So funktioniert das Notvertretungsrecht für Ehegatten © iStock.com/gorodenkoff

13. Januar 2023, 10:00 Uhr

So geht’s richtig So funk­tio­niert das Not­ver­tre­tungs­recht für Ehegatten

Es kann schnell und überraschend passieren, dass Menschen ihre gesundheitlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Unter diesen Umständen kann das Notvertretungsrecht für Ehegatten greifen. Welche Voraussetzungen und Konsequenzen damit verbunden sind, erfährst du in diesem Ratgeber.

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Was erlaubt die Ehegatten-Notvertretung?

Führt eine Krankheit oder ein Unfall beispielsweise zu Bewusstlosigkeit, dann sind Betroffene nicht mehr zur eigenen Gesundheitssorge fähig. Anders ausgedrückt: Sie können sich gegenüber medizinischem Personal nicht selbst zu ihrer Situation und ihrer weiteren Behandlung äußern. Für solche Fälle sind Patientenverfügungen beziehungsweise Vorsorgevollmachten zur Gesundheitssorge gedacht. Sie erlauben Vertrauenspersonen der Betroffenen, diese zu vertreten und somit in deren Namen entsprechende Fragen zu klären und diesbezügliche Entscheidungen zu treffen.

Und wenn es keine Vorsorgevollmacht gibt? Dann springt zumindest bei Verheirateten das Notvertretungsrecht für Ehegatten ein. Das Gesetz dazu steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter § 1358 „Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge“.

Demnach dürfen vertretende Ehegatten für vertretene Ehegatten ...

  • medi­zi­ni­sche Unter­su­chun­gen, Behand­lun­gen und Eingriffe erlauben oder ablehnen.
  • in diesem Rahmen erfor­der­li­che Verträge – auch für anschlie­ßen­de Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­men – abschließen.
  • über frei­heits­ent­zie­hen­de Maßnahmen im Kran­ken­haus oder einem Heim ent­schei­den, sofern sie jeweils nicht länger als sechs Wochen dauern.
  • Ansprüche verfolgen, die sich aus der Situation heraus für die ver­tre­te­nen Ehegatten gegenüber Dritten ergeben. Das können Schmer­zens­geld- und Scha­den­er­satz­for­de­run­gen an Unfall­geg­ner sein.

Zugleich gilt gegenüber den vertretenden Ehegatten nicht mehr die ärztliche Schweigepflicht.

Sämtliche Regelungen nach dem Notvertretungsrecht gelten gleichermaßen für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Not­ver­tre­tungs­recht ist auf sechs Monate begrenzt

Das Notvertretungsrecht für Ehegatten ist auf eine Dauer von sechs Monaten begrenzt. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Hält die Situation darüber hinaus an, muss ein gesetzlicher Betreuer die Gesundheitssorge übernehmen. Diesen bestimmt das Betreuungsgericht.

Die Frist beginnt, sobald der vertretende Ehegatte seine Rechte gegenüber einem Arzt geltend macht. Dieser muss dann schriftlich bestätigen, dass …

  • die Vor­aus­set­zun­gen für die Ehegatten-Not­ver­tre­tung gegeben sind und ab welchem Datum sie zur Anwendung kommt.
  • der ver­tre­ten­de Ehegatte das Not­ver­tre­tungs­recht in dem betref­fen­den Fall weder ange­wen­det hat noch Aus­schluss­grün­de für die Ausübung vorliegen.
  • Das aus­ge­stell­te Dokument ist dem ver­tre­ten­den Ehegatten aus­zu­hän­di­gen, sodass dieser es bei Bedarf vorlegen kann.

Eine wichtige Ergänzung zum Notvertretungsrecht von Rechtsanwalt Gerald Scholz, Fachanwalt für Medizinrecht: „Es beinhaltet keine vollumfängliche Vertretung in allen Lebensbereichen für den Ehegatten. Es ist nicht anwendbar oder übertragbar auf Kinder oder Eltern sowie nahestehende Personen. Nur mit einer erteilten Vorsorgevollmacht, welche alle Aufgabenbereiche umfasst, können die Ehegatten auch in Zukunft sicherstellen, dass sie vollumfänglich vertreten werden.“

INFO

Trotz Not­ver­tre­tungs­recht: Vor­sor­ge­do­ku­men­te sind sinnvoll

Das Notvertretungsrecht für Ehegatten ist lediglich eine Lösung für den Notfall, zumal es nur für sechs Monate gültig ist. Besser ist eine langfristige Patientenverfügung oder eine umfassende Vorsorgevollmacht. Mit der überträgst du einer Vertrauensperson deiner Wahl das Recht, für dich in vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten zu entscheiden und zu handeln, solange du selbst nicht dazu in der Lage bist.

Mit unserem Vorsorge-Generator kannst du deine individuellen Vorsorgedokumente zusammenstellen.

Wann greift das Not­ver­tre­tungs­recht für Ehegatten nicht?

Wie erwähnt gibt es Ausschlussgründe, die das Notvertretungsrecht für Ehegatten unwirksam machen. Dazu zählen folgende Umstände:

  • Die Ehe­part­ner leben getrennt.
  • Der betrof­fe­ne Ehegatte möchte sich bekann­ter­ma­ßen nicht vom anderen vertreten lassen.
  • Es liegt eine Vor­sor­ge­voll­macht vor, die nicht den Ehe­part­ner einbezieht.
  • Es wurde bereits ein gesetz­li­cher Betreuer für die Gesund­heits­sor­ge bestellt.

Lehnen beide Ehepartner das Notvertretungsrecht ab, sollten sie ihren Widerspruch schriftlich festhalten. Um sicher zu sein, dass die behandelnden medizinischen Kräfte davon erfahren, lässt sich eine schriftliche Erklärung beim Zentralen Vorsorgeregister hinterlegen.

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Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

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