22. Februar 2016, 11:10 Uhr
Nach Trennung oder Scheidung Umgangsrecht: Diese Rechte haben Eltern und Großeltern
Das Umgangsrecht soll es beiden Elternteilen ermöglichen, Kontakt zu ihrem Kind zu haben, auch wenn sie nach einer Trennung oder Scheidung nicht mehr zusammenleben oder sich noch nie in einer Beziehung befunden haben. Es besteht auch ein Umgangsrecht für Großeltern oder Geschwister.
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Was das Umgangsrecht für Eltern vorgibt
In der Regel gilt ein Umgangsrecht für beide leiblichen Elternteile, egal ob sie verheiratet sind oder waren und ob sie sich das Sorgerecht teilen oder nicht. Dieses Recht ist in § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt und wird nur dann eingeschränkt oder ausgeschlossen, wenn dadurch das Kindeswohl gefährdet ist. Solange das nicht der Fall ist, muss der Elternteil, bei dem das Kind lebt, darauf hinwirken, dass der Umgang zustande kommt. Das gilt auch, wenn das Kind selbst den Umgang ablehnt. Wenn ein Elternteil den Kontakt zwischen Kind und anderem Elternteil aktiv verhindert, kann das mit einem Ordnungsgeld geahndet werden. So hat es das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden (AZ 6 BF 186/14). Das Umgangsrecht erlaubt dem Elternteil, das Kind regelmäßig zusehen, ihm zu schreiben und mit ihm zu telefonieren. Laut einem anderen Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken sind auch Übernachtungen Teil des Umgangsrechts, weil sie die Beziehung zwischen Elternteil und Kind festigen (AZ 6 UF 20/13).
Gesetzliche Vorgaben ermöglichen Spielraum
Das Recht auf Umgang ist zwar gesetzlich festgelegt, für die genaue Ausgestaltung gibt es aber keine Vorgaben. Die Eltern sollen unter sich Regelungen für den Umgang finden und dabei auf die individuellen Lebensumstände, wie zum Beispiel den Wohnort, ihre berufliche Situation und das Alter des Kindes eingehen. Bei kleineren Kindern kann es sinnvoll sein, häufigere und kürzere Besuche zu vereinbaren, Kinder ab dem Grundschulalter können dagegen auch regelmäßig ein Wochenende bei dem anderen Elternteil verbringen.
Umgangsrecht auch für Großeltern
Auch Menschen, die eine zentrale Rolle im Leben des Kindes spielen, sollen Umgang mit ihm haben dürfen, wenn es dem Kindeswohl dient. Also gilt das Umgangsrecht auch für Großeltern, Geschwister und andere wichtige Bezugspersonen. Dies ist ausdrücklich in § 1685 BGB geregelt. Großeltern können klagen, wenn ihnen der Umgang mit ihren Enkeln verweigert wird. Haben sie bereits vor der Trennung der Eltern eine enge Bindung zu ihrem Enkelkind gehabt und es beispielsweise regelmäßig betreut, gelingt der Nachweis, dass der Umgang dem Kindeswohl dient, umso leichter.
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Streit um das Umgangsrecht: Familiengericht entscheidet
Der biologische Vater hat auch dann ein Umgangsrecht, wenn das Kind einen anderen rechtlichen Vater hat. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Mutter neu verheiratet ist und der Ehemann das Kind adoptiert hat. Wenn es keine Einigung bezüglich des Umgangs gibt, verhandelt das Familiengericht auf Antrag eines der beiden Elternteile den Fall und trifft eine für alle Beteiligten verbindliche Entscheidung. In Ausnahmefällen kann ein begleitender Umgang beschlossen werden. Dabei darf der Elternteil das Kind nur in Begleitung einer dritten Person sehen, zum Beispiel eines Jugendamtsmitarbeiters.
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