Ein Mädchen sitzt am Küchentisch, während die Eltern im Hintergrund streiten. © iStock.com/skynesher

13. März 2021, 10:00 Uhr

Darf ich eigentlich? Umgangs­pflicht: Können Väter zum Kontakt gezwungen werden?

Streit zwischen Ex-Partnern um den Umgang mit einem gemeinsamen Kind ist leider keine Seltenheit. Unter anderem auch, wenn der getrennt lebende Elternteil sich nicht regelmäßig um sein Kind kümmert. Es gibt nämlich nicht nur ein Recht auf Kontakt zum Kind, sondern auch eine Umgangspflicht. Welche Rechte Kinder in solchen Fällen haben, erfährst du hier.

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Umgang: Recht oder Pflicht für getrennt lebenden Elternteil?

Während viele getrennte Paare darüber streiten, wer wann Zeit mit dem gemeinsamen Kind verbringen darf, wären andere Eltern dankbar, wenn sich der Ex-Partner überhaupt um den Nachwuchs kümmern würde. Denn offenbar sieht nicht jeder sein Umgangsrecht als Pflicht an. Das ist es aber. Kinder haben ein in § 1684 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verbrieftes Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen. Dementsprechend besteht für Eltern also eine Umgangspflicht. Kurz gesagt: Wer ein Kind hat, muss sich kümmern. Nur Unterhalt zu zahlen, reicht nicht aus.

Angenommen, ein Kind lebt nach der Trennung bei der Mutter und es besteht eine Umgangsregelung, die besagt, dass sich die Eltern an den Wochenenden abwechselnd um die Betreuung kümmern. Dann muss der Vater sein Kind alle 14 Tage nehmen. Nimmt er sein Umgangsrecht nicht wahr, lässt sich der Umgang erzwingen. Eine solche Betreuungspflicht kann auch während der Ferien bestehen, etwa wenn Vater und Mutter eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben.

Kann man den Ex-Partner zum Umgang zwingen?

Aber was tun, wenn der getrennt lebende Elternteil sein Umgangsrecht nicht wahrnimmt? Kannst du den beziehungsweise die Ex zwingen, sich um das gemeinsame Kind zu kümmern? Auch wenn man immer wieder liest, dass das gegen den Willen des Betroffenen nicht möglich ist: Ja, kannst du – solange es dem Kindeswohl dient. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Jahr 2008 Leitsätze erlassen (1 BvR 1620/04). Die Verfassungsrichter berufen sich dabei auf Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz, der Eltern verpflichtet, sich um ihre Kinder zu kümmern und dem Staat erlaubt einzugreifen, wenn sie es nicht tun.

Allerdings ist der Zusatz mit dem Kindeswohl nicht ganz unkompliziert. Gleichzeitig erklärte das BVerfG nämlich, dass ein mit Zwangsmitteln durchgesetzter Umgang in der Regel nicht dem Kindeswohl diene. Daraus wird häufig abgeleitet, dass man Mütter oder Väter nicht gegen ihren Willen verpflichten könne, regelmäßigen Kontakt zu ihren beim Ex-Partner lebenden Kindern zu halten.

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Umgang mit beiden Eltern­tei­len grund­sätz­lich gut fürs Kind

So pauschal stimmt das aber nicht. Bei dem Fall, der den BVerfG-Leitsätzen zugrunde liegt, handelte es sich um einen Vater, der jeglichen Umgang mit einem außerehelichen Kind von vornherein grundsätzlich abgelehnt hatte. Der Kontakt wäre also nur aufgrund von Zwangsmaßnahmen überhaupt erst zustande gekommen. Und ob ein solcher Umgang, der nur stattfindet, um hohe Strafgelder abzuwenden, wirklich gut fürs Kind ist, ist natürlich fragwürdig.

Oft geht es aber gar nicht darum, dass ein Elternteil den Umgang komplett verweigert, sondern nur, dass er sich zu wenig oder zu unregelmäßig um sein Kind kümmert. Und damit das Wohl des Kindes beeinträchtigt. Denn grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass der Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil dem Kindeswohl dient. Das gilt vor allem dann, wenn sich das Kind den Kontakt explizit wünscht.

So argumentierte Ende 2020 auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, das einen Vater gegen seinen Willen zum regelmäßigen Umgang mit seinen drei Söhnen verpflichtete (AZ 3 UF 156/20). Der Mann hatte nur noch sporadischen Kontakt, die Kinder wünschten sich jedoch, ihren Vater öfter zu sehen. In solchen Fällen kann der Umgang gerichtlich durchgesetzt werden. Hier hatte die Mutter der drei Jungen in einem Umgangsverfahren beim zuständigen Amtsgericht erreicht, dass der Vater seine Söhne einmal monatlich sowie für gewisse Zeit in den Ferien zu sich nehmen müsse. Der wehrte sich mit Verweis auf zu viel Arbeit und ein weiteres Kind mit seiner neuen Partnerin und reichte Beschwerde beim OLG Frankfurt ein. Ohne Erfolg, auch gegen seinen Willen muss er seine elterlichen Pflichten wahrnehmen.

FAZIT
  • Getrennt lebende Eltern­tei­le haben nicht nur ein Recht auf den Umgang mit ihrem Kind, sie sind auch dazu verpflichtet.
  • Die Umgangs­pflicht lässt sich auch gegen den Willen des betref­fen­den Eltern­teils durchsetzen.
  • Ent­schei­den­der Faktor ist das Kin­des­wohl. Ist dies durch den Umgang gefährdet, kann die Umgangs­pflicht aus­ge­setzt werden.
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