollte, unterschrieb sie aber trotzdem.

Schmer­zens­geld nach Operation gefordert

Die Operation wurde kurzfristig auf den Morgen vorverlegt, sodass die Meinung des Orthopäden vorher nicht mehr eingeholt werden konnte. Die Ärzte erkundigten sich vor dem Eingriff jedoch nicht nochmals, ob Patientin die OP noch wünschte.

Nach dem Eingriff klagte die Patientin über dauerhafte Schmerzen im rechten Oberschenkel. Sie forderte aus diesem Grund Schmerzensgeld von der Klinik und zog schließlich vor Gericht.

Gericht: Patientin konnte keine wohl­über­leg­te Ent­schei­dung treffen

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Nachdem das zuständige Landgericht die Klage noch abgewiesen hatte, urteilte das Oberlandesgericht im Sinne der Klägerin und sprach ihr ein Schmerzensgeld in fünfstelliger Höhe zu.

Die Operation sei fehlerfrei durchgeführt worden, betonte das Gericht. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass die Patientin die Einwilligungserklärung in einer schwierigen Situation gegeben habe. Zudem sei die Aufklärung zur OP deutlich weniger als 24 Stunden vor dem Eingriff erfolgt. Diese 24 Stunden müssten aber – außer bei Notfällen – gewährleistet sein, damit ein Patient in Ruhe alle Informationen verarbeiten und eine wohlüberlegte Entscheidung treffen könne.

Es sei in einer solchen Situation nicht Aufgabe des Patienten, eine einmal gegebene Einwilligungserklärung zu widerrufen, so das Gericht weiter. Stattdessen hätten sich die Ärzte nochmals vergewissern müssen, dass die Einwilligung zur Operation weiter dem freien Willen der Patientin entspreche.

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