Die Verantwortung liegt beim dem, der zur Totenfürsorge berufen ist Kzenon, Fotolia

13. Juli 2017, 14:06 Uhr

Verlust der Trauerstätte Toten­für­sor­ge: Kein Schmer­zens­geld bei Streit um Umbettung

Die zur Totenfürsorge berufene Ehefrau eines Verstorbenen hatte die Urne aus dem Familiengrab entfernen lassen und eine Flussbestattung in den Niederlanden veranlasst, ohne die Tochter ihres verstorbenen Mannes zu informieren. Diese klagte daraufhin auf Schmerzensgeld. Das Landgericht Krefeld wies die Forderung jedoch zurück.

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Toten­für­sor­ge kann nicht alle Wünsche berücksichtigen

Die Tochter fühlte sich in ihrem Persönlichkeits- und Totenfürsorgerecht verletzt und begründete damit ihre Forderung nach Schmerzensgeld. Primär zur Totenfürsorge berufen war allerdings die allein erbende Ehefrau, sodass die Entscheidungen über Bestattung oder Umbettung in ihrer Verantwortung lagen.

Das Gericht sah die Rechte der Tochter nicht verletzt und wies die Forderung deshalb ab (AZ 1 S 68/16). Vielmehr könnten die für die Totenfürsorge Verantwortlichen nach Auffassung der Richter generell häufig nicht den Wünschen aller Hinterbliebenen entsprechen.

Keine bös­wil­li­ge Ver­let­zung von Totenfürsorgerecht

Rechtsschutz

Eine Verletzung der Rechte von nahen Angehörigen in Zusammenhang mit der Totenfürsorge ist nur dann gegeben, wenn die Berechtigten den Verlust der Trauerstätte herbeiführen, ohne dafür legitime eigene Interessen zu haben – zum Beispiel, wenn mit der Handlung ausschließlich eine emotionale Verletzung der anderen Hinterbliebenen bezweckt wird.

Selbst wenn die Maßnahme dem Willen des Verstorbenen widerspricht, müssen die mit dem Totenfürsorgerecht Betrauten kein Schmerzensgeld zahlen, solange sie gute Gründe für die Maßnahme vorweisen können. Im vorliegenden Fall war das gegeben: Die Schwester des Verstorbenen wünschte die Entfernung der Urne aus dem Familiengrab.

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