3. Dezember 2018, 13:30 Uhr
Streit ums Haustier Trennung und Hausrat: Wer bekommt den Hund?
Bei einer Trennung gilt ein gemeinsamer Hund als Hausrat. Trotzdem darf er nicht wie ein Gegenstand "verteilt" werden, sondern ist als Lebewesen anzusehen. So hat es das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
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Zwei Jahre später: Frau wollte Hund nach der Scheidung zurück
Wer bekommt den Hund nach der Trennung? Mit dieser Frage beschäftigte sich indirekt das Oberlandesgericht Oldenburg. Anlass dafür war die Voranfrage einer geschiedenen Frau nach Verfahrenskostenhilfe. Ob ihr diese finanzielle Unterstützung gewährt wird, hatten die Richter zu prüfen.
Die Frau und ihr damaliger Ehemann hatten sich 2013 gemeinsam einen Hund namens Dina gekauft. Drei Jahre später ließ sich das Paar scheiden. Während die Frau anschließend nach Schleswig-Holstein zog, blieb ihr Ex-Mann mit dem Tier in Osnabrück.
2018 wollte die Frau, dass ihr ehemaliger Mann ihr den Hund überlässt. Das wollte sie vor Gericht mit Unterstützung durch Verfahrenskostenhilfe klären. Grundsätzlich ausschlaggebend für die finanzielle Hilfe sind die Erfolgsaussichten des damit verbundenen Verfahrens. In diesem Fall wurde das Ersuchen abgelehnt (AZ 11 WF 141/18).
Ein Hund gehört zum Hausrat, ist aber auch ein Lebewesen
Die Richter räumten zwar ein, dass ein Hund rechtlich zum Hausrat zählt, der grundsätzlich nach Billigkeit unter den Ex-Partnern verteilt werden könne. Allerdings sei der Hund natürlich auch ein Lebewesen. Deshalb sei nach einer Trennung der beiden Hundehalter das gesetzgeberische Bekenntnis zum ethisch fundierten Tierschutz zu beachten. Schließlich, so das Gericht, bauen Hunde ein emotionales Verhältnis zu Menschen auf und leiden, wenn es endet.
Mann wurde für den Hund nach der Trennung zur Bezugsperson
Als ausschlaggebend sahen die Richter daher an, dass der Hund seit gut zwei Jahren bei dem Mann lebt, der damit zu seiner Hauptbezugsperson geworden sei. Eine Trennung der beiden sei nicht vereinbar mit dem Wohl des Tiers. Die Aussichten der Frau, jetzt noch das "Sorgerecht" für Dina zu bekommen, seien daher zu gering, um eine Verfahrenskostenhilfe zu rechtfertigen.
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